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Schweizer Recht · Erbrecht und Nachlassplanung

Welches Erbrecht gilt für Liegenschaften im Ausland?

Die Frage

Welches Erbrecht gilt für Grundstücke, die im Ausland liegen?

Die kurze Antwort

Hatte die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz in der Schweiz, gilt aus Schweizer Sicht grundsätzlich Schweizer Recht für den ganzen Nachlass, auch für ausländische Grundstücke, sofern keine Rechtswahl getroffen wurde. Der Lagestaat kann aber die ausschliessliche Zuständigkeit beanspruchen und sein eigenes Recht anwenden. Anwendbares Recht, Zuständigkeit, Grundbuch und Steuern sind deshalb getrennt zu prüfen.

Grundregel: letzter Wohnsitz

Lag der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person in der Schweiz, sind die Schweizer Behörden zuständig (Art. 86 Abs. 1 IPRG). Der Nachlass untersteht dann grundsätzlich schweizerischem Recht (Art. 90 Abs. 1 IPRG). Aus Schweizer Sicht gilt das für den gesamten Nachlass, auch für Grundstücke im Ausland.

Seit 1. Januar 2025 erlaubt Art. 91 Abs. 1 IPRG die Wahl des Rechts eines Heimatstaats durch Testament oder Erbvertrag, wenn die Staatsangehörigkeit bei der Verfügung oder beim Tod besteht. Auch Schweizer Doppelbürger können ein ausländisches Heimatrecht wählen. Sie können damit aber die schweizerischen Regeln über die Verfügungsfreiheit, insbesondere den Pflichtteilsschutz, nicht ausschliessen.

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG), SR 291

Vorbehalt des Lagestaats

Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit eines Staates, der für Grundstücke auf seinem Gebiet die ausschliessliche Zuständigkeit beansprucht (Art. 86 Abs. 2 IPRG). Dessen Behörden wenden ihr eigenes Kollisionsrecht an. Sie können deshalb zu einem anderen anwendbaren Erbrecht kommen als die Schweiz.

Ein Schweizer Entscheid über ein ausländisches Grundstück wird im Lagestaat nicht zwingend anerkannt. Umgekehrt anerkennt die Schweiz ausländische Entscheide über Grundstücke, wenn sie im Lagestaat ergangen sind oder dort anerkannt werden (Art. 96 IPRG). Die Eintragung im Grundbuch richtet sich immer nach dem Recht am Ort, wo das Grundstück liegt.

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG), SR 291

Vorgehen, Fristen und Steuern

Erben benötigen meist eine Erbbescheinigung, eine Apostille und Übersetzungen. Zudem ist zu prüfen, was das Recht des Lagestaats verlangt. Nach Schweizer Recht beträgt die Frist für die Ausschlagung drei Monate (Art. 567 ZGB); ausländische Fristen können davon abweichen. Eine Rechtswahl im Testament schafft Klarheit.

Steuerlich ist zu trennen: Grundstücke werden in der Regel im Lagestaat besteuert. Die Erbschaftssteuer in der Schweiz ist kantonal geregelt (Art. 3 BV). Ausländische Liegenschaften sind von der kantonalen Steuer meist ausgenommen. Eine Doppelbesteuerung ist trotzdem möglich, weil es nur wenige Abkommen gibt.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210 · Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV), SR 101

Quellen

Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.

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