Gesetzliche Grundlage und Voraussetzungen
Nach Art. 694 ZGB kann ein Grundeigentümer, dem ein genügender Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse fehlt, von den Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg verlangen. Massgebend ist die bestimmungsgemässe Nutzung, etwa eine zeitgemässe Zufahrt zu einem Wohnhaus.
Der Notweg ist ein Notbehelf, kein Komfortrecht. Bestätigt eine rechtskräftige Baubewilligung eine genügende Erschliessung, verneint das Bundesgericht regelmässig eine Notlage. Wer die Notlage selbst verschuldet hat, etwa durch Abparzellierung, kann sich grundsätzlich nicht darauf berufen.
Belasteter Nachbar, Linienführung und kantonale Wegrechte
Der Anspruch richtet sich zuerst gegen den Nachbarn, dem der Notweg wegen der früheren Eigentums- und Wegverhältnisse am ehesten zuzumuten ist, sodann gegen jenen, für den er am wenigsten schädlich ist. Das Gericht berücksichtigt die beidseitigen Interessen.
Davon zu unterscheiden sind vorübergehende Betretungsrechte für Bewirtschaftung, Reparaturen und Bauten, die Art. 695 ZGB dem kantonalen Recht überlässt. Nur unmittelbar durch das Gesetz begründete Wegrechte bestehen ohne Eintragung (Art. 696 ZGB). Ein nach Art. 694 eingeräumter Notweg ist grundsätzlich als Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen.
Praktisches Vorgehen, Beweise und Fristen
Zuerst sollte eine vertragliche Wegdienstbarkeit verhandelt werden. Als Beweise dienen Grundbuchauszug, Situationsplan, Baubewilligung sowie der Nachweis, dass öffentlich-rechtliche Erschliessungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden. Scheitert eine Einigung, entscheidet das Zivilgericht.
Das Gesetz kennt keine Verwirkungsfrist; der Anspruch besteht, solange die Notlage andauert. Die Entschädigung setzt das Gericht fest, meist gestützt auf ein Gutachten. Fällt die Notlage später weg, kann der belastete Eigentümer die Löschung prüfen lassen.
Quellen
Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.