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Schweizer Recht · Arbeitsrecht

Freistellung: Welche Treue- und Geheimhaltungspflichten bleiben?

Die Frage

Welche Geheimhaltungs- und Treuepflichten gelten während einer Freistellung (Garden Leave) weiter?

Die kurze Antwort

Eine Freistellung beendet nur die Pflicht zur Arbeitsleistung, nicht das Arbeitsverhältnis. Bis zum Ende der Kündigungsfrist gelten Treuepflicht, Konkurrenzverbot während des Vertrags und Geheimhaltungspflicht nach Art. 321a OR weiter. Anderweitiger Verdienst wird grundsätzlich an den Lohn angerechnet. Ein nachvertragliches Konkurrenzverbot gilt nur bei schriftlicher, gültiger Vereinbarung.

Grundregel: Das Arbeitsverhältnis läuft weiter

Bei einer Freistellung verzichtet der Arbeitgeber auf die Arbeitsleistung, schuldet aber weiterhin den Lohn. Rechtlich besteht das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fort. Deshalb gilt Art. 321a OR unverändert: Arbeitnehmende müssen die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen wahren.

Während der Vertragsdauer ist entgeltliche Arbeit für Dritte verboten, soweit sie die Treuepflicht verletzt, insbesondere wenn sie den Arbeitgeber konkurrenziert. Wer bereits für einen Konkurrenten tätig wird, riskiert Schadenersatz und unter Umständen eine fristlose Entlassung.

Obligationenrecht (OR, SR 220)

Geheimhaltung und Nebenverdienst

Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse dürfen während des Arbeitsverhältnisses weder verwertet noch weitergegeben werden. Nach dem Ende besteht die Verschwiegenheit fort, soweit die berechtigten Interessen des Arbeitgebers dies erfordern. Der Verrat solcher Geheimnisse ist auf Antrag nach Art. 162 StGB strafbar.

Eine neue Stelle während der Freistellung ist nicht per se verboten, solange sie nicht konkurrenziert. Was Arbeitnehmende dabei verdienen oder absichtlich zu verdienen unterlassen, müssen sie sich nach Art. 324 Abs. 2 OR grundsätzlich an den Lohn anrechnen lassen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

Obligationenrecht (OR, SR 220) · Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0), Art. 162

Praktische Schritte und Grenzen

Die Freistellungsvereinbarung sollte schriftlich regeln, ob Ferien und Überstunden kompensiert werden, ob ein Verzicht auf Anrechnung gilt und wie Geräte, Daten und Unterlagen zurückgegeben werden. Arbeitnehmende sollten eine allfällige neue Tätigkeit offenlegen.

Ein Konkurrenzverbot nach Vertragsende ist nur verbindlich, wenn es schriftlich vereinbart wurde und die Stelle Einblick in Kundenkreis oder Geheimnisse gewährte (Art. 340 OR). Für öffentlich-rechtliche Anstellungen gelten zusätzlich die Amtsgeheimnis- und Treueregeln des jeweiligen Personalrechts von Bund oder Kanton.

Obligationenrecht (OR, SR 220)

Quellen

Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.

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