Grundregel: zuerst zurückzahlen, dann einkaufen
Art. 79b Abs. 3 zweiter Satz BVG bestimmt, dass freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden dürfen, wenn Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung zurückbezahlt sind. Die Regel gilt im obligatorischen wie im überobligatorischen Bereich, weil Art. 49 Abs. 2 BVG den Einkauf ausdrücklich zu den auch für die weitergehende Vorsorge geltenden Vorschriften zählt. Sie verhindert, dass Vorsorgegeld in Wohneigentum fliesst und gleichzeitig durch steuerlich begünstigte Einkäufe wieder aufgebaut wird.
Die freiwillige Rückzahlung ist nach Art. 30d Abs. 2 und 3 BVG jederzeit möglich, und zwar bis zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen, bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalls oder bis zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung. Pflicht wird sie, wenn das Wohneigentum veräussert wird, wirtschaftlich gleichwertige Rechte eingeräumt werden oder beim Tod keine Vorsorgeleistung fällig wird (Art. 30d Abs. 1 BVG). Erst wenn der gesamte offene Vorbezug zurückbezahlt ist, öffnet sich der Weg für freiwillige Einkäufe.
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40)
Ausnahmen und weitere Schranken
Vom Einkaufsverbot ausgenommen sind Wiedereinkäufe nach einer Scheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft (Art. 79b Abs. 4 BVG); sie dürfen auch bei offenem Vorbezug erfolgen. Eine zweite Ausnahme betrifft Fälle, in denen eine Rückzahlung nach Art. 30d Abs. 3 Bst. a BVG nicht mehr zulässig ist, weil der reglementarische Anspruch auf Altersleistungen entstanden ist. Dann darf das Reglement freiwillige Einkäufe zulassen, soweit sie zusammen mit den Vorbezügen die reglementarisch maximal zulässigen Vorsorgeansprüche nicht überschreiten (Art. 60d BVV 2). Ob die eigene Kasse dies vorsieht, ist im Reglement zu prüfen.
Auch nach der Rückzahlung gelten die allgemeinen Einkaufsgrenzen: Der Einkauf ist höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen möglich (Art. 79b Abs. 1 BVG). Zudem dürfen die aus einem Einkauf resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform bezogen werden (Art. 79b Abs. 3 erster Satz BVG). Wer kurz vor der Pensionierung einen Kapitalbezug plant oder erneut Wohneigentum finanzieren will, muss diese Sperrfrist einrechnen.
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) · Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1)
Praktische Schritte, Steuern und Fristen
Die Pensionskasse bestätigt auf Anfrage die Höhe des offenen Vorbezugs und das Einkaufspotenzial. Eine Rückzahlung muss mindestens 10 000 Franken betragen; ist der offene Betrag kleiner, ist er in einem einzigen Betrag zu leisten (Art. 7 WEFV). Die Kasse bescheinigt die Rückzahlung auf dem Formular der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Erst danach sollte ein Einkauf überwiesen werden, idealerweise nach schriftlicher Bestätigung der Kasse, dass der Vorbezug vollständig getilgt ist.
Die Rückzahlung selbst ist nicht vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Dafür können die beim Vorbezug bezahlten Steuern ohne Zins zurückverlangt werden (Art. 83a Abs. 2 BVG, Art. 14 WEFV). Das Gesuch ist schriftlich an die Steuerbehörde zu richten, die die Steuer erhoben hat, und das Recht erlischt drei Jahre nach der Wiedereinzahlung (Art. 83a Abs. 3 BVG). Ein Einkauf, der gegen Art. 79b Abs. 3 BVG verstösst, riskiert, von der Kasse zurückgewiesen oder steuerlich nicht anerkannt zu werden; die Abzugsfähigkeit späterer Einkäufe richtet sich nach dem Steuerrecht von Bund und Kanton.
Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV, SR 831.411) · Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40)
Quellen
Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.