Anspruch und Fälligkeit
Ohne andere Abrede ist der Lohn Ende jedes Monats zu zahlen (Art. 323 OR). Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen fällig (Art. 339 OR). Lohnforderungen verjähren nach fünf Jahren (Art. 128 Ziff. 3 OR).
Auf zwingende Ansprüche kann während des Arbeitsverhältnisses und eines Monats danach nicht verzichtet werden (Art. 341 OR). Wird der Arbeitgeber zahlungsunfähig und leistet er keine Sicherheit, dürfen Arbeitnehmende fristlos kündigen (Art. 337a OR).
Verfahren vor den Zivilgerichten
Nach einer schriftlichen Mahnung mit Frist folgt in der Regel das Schlichtungsgesuch beim zuständigen Friedensrichter oder der Schlichtungsbehörde. Bis 30'000 Franken Streitwert werden weder im Schlichtungs- noch im Entscheidverfahren Gerichtskosten erhoben, und es gilt das vereinfachte Verfahren (Art. 113, 114 und 243 ZPO).
Beweismittel sind Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Zeiterfassung, Korrespondenz und Bankauszüge. Parallel kann eine Betreibung eingeleitet werden. Bei öffentlich-rechtlichen Anstellungen gilt dagegen meist das Verfahren nach dem kantonalen oder eidgenössischen Personalrecht mit Verfügung und Beschwerde.
Konkurs des Arbeitgebers
Lohnforderungen aus den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung sind bis zum Höchstbetrag des versicherten UVG-Verdienstes in der ersten Klasse privilegiert (Art. 219 SchKG). Sie müssen im Konkursverfahren eingegeben werden.
Zusätzlich deckt die Insolvenzentschädigung der Arbeitslosenversicherung Lohnforderungen der letzten vier Monate, begrenzt auf den versicherten Höchstverdienst. Der Antrag muss spätestens 60 Tage nach der Konkurspublikation im SHAB, bei Pfändung innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug gestellt werden; danach erlischt der Anspruch. Personen mit massgebendem Einfluss auf den Arbeitgeber sind ausgeschlossen.
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) · Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG, SR 837.0), Art. 51–53
Quellen
Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.