Pflichten des Arbeitgebers
Arbeitnehmende mit einem Jahreslohn von mehr als 22 680 Franken bei einem Arbeitgeber sind ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag für Tod und Invalidität und ab dem 1. Januar nach dem 24. Geburtstag auch für das Alter obligatorisch versichert (Art. 7 BVG). Wer solche Personen beschäftigt, muss eine registrierte Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Das gilt auch für öffentliche Arbeitgeber, die ihr Personal meist bei öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen versichern.
Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge, zieht den reglementarischen Arbeitnehmeranteil vom Lohn ab und muss beide Anteile spätestens bis Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr überweisen (Art. 66 BVG, Art. 331 Abs. 3 OR). Er muss zudem über die Forderungsrechte gegenüber der Vorsorgeeinrichtung den erforderlichen Aufschluss erteilen (Art. 331 Abs. 4 OR). Wer Beiträge abzieht, ohne einen Anschluss zu haben, verletzt diese Pflichten.
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), SR 831.40 · Obligationenrecht (OR), SR 220, Art. 331
Schutz durch die Auffangeinrichtung
Fehlt ein Anschluss, haben Arbeitnehmende und Hinterlassene dennoch Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen; diese erbringt die Auffangeinrichtung (Art. 12 Abs. 1 BVG). Der Arbeitgeber schuldet ihr die entsprechenden Beiträge samt Verzugszinsen und einen Zuschlag als Schadenersatz (Art. 12 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (Art. 11 Abs. 3 BVG), und die Auffangeinrichtung kann Verfügungen erlassen, die vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt sind (Art. 60 Abs. 2bis BVG).
Die AHV-Ausgleichskasse überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber angeschlossen sind. Kommt ein Arbeitgeber der Aufforderung, sich innert zwei Monaten anzuschliessen, nicht nach, meldet sie ihn der Auffangeinrichtung zum rückwirkenden Anschluss (Art. 11 Abs. 4 bis 6 BVG). Arbeitnehmende können die Ausgleichskasse oder die Auffangeinrichtung direkt auf den fehlenden Anschluss hinweisen. Gedeckt sind dabei die gesetzlichen Mindestleistungen; für weitergehende, nur vertraglich zugesagte Vorsorge kommen Ansprüche gegen den Arbeitgeber in Betracht.
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), SR 831.40
Beweise, Klage und Strafanzeige
Wichtig sind Lohnabrechnungen und Lohnausweise mit dem BVG-Abzug, der Arbeitsvertrag und eine schriftliche Anfrage an den Arbeitgeber nach dem Namen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgeausweis. Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten beurteilt ein vom Kanton bezeichnetes Gericht in einem einfachen, raschen und in der Regel kostenlosen Verfahren, in dem der Sachverhalt von Amtes wegen festgestellt wird (Art. 73 BVG). Daneben bestehen arbeitsvertragliche Ansprüche gegen den Arbeitgeber, etwa auf Schadenersatz.
Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf Jahren, andere Forderungen nach zehn Jahren (Art. 41 Abs. 2 BVG); rasches Handeln ist daher wichtig. Ein Arbeitgeber, der Beiträge vom Lohn abzieht und dem vorgesehenen Zweck entfremdet, macht sich nach Art. 76 Abs. 1 lit. c BVG strafbar; schwerer wiegt der Missbrauch von Lohnabzügen nach Art. 159 StGB, der mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist. Eine Strafanzeige ersetzt aber die vorsorgerechtliche Durchsetzung nicht.
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), SR 831.40 · Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB), SR 311.0, Art. 159
Quellen
Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.