Erbengemeinschaft und Erbanteil
Bis zur Teilung bilden die Erben eine Erbengemeinschaft. Sie sind Gesamteigentümer der Nachlassgegenstände und können nur gemeinsam darüber verfügen (Art. 602 ZGB). Ein einzelner Erbe kann deshalb keine einzelnen Gegenstände veräussern. Über seinen Erbanteil als Ganzes kann er aber Verträge schliessen.
Verträge unter Miterben über die Abtretung von Erbanteilen müssen schriftlich abgeschlossen werden (Art. 635 Abs. 1 ZGB). Der erwerbende Miterbe übernimmt bei der Teilung die Stellung des Abtretenden. Verträge über eine noch nicht angefallene Erbschaft sind nichtig, wenn die künftige erblassende Person nicht mitwirkt und zustimmt (Art. 636 ZGB).
Abtretung an Dritte
Wird der Anteil an einen Dritten abgetreten, darf dieser bei der Teilung nicht mitwirken. Er hat nur Anspruch auf das, was dem Erben bei der Teilung zugewiesen wird (Art. 635 Abs. 2 ZGB). Der Abtretende bleibt Erbe und Mitglied der Gemeinschaft. Die Schriftform ist auch hier zu empfehlen.
Gegenüber Nachlassgläubigern befreit die Abtretung den Erben nicht ohne deren Zustimmung. Die Solidarhaftung verjährt grundsätzlich fünf Jahre nach der Teilung oder, bei später fälligen Forderungen, nach deren Fälligkeit (Art. 603, 639 ZGB). Die eigene Schuldhaftung ist davon zu unterscheiden. Wer die Erbschaft angenommen oder sich unzulässig eingemischt hat, verliert grundsätzlich das Ausschlagungsrecht (Art. 571 ZGB).
Vorgehen, Fristen und Steuern
Vor einer Abtretung ist zu prüfen, ob der Nachlass überschuldet ist; ausgeschlagen werden kann innert drei Monaten (Art. 567 ZGB). Jeder Erbe kann grundsätzlich jederzeit die Teilung verlangen (Art. 604 ZGB). Wirtschaftlich ist das oft eine gleichwertige Alternative zur Abtretung.
Der Vertrag sollte den abgetretenen Anteil, den Preis, die Gewährleistung, die Übernahme von Schulden und den Übergang der Erträge regeln. Je nach Kanton können Handänderungs-, Grundstückgewinn- oder Schenkungssteuern anfallen, vor allem wenn Liegenschaften im Nachlass sind. Bei internationalen Nachlässen entscheidet das nach IPRG anwendbare Erbrecht, ob und wie ein Anteil abgetreten werden kann.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210 · Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG), SR 291
Quellen
Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.