Ermächtigung in den Statuten
Die Statuten einer AG können den Verwaltungsrat ermächtigen, das Aktienkapital während höchstens fünf Jahren innerhalb einer Bandbreite zu erhöhen und herabzusetzen. Die obere Grenze darf das eingetragene Kapital um höchstens die Hälfte übersteigen, die untere es um höchstens die Hälfte unterschreiten. Die Untergrenze darf zudem das gesetzliche Mindestkapital von 100 000 Franken beziehungsweise dessen zulässigen Fremdwährungsgegenwert nicht unterschreiten.
Die Einführung erfordert einen öffentlich beurkundeten Beschluss der Generalversammlung mit zwei Dritteln der vertretenen Stimmen und der Mehrheit der vertretenen Nennwerte. Die Statuten nennen Grenzen, Enddatum, Auflagen und allfällige Bezugsrechtsbeschränkungen; die Ermächtigung kann auf Erhöhungen oder Herabsetzungen beschränkt werden.
Art. 653s–653v OR: Kapitalband · Art. 704 OR: wichtige Beschlüsse der Generalversammlung · Art. 59a–59c HRegV: Eintragung des Kapitalbands
Grenzen und Gläubigerschutz
Eine Ermächtigung zur Herabsetzung ist nur zulässig, wenn die Gesellschaft nicht auf die eingeschränkte Revision verzichtet hat. Bei Herabsetzungen innerhalb des Bands gelten die Regeln zur Sicherstellung von Forderungen, zum Zwischenabschluss und zur Prüfungsbestätigung sinngemäss.
Beschliesst die Generalversammlung während der Laufzeit selbst eine Kapitalveränderung oder einen Währungswechsel, fällt das Kapitalband dahin. Für die GmbH sieht das Obligationenrecht kein Kapitalband vor; ihr Stammkapital wird durch Beschluss der Gesellschafterversammlung erhöht oder herabgesetzt.
Art. 653s–653v OR: Kapitalband · Art. 781–782 OR: Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals
Umsetzung und Eintragung
Zur Eintragung des Kapitalbands sind die öffentliche Urkunde, die angepassten Statuten und gegebenenfalls der Nachweis der gewählten Revisionsstelle einzureichen. Nach jeder Ausnützung stellt der Verwaltungsrat die Veränderung fest und passt die Statuten in öffentlich beurkundeter Form an.
Nach Ablauf der Ermächtigung streicht der Verwaltungsrat die Bestimmungen über das Kapitalband aus den Statuten. Bei der GmbH ist eine beschlossene Kapitalerhöhung innert sechs Monaten zur Eintragung anzumelden, sonst fällt der Beschluss dahin.
Art. 59a–59c HRegV: Eintragung des Kapitalbands · Art. 653s–653v OR: Kapitalband · Art. 781–782 OR: Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals
Quellen
Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.