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Schweizer Recht · Vorsorge, Versicherungen und Sozialleistungen

Eigene Kündigung und Arbeitslosenentschädigung

Die Frage

Wie wirkt sich eine freiwillige Kündigung auf die Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz aus?

Die kurze Antwort

Wer selbst kündigt, ohne dass eine neue Stelle zugesichert ist, gilt grundsätzlich als selbstverschuldet arbeitslos. Der Anspruch bleibt bestehen, wird aber eingestellt, bei schwerem Verschulden während 31 bis 60 Tagen. Keine Einstellung droht, wenn das Verbleiben an der Stelle unzumutbar war; dies wird streng geprüft und muss etwa mit einem eindeutigen Arztzeugnis belegt werden.

Grundregel: selbstverschuldete Arbeitslosigkeit

Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG wird in der Anspruchsberechtigung eingestellt, wer durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV nennt ausdrücklich die Person, die das Arbeitsverhältnis von sich aus auflöst, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, das Verbleiben war unzumutbar. Gleiches gilt, wenn eine Dauerstelle für eine erkennbar kurzfristige Anstellung aufgegeben wird. Diese Bundesregeln gelten für privat- und öffentlich-rechtlich Angestellte gleichermassen.

Die Kündigung lässt den Anspruch nicht entfallen: Wer in der Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 AVIG), kann grundsätzlich Taggelder beziehen. Für die Einstelltage wird jedoch nichts ausbezahlt, und sie werden auf die Höchstzahl der Taggelder angerechnet. Auch der Verzicht auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu Lasten der Versicherung, etwa in einer Aufhebungsvereinbarung mit verkürzter Kündigungsfrist, kann eine Einstellung auslösen (Art. 30 Abs. 1 lit. b AVIG).

Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG), SR 837.0 · Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV), SR 837.02, Art. 44 und 45

Dauer der Einstellung und Ausnahmen

Die Dauer richtet sich nach dem Verschulden: 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Schweres Verschulden liegt vor, wenn eine zumutbare Stelle ohne Zusicherung einer neuen und ohne entschuldbaren Grund aufgegeben wird (Art. 45 Abs. 4 AVIV). Die Einstellung beginnt am Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, wird nach der Wartezeit getilgt und bei wiederholten Einstellungen innert zwei Jahren verlängert; ihr Vollzug fällt sechs Monate nach Beginn der Einstellungsfrist dahin (Art. 30 Abs. 3 AVIG).

Keine Einstellung erfolgt, wenn das Verbleiben an der Stelle unzumutbar war. Das Bundesgericht legt einen strengen Massstab an: Schlechtes Arbeitsklima oder Konflikte mit Vorgesetzten genügen in der Regel nicht, und gesundheitliche Gründe sind durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis oder gleichwertige Beweise zu belegen (Urteil 8C_66/2017). Selbst bei berechtigter Kündigung kann verlangt werden, die Kündigungsfrist einzuhalten, wenn das formelle Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses zumutbar war (Urteil 8C_99/2021). Besondere Umstände wie Belästigung können das Verschulden zumindest mildern.

Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG), SR 837.0 · Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV), SR 837.02, Art. 44 und 45 · Bundesgericht, 8C_66/2017 · Bundesgericht, 8C_99/2021

Praktisches Vorgehen und Rechtsmittel

Vor einer Kündigung sollte eine neue Stelle schriftlich und verbindlich zugesichert sein. Wer wegen Gesundheit, Mobbing oder ausstehendem Lohn kündigen will, sollte vorher ein ärztliches Zeugnis einholen, Beschwerden beim Arbeitgeber schriftlich festhalten und mildere Mittel versuchen, etwa eine Mahnung oder ein Gespräch mit der Personalabteilung. Die Anmeldung beim RAV sollte frühzeitig erfolgen, und Arbeitsbemühungen bereits während der Kündigungsfrist sind zu dokumentieren.

Über die Einstellung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit verfügt die Arbeitslosenkasse (Art. 30 Abs. 2 AVIG). Gegen ihre Verfügung kann innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden (Art. 52 ATSG); gegen den Einspracheentscheid ist innert 30 Tagen Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht möglich (Art. 60 ATSG). In der Einsprache sollten Gründe und Beweise für die Unzumutbarkeit oder für ein geringeres Verschulden vorgebracht werden, denn auch die Zahl der Einstelltage innerhalb des Rahmens kann überprüft werden.

Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG), SR 837.0 · Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), SR 830.1

Quellen

Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.

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