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Schweizer Recht · Gesellschaftsrecht und Verträge

Neues Organmitglied ins Handelsregister eintragen

Die Frage

Welche Unterlagen braucht es, um einen neuen Verwaltungsrat oder Geschäftsführer einer Schweizer Gesellschaft eintragen zu lassen?

Die kurze Antwort

In der Regel braucht es den Wahlbeschluss (Generalversammlung bei der AG, Gesellschafterversammlung bei der GmbH), die Annahmeerklärung und eine Ausweiskopie. Bei Zeichnungsberechtigung kommt eine beglaubigte oder qualifiziert elektronisch bestätigte Unterschrift hinzu, ausserdem die korrekt unterzeichnete Anmeldung. Mindestens ein vertretungsberechtigtes Organ oder ein Direktor muss in der Schweiz wohnen.

Wahl und Annahme

Bei der AG wählt die Generalversammlung die Mitglieder des Verwaltungsrats; bei der GmbH bestellt die Gesellschafterversammlung die Geschäftsführer. Direktoren bezeichnet bei der AG der Verwaltungsrat, bei der GmbH grundsätzlich die Gesellschafterversammlung, sofern die Statuten dies nicht den Geschäftsführern übertragen.

Dem Handelsregisteramt ist deshalb ein Beleg über den Wahlbeschluss einzureichen, etwa ein Protokollauszug, sowie ein Nachweis, dass die Person die Wahl angenommen hat. Regelt der Verwaltungsrat Funktion oder Zeichnungsberechtigung, gehört auch sein Beschluss dazu.

Art. 698 OR: Befugnisse der Generalversammlung · Art. 804 OR: Befugnisse der Gesellschafterversammlung der GmbH · Art. 718 und 814 OR: Vertretung und Wohnsitzerfordernis · Art. 43 HRegV: Belege zu Wahlannahme und Konstituierung

Identität und Unterschrift

Die Identität wird anhand eines gültigen Passes, einer Identitätskarte oder eines schweizerischen Ausländerausweises oder einer Kopie davon geprüft. Erfasst werden unter anderem Namen, Geburtsdatum, Heimatort oder Staatsangehörigkeit, Wohnsitzgemeinde, Funktion und Art der Zeichnungsberechtigung.

Wer zeichnungsberechtigt ist, muss seine Unterschrift hinterlegen. Möglich ist dies persönlich beim Amt, mit einer von einer Urkundsperson beglaubigten Unterschrift auf Papier oder elektronisch, oder elektronisch eingelesen und mit qualifizierter elektronischer Signatur selbst bestätigt.

Art. 24a–24b HRegV: Identifikation natürlicher Personen · Art. 119 HRegV: Personenangaben · Art. 21 HRegV: Hinterlegung der Unterschriften

Anmeldung und Wohnsitz

Die Anmeldung unterzeichnen zeichnungsberechtigte Personen der Gesellschaft oder ein bevollmächtigter Dritter mit beigelegter Vollmacht. Papieranmeldungen erfordern grundsätzlich beglaubigte Unterschriften, elektronische eine qualifizierte elektronische Signatur. Belege in einer anderen Sprache können eine Übersetzung erfordern.

Die Gesellschaft muss stets durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden können, die Verwaltungsrat, Geschäftsführer oder Direktor ist. Nach der seit 1. Oktober 2026 geltenden Fassung muss diese Person Zugang zum Aktien- beziehungsweise Anteilbuch haben.

Art. 17–18 HRegV: anmeldende Personen und Unterzeichnung · Art. 20 HRegV: Inhalt, Form und Sprache der Belege · Art. 718 und 814 OR: Vertretung und Wohnsitzerfordernis

Quellen

Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.

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