Welche Kosten überhaupt zurückgefordert werden können
Der Arbeitgeber muss alle Auslagen ersetzen, die durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehen; abweichende Abreden sind nichtig (Art. 327a OR). Weiterbildung, die er anordnet oder die die Tätigkeit von Gesetzes wegen verlangt, gilt zudem als Arbeitszeit (Art. 13 Abs. 4 ArGV 1).
Anders liegt es bei Weiterbildungen, die nicht für die Arbeit unerlässlich sind, aber die berufliche Fähigkeit dauerhaft verbessern. Hier dürfen die Parteien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine degressive Rückzahlung bei vorzeitigem Austritt vereinbaren.
Obligationenrecht (OR), SR 220 · Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1), SR 822.111 · Bundesgericht, Urteil 4D_13/2011 vom 14. April 2011
Anforderungen an die Rückzahlungsklausel
Die Abrede muss vor Beginn der Weiterbildung getroffen werden und die zurückzuzahlenden Beträge klar beziffern. Eine Klausel ohne bestimmten Gesamtbetrag oder ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten wurde kantonal verworfen. Eine vertraglich vereinbarte zeitliche Staffelung hat das Bundesgericht geschützt, ohne eine Pro-rata-Kürzung zu verlangen.
Eine pauschale Zahlungspflicht bei Kündigung, die keinen Bezug zu Ausbildungskosten hat, kann als unzulässige Strafe nichtig sein. Endet das Arbeitsverhältnis durch eine wirtschaftlich begründete Arbeitgeberkündigung, wurde die Rückzahlung kantonal verneint; massgebend bleiben Wortlaut der Klausel und Ursache der Beendigung.
Bundesgericht, Urteil 4D_13/2011 vom 14. April 2011 · Cour de justice Genf, Urteil CAPH/165/2020 vom 16. September 2020 · Bundesgericht, Urteil 4A_616/2011 vom 21. März 2012 · Appellationsgericht Tessin, Urteil 12.2010.29 vom 20. Juli 2010 · Cour de justice Genf, Urteil CAPH/86/2016 vom 11. Mai 2016
Öffentlicher Dienst und praktische Schritte
Im öffentlichen Dienst gelten die Personalerlasse von Bund, Kantonen und Gemeinden. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkte eine Rückforderung auf die tatsächlichen Kosten und kürzte eine dreijährige Bindungsdauer auf zwei Jahre.
Arbeitgeber sollten Kosten, Staffelung und Austrittsfälle schriftlich festhalten und Belege aufbewahren. Eine Verrechnung mit dem letzten Lohn ist nur im pfändbaren Umfang zulässig (Art. 323b OR).
Bundesverwaltungsgericht, Urteil A-3269/2020 vom 5. August 2021 · Bundesverwaltungsgericht, Urteil A-3816/2023 vom 6. Januar 2025 · Obligationenrecht (OR), SR 220
Quellen
- Obligationenrecht (OR), SR 220
- Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1), SR 822.111
- Bundesgericht, Urteil 4D_13/2011 vom 14. April 2011
- Cour de justice Genf, Urteil CAPH/165/2020 vom 16. September 2020
- Bundesgericht, Urteil 4A_616/2011 vom 21. März 2012
- Appellationsgericht Tessin, Urteil 12.2010.29 vom 20. Juli 2010
- Cour de justice Genf, Urteil CAPH/86/2016 vom 11. Mai 2016
- Bundesverwaltungsgericht, Urteil A-3269/2020 vom 5. August 2021
- Bundesverwaltungsgericht, Urteil A-3816/2023 vom 6. Januar 2025
Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.