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Schweizer Recht · Arbeitsrecht

Krankheit und Kündigung: Sperrfristen im Arbeitsrecht

Die Frage

Wie wirkt sich eine Krankheit in der Schweiz auf die Kündigung und die Kündigungsfrist aus?

Die kurze Antwort

Nach der Probezeit darf der Arbeitgeber während einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit nicht kündigen: Die Sperrfrist beträgt je nach Dienstjahr 30, 90 oder 180 Tage. Eine in der Sperrfrist ausgesprochene Kündigung ist nichtig. Wurde vorher gekündigt, steht die Kündigungsfrist still und läuft danach weiter, meist bis zum nächsten Monatsende.

Die gesetzliche Sperrfrist

Nach Art. 336c OR darf der Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit nicht kündigen, solange die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden ganz oder teilweise krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist. Der Schutz dauert im ersten Dienstjahr 30 Tage, vom zweiten bis fünften Dienstjahr 90 Tage und ab dem sechsten Dienstjahr 180 Tage.

Eine während der Sperrfrist ausgesprochene Kündigung ist nichtig und muss nach deren Ende neu erklärt werden. Diese Regel ist zwingend und kann vertraglich nicht zulasten der Arbeitnehmenden geändert werden.

Art. 336c OR · BGE 128 III 212

Unterbruch und Verlängerung der Kündigungsfrist

Erfolgte die Kündigung vor der Erkrankung, wird die laufende Kündigungsfrist während der Sperrfrist unterbrochen und erst danach fortgesetzt. Gilt ein Endtermin wie das Monatsende, verlängert sich die Frist bis zu diesem Termin. Das Bundesgericht berechnet die Frist rückwärts ab dem vertraglichen Endtermin.

Wichtige Grenzen: Der Schutz gilt nicht während der Probezeit; dort verlängert sich bei Krankheit nur die Probezeit selbst. Er gilt auch nicht für die Kündigung durch die Arbeitnehmenden und verhindert keine fristlose Entlassung aus wichtigem Grund.

Art. 336c OR · Art. 335b OR · BGE 134 III 354

Praktisches Vorgehen und öffentlicher Dienst

Arbeitnehmende sollten die Arbeitsunfähigkeit sofort melden, ein Arztzeugnis mit Beginn und Grad einreichen und das Datum des Kündigungszugangs festhalten. Der Lohnanspruch bei Krankheit richtet sich separat nach Art. 324a OR oder einer gleichwertigen Taggeldversicherung.

Für das Bundespersonal gilt das OR sinngemäss, soweit das Bundespersonalgesetz nichts Abweichendes regelt. Kantonale und kommunale Angestellte unterstehen eigenem Personalrecht, das andere Sperrfristen vorsehen kann und deshalb immer zu prüfen ist.

Art. 324a OR · Art. 6 BPG

Quellen

Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.

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