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Schweizer Recht · Gesellschaftsrecht und Verträge

Wenn die versprochene Einlage ausbleibt

Die Frage

Was geschieht, wenn ein Gesellschafter eine versprochene Kapitaleinlage nicht leistet?

Die kurze Antwort

Bei der AG schuldet der säumige Aktionär Verzugszins. Nach einer veröffentlichten oder eingeschrieben mitgeteilten Nachfrist von mindestens 30 Tagen kann der Verwaltungsrat ihn seiner Rechte verlustig erklären, neue Aktien ausgeben und ihn für den Ausfall haftbar machen. Bei der GmbH sind Stammeinlagen sofort voll zu leisten; offene Pflichten betreffen meist statutarische Nachschüsse.

Teilliberierte Aktien

Bei der Gründung einer AG müssen mindestens 20 Prozent des Nennwerts jeder Aktie und insgesamt mindestens 50 000 Franken einbezahlt sein. Den Rest fordert der Verwaltungsrat später ein, in Geld, durch Sacheinlage, Verrechnung oder Umwandlung frei verwendbaren Eigenkapitals.

Zahlt ein Aktionär nicht rechtzeitig, schuldet er Verzugszinsen. Der Verwaltungsrat kann ihn zudem seiner Rechte aus der Zeichnung samt geleisteten Teilzahlungen verlustig erklären und an deren Stelle neue Aktien ausgeben; die Statuten können zusätzlich eine Konventionalstrafe vorsehen.

Art. 632 OR: Mindesteinlage bei der AG · Art. 634b OR: nachträgliche Leistung von Einlagen · Art. 681–682 OR: Verzugsfolgen und Aufforderung zur Leistung

Nachfrist und Ausfallhaftung

Vor der Verlustigerklärung oder der Konventionalstrafe ist eine Zahlungsaufforderung mit Nachfrist von mindestens 30 Tagen im Schweizerischen Handelsamtsblatt und in der statutarischen Form zu veröffentlichen. Bei Namenaktien genügt ein eingeschriebener Brief; die Frist läuft dann ab Empfang.

Der säumige Aktionär haftet für den Betrag, den die Leistung des neuen Aktionärs nicht deckt. In der Liquidation ziehen die Liquidatoren ausstehende Aktienbeträge nötigenfalls ein. Zustellung, Fristberechnung und Beschlüsse sollten lückenlos dokumentiert werden.

Art. 681–682 OR: Verzugsfolgen und Aufforderung zur Leistung · Art. 743 OR: Aufgaben der Liquidatoren

Besonderheiten der GmbH

Bei der GmbH muss die Einlage für jeden Stammanteil bereits bei der Gründung und bei Kapitalerhöhungen vollständig geleistet werden; Einlagen dürfen nicht zurückerstattet werden. Offene Stammeinlagen sind deshalb selten und deuten auf einen Mangel bei Gründung oder Erhöhung hin.

Praktisch wichtig sind statutarische Nachschusspflichten von höchstens dem Doppelten des Nennwerts. Die Geschäftsführer dürfen sie nur bei Unterdeckung, Fortführungsbedarf oder statutarischen Gründen einfordern; mit Konkurseröffnung werden ausstehende Nachschüsse fällig und können eingetrieben werden.

Art. 777c und 793 OR: Einlagen bei der GmbH · Art. 781–782 OR: Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals · Art. 795–795a OR: Nachschüsse

Quellen

Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.

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