Mindestdauer
Das Arbeitsgesetz verlangt Pausen von mindestens einer Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden, einer halben Stunde bei mehr als sieben und einer Stunde bei mehr als neun Stunden. Es handelt sich um Mindestwerte.
Bei gleitender oder flexibler Arbeitszeit ist die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit massgebend. Pausen können für Einzelne oder Gruppen unterschiedlich angesetzt werden; nur Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen aufgeteilt werden.
Lage, Bezahlung und Sonderfälle
Pausen sind um die Mitte der Arbeitszeit anzusetzen; entsteht davor oder danach eine Teilarbeitszeit von über fünfeinhalb Stunden, ist eine weitere Pause nötig. Pausen gelten als bezahlte Arbeitszeit, wenn der Arbeitsplatz nicht verlassen werden darf.
Arbeitnehmende, die Kinder bis 15 Jahre erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, können eine Mittagspause von mindestens anderthalb Stunden verlangen. Zusätzlich gilt eine tägliche Ruhezeit von elf aufeinanderfolgenden Stunden, einmal pro Woche reduzierbar auf acht Stunden bei Einhaltung im Zweiwochenschnitt.
Art. 15 ArG, Pausen · Art. 18 ArGV 1, Pausen · Art. 36 ArG, Arbeitnehmende mit Familienpflichten · Art. 15a ArG, tägliche Ruhezeit
Geltungsbereich, Nachweis und Durchsetzung
Das Gesetz gilt grundsätzlich nicht für Verwaltungen von Bund, Kantonen und Gemeinden, private Haushalte und landwirtschaftliche Betriebe sowie nicht für Personen mit höherer leitender Tätigkeit; dort gelten Personalrecht oder Vertrag. Gesamtarbeitsverträge können längere Pausen vorsehen.
Arbeitgeber müssen Lage und Dauer von Pausen ab einer halben Stunde dokumentieren und die Unterlagen fünf Jahre aufbewahren. Den Vollzug überwachen die kantonalen Behörden; Arbeitnehmende können die Einhaltung zudem zivilrechtlich einfordern.
Art. 2 ArG, Ausnahmen vom betrieblichen Geltungsbereich · Art. 3 ArG, Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich · Art. 73 ArGV 1, Verzeichnisse und Unterlagen · Art. 41 ArG, Vollzug durch die Kantone · Art. 342 OR, Vorbehalt des öffentlichen Rechts
Quellen
- Art. 15 ArG, Pausen
- Art. 18 ArGV 1, Pausen
- Art. 36 ArG, Arbeitnehmende mit Familienpflichten
- Art. 15a ArG, tägliche Ruhezeit
- Art. 2 ArG, Ausnahmen vom betrieblichen Geltungsbereich
- Art. 3 ArG, Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich
- Art. 73 ArGV 1, Verzeichnisse und Unterlagen
- Art. 41 ArG, Vollzug durch die Kantone
- Art. 342 OR, Vorbehalt des öffentlichen Rechts
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