Grundregel: der AHV-Lohn als Ausgangspunkt
Für die obligatorische berufliche Vorsorge knüpft Art. 7 Abs. 2 BVG an den massgebenden Lohn der AHV an. Nach Art. 7 Bst. c AHVV gehören dazu insbesondere Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien, nach Bst. g auch Provisionen und Kommissionen. Ein regelmässig ausgerichteter Bonus ist deshalb im Ausgangspunkt Teil des Jahreslohns, der über die Unterstellung und die Höhe der Beiträge entscheidet. Versichert wird im Obligatorium aber nur der koordinierte Lohn, also der Teil des Jahreslohns zwischen 26 460 und 90 720 Franken (Art. 8 Abs. 1 BVG, Beträge seit 1. Januar 2025). Bei erfüllter Versicherungspflicht beträgt der koordinierte Lohn mindestens 3780 Franken, auch wenn die rechnerische Differenz nach dem Koordinationsabzug kleiner oder negativ ist (Art. 8 Abs. 2 BVG).
Erreicht der Grundlohn die obere Grenze bereits, ändert ein Bonus am obligatorischen Teil nichts mehr. Bedeutung erhält er dann im überobligatorischen Bereich, den viele Kassen bis zu einem deutlich höheren Lohn versichern. Gesetzlich ist der versicherbare Lohn auf das Zehnfache des oberen Grenzbetrags beschränkt (Art. 79c BVG), derzeit also 907 200 Franken. Ob ein Bonus oberhalb des Obligatoriums mitversichert ist, entscheidet somit das Reglement der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung.
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) · Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), Art. 7
Grenzen: gelegentliche Lohnbestandteile und Reglementsfreiheit
Art. 3 Abs. 1 Bst. a BVV 2 erlaubt der Vorsorgeeinrichtung, im Reglement Lohnbestandteile wegzulassen, die nur gelegentlich anfallen, etwa eine einmalige Jubiläums- oder Sonderprämie. Ein jährlich wiederkehrender, vertraglich vorgesehener oder üblicherweise ausgerichteter Bonus gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel nicht als gelegentlich (Urteil B 120/06 vom 10. März 2008). Zudem darf die Kasse den koordinierten Lohn im Voraus nach dem letzten bekannten Jahreslohn festlegen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b BVV 2), sodass sich ein Bonus oft erst im Folgejahr auswirkt.
Im überobligatorischen Bereich sind die Vorsorgeeinrichtungen nach Art. 49 BVG in der Gestaltung ihrer Leistungen weitgehend frei und können Boni ganz oder teilweise ausnehmen. Nach derselben Rechtsprechung muss ein solcher Ausschluss jedoch klar im Reglement stehen; die blosse Wiederholung der abstrakten Verordnungsformel genügt nicht. Auch ein Verzicht der versicherten Person müsste klar und unzweideutig sein. Öffentlich-rechtliche Kassen von Bund, Kantonen und Gemeinden müssen das BVG-Minimum ebenfalls einhalten; darüber hinaus gelten ihre eigenen Erlasse und Reglemente, die den versicherten Lohn oft abschliessend umschreiben.
Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) · Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) · Bundesgericht, B 120/06
Praktisches Vorgehen, Beweise und Fristen
Wer prüfen will, ob der Bonus versichert ist, vergleicht den Vorsorgeausweis mit Lohnausweis und AHV-Lohnmeldungen und liest die Reglementsbestimmung zum versicherten Lohn. Hilfreich sind Arbeitsvertrag, Bonusreglement und Belege über die Regelmässigkeit der Auszahlungen in den Vorjahren. Fehlt der Bonus, sollte zuerst schriftlich bei Arbeitgeber und Pensionskasse eine Korrektur der Lohnmeldung verlangt werden. Zu bedenken ist, dass auf nachgemeldetem Lohn auch die Arbeitnehmerbeiträge geschuldet sind.
Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das vom Kanton bezeichnete Gericht nach Art. 73 BVG auf Klage hin; ein vorgängiges Einspracheverfahren gibt es nicht, und das Verfahren ist in der Regel kostenlos, wobei das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Zu beachten ist die Verjährung: Forderungen auf periodische Beiträge verjähren nach fünf Jahren (Art. 41 Abs. 2 BVG). Wer zu lange zuwartet, riskiert, dass Beiträge früherer Jahre nicht mehr nachversichert werden können, was später Alters- und Risikoleistungen schmälert.
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40)
Quellen
- Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40)
- Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), Art. 7
- Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1)
- Bundesgericht, B 120/06
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