← Alle Insights

Schweizer Recht · Gesellschaftsrecht und Verträge

Konzerndarlehen: Risiken für die darlehensgebende Gesellschaft

Die Frage

Welche rechtlichen und steuerlichen Risiken sollte ein Darlehensgeber bei einem konzerninternen Darlehen beachten?

Die kurze Antwort

Der Darlehensgeber muss prüfen, ob das Darlehen im eigenen Gesellschaftsinteresse liegt, zu Drittbedingungen gewährt wird und einbringlich ist. Sonst drohen Verstösse gegen den Kapitalschutz, Rückerstattungs- und Verantwortlichkeitsansprüche sowie steuerlich eine verdeckte Gewinnausschüttung mit Gewinnaufrechnung bei Bund und Kantonen und 35 Prozent Verrechnungssteuer.

Gesellschaftsrechtliche Pflichten

Der Verwaltungsrat der darlehensgebenden Gesellschaft muss nach Art. 717 OR deren eigene Interessen wahren, nicht jene des Konzerns. Ein Darlehen an Mutter- oder Schwestergesellschaften setzt deshalb eine dokumentierte Prüfung von Zweck, Bonität und Klumpenrisiko voraus.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sperrt ein ungesichertes Darlehen, das nicht zu Drittbedingungen gewährt wird, freies Eigenkapital in gleicher Höhe für Dividenden. Greift es geschütztes Kapital an, verletzt es Art. 680 Abs. 2 OR; Empfänger können nach Art. 678 OR rückerstattungspflichtig werden.

Art. 717 OR · Art. 680 OR · Art. 678 OR

Drittvergleich und Werthaltigkeit

Zins, Laufzeit, Rückzahlungsplan, Sicherheiten und Kündigungsrechte sollten schriftlich vereinbart sein und dem entsprechen, was unabhängige Parteien vereinbaren würden. Fehlen Vertrag, Sicherheiten oder ernsthafter Rückzahlungswille, droht die Umqualifizierung als simuliertes Darlehen.

Die Forderung darf höchstens zu Anschaffungskosten bilanziert werden; Ausfallrisiken verlangen Wertberichtigungen (Art. 960a OR). Verschlechtert sich die Lage des Schuldners, sind Kündigung, Sicherheiten oder ein Rangrücktritt nach Art. 725b Abs. 4 OR zu prüfen, der die eigene Rückzahlungsposition allerdings schwächt.

Art. 960a OR · Art. 725b OR

Steuerliche Qualifikation in der Steuerperiode 2026

Bei der direkten Bundessteuer werden verdeckte Gewinnausschüttungen nach Art. 58 DBG zum Reingewinn gerechnet; für Kantons- und Gemeindesteuern gilt die harmonisierte Regel von Art. 24 StHG, die Tarife bestimmen die Kantone. Steuerperiode ist das Geschäftsjahr (Art. 79 DBG), häufig also 2026.

Zu tiefe Zinsen und geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen werden aufgerechnet und unterliegen als geldwerte Leistung der Verrechnungssteuer von 35 Prozent (Art. 4 und Art. 13 VStG). Die ESTV veröffentlicht jährlich anerkannte Zinssätze, für 2026 mit Rundschreiben vom 29. Januar 2026; Abweichungen sind mit einem Drittvergleich zu belegen.

Art. 58 DBG · Art. 79 DBG · Art. 24 StHG · Art. 4 VStG · Art. 13 VStG · ESTV, Rundschreiben vom 29. Januar 2026: Steuerlich anerkannte Zinssätze 2026 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken

Quellen

Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.

Bereit für Omnilex?

Omnilex 14 Tage kostenlos testenKeine Kreditkarte erforderlich.