Pflichtteil seit 1. Januar 2023
Seit der Erbrechtsrevision vom 1. Januar 2023 beträgt der Pflichtteil jedes pflichtteilsgeschützten Erben die Hälfte seines gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471 ZGB). Geschützt sind nur noch Nachkommen, Ehegatten und eingetragene Partnerinnen oder Partner. Den Pflichtteil der Eltern gibt es nicht mehr.
Der überlebende Ehegatte erbt neben Nachkommen die Hälfte, neben Erben des elterlichen Stammes drei Viertel und sonst den ganzen Nachlass (Art. 462 ZGB). Sein Pflichtteil beträgt daher einen Viertel, drei Achtel oder die Hälfte. Massgebend ist das Recht, das im Zeitpunkt des Todes gilt.
Güterrecht, Nutzniessung und Scheidung
Vor der Erbteilung wird zuerst der Güterstand aufgelöst. Bei Errungenschaftsbeteiligung erhält der Ehegatte grundsätzlich die Hälfte des Vorschlags der verstorbenen Person (Art. 215 ZGB); dieser Anteil gehört nicht zum Nachlass. Weist ein Ehevertrag den Vorschlag anders zu, darf das die Pflichtteile nicht gemeinsamer Nachkommen nicht verletzen (Art. 216 ZGB).
Ist beim Tod ein Scheidungsverfahren hängig, verliert der Ehegatte seinen Pflichtteil, wenn das Verfahren auf gemeinsames Begehren eingeleitet oder fortgesetzt wurde. Dasselbe gilt, wenn die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben (Art. 472 ZGB). Gegenüber gemeinsamen Nachkommen kann dem Ehegatten stattdessen die Nutzniessung zugewendet werden (Art. 473 ZGB).
Herabsetzung, Fristen und Steuern
Wird der Pflichtteil durch Testament, Erbvertrag oder Schenkungen verletzt, kann der Ehegatte auf Herabsetzung klagen (Art. 522 ZGB). Die Klage verjährt ein Jahr, nachdem er von der Verletzung erfahren hat. Spätestens verjährt sie zehn Jahre nach der Testamentseröffnung oder, bei anderen Zuwendungen, nach dem Tod (Art. 533 ZGB).
Wichtige Unterlagen sind Testament, Ehevertrag, Inventar und Kontoauszüge. Die Erbschaft kann innert drei Monaten ausgeschlagen werden (Art. 567 ZGB). Erbschaftssteuern sind Sache der Kantone (Art. 3 BV). Der überlebende Ehegatte ist davon regelmässig befreit; das ist im massgebenden Kanton zu prüfen.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210 · Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV), SR 101
Quellen
Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.