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Schweizer Recht · Gesellschaftsrecht und Verträge

So funktioniert das Kapitalband

Die Frage

Wie funktioniert ein Kapitalband bei einer Schweizer Gesellschaft?

Die kurze Antwort

Beim Kapitalband ermächtigen die Statuten einer AG den Verwaltungsrat, das Aktienkapital während höchstens fünf Jahren um bis zu 50 Prozent über oder unter das eingetragene Kapital zu verändern. Herabsetzungen setzen eine Revisionsstelle voraus und unterliegen dem Gläubigerschutz. Die GmbH kennt kein Kapitalband; dort beschliesst die Gesellschafterversammlung jede Kapitaländerung.

Ermächtigung in den Statuten

Die Statuten einer AG können den Verwaltungsrat ermächtigen, das Aktienkapital während höchstens fünf Jahren innerhalb einer Bandbreite zu erhöhen und herabzusetzen. Die obere Grenze darf das eingetragene Kapital um höchstens die Hälfte übersteigen, die untere es um höchstens die Hälfte unterschreiten. Die Untergrenze darf zudem das gesetzliche Mindestkapital von 100 000 Franken beziehungsweise dessen zulässigen Fremdwährungsgegenwert nicht unterschreiten.

Die Einführung erfordert einen öffentlich beurkundeten Beschluss der Generalversammlung mit zwei Dritteln der vertretenen Stimmen und der Mehrheit der vertretenen Nennwerte. Die Statuten nennen Grenzen, Enddatum, Auflagen und allfällige Bezugsrechtsbeschränkungen; die Ermächtigung kann auf Erhöhungen oder Herabsetzungen beschränkt werden.

Art. 653s–653v OR: Kapitalband · Art. 704 OR: wichtige Beschlüsse der Generalversammlung · Art. 59a–59c HRegV: Eintragung des Kapitalbands

Grenzen und Gläubigerschutz

Eine Ermächtigung zur Herabsetzung ist nur zulässig, wenn die Gesellschaft nicht auf die eingeschränkte Revision verzichtet hat. Bei Herabsetzungen innerhalb des Bands gelten die Regeln zur Sicherstellung von Forderungen, zum Zwischenabschluss und zur Prüfungsbestätigung sinngemäss.

Beschliesst die Generalversammlung während der Laufzeit selbst eine Kapitalveränderung oder einen Währungswechsel, fällt das Kapitalband dahin. Für die GmbH sieht das Obligationenrecht kein Kapitalband vor; ihr Stammkapital wird durch Beschluss der Gesellschafterversammlung erhöht oder herabgesetzt.

Art. 653s–653v OR: Kapitalband · Art. 781–782 OR: Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals

Umsetzung und Eintragung

Zur Eintragung des Kapitalbands sind die öffentliche Urkunde, die angepassten Statuten und gegebenenfalls der Nachweis der gewählten Revisionsstelle einzureichen. Nach jeder Ausnützung stellt der Verwaltungsrat die Veränderung fest und passt die Statuten in öffentlich beurkundeter Form an.

Nach Ablauf der Ermächtigung streicht der Verwaltungsrat die Bestimmungen über das Kapitalband aus den Statuten. Bei der GmbH ist eine beschlossene Kapitalerhöhung innert sechs Monaten zur Eintragung anzumelden, sonst fällt der Beschluss dahin.

Art. 59a–59c HRegV: Eintragung des Kapitalbands · Art. 653s–653v OR: Kapitalband · Art. 781–782 OR: Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals

Quellen

Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.

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