← Alle Insights

Schweizer Recht · Vertragsrecht

Monet gewollt, Manet geliefert

Die Frage

Muss eine Person ein geliefertes Gemälde von Manet zum vereinbarten Preis annehmen, obwohl sie einen Monet kaufen wollte und der Kaufwunsch falsch übermittelt wurde?

Die kurze Antwort

Nicht automatisch. Zuerst muss geklärt werden, worüber sich die Parteien tatsächlich oder nach Treu und Glauben geeinigt haben. Danach kommt es darauf an, ob eine Erklärung falsch übermittelt wurde oder eine Vertretung ohne ausreichende Vollmacht handelte.

Zuerst klären, welcher Vertrag entstanden ist

Wenn sich beide Seiten über einen Monet einig waren und lediglich ein Manet geliefert wird, ist zunächst die vertragsgemässe Erfüllung zu prüfen. Aus einer falschen Lieferung folgt nicht, dass die Käuferin einem anderen Kaufgegenstand zugestimmt hätte.

Bei einer fehlerhaften Bestellung sind dagegen die Erklärungen und das Wissen der Parteien auszulegen. Durfte der Verkäufer die Bestellung nach Treu und Glauben als Kauf eines Manet verstehen, kann ein Vertrag dieses Inhalts vorliegen, obwohl der innere Wille der Käuferin anders war. Dann stellt sich die Frage eines wesentlichen Irrtums.

OR, Art. 1, 23–27, 31–39

Der Bote übermittelt eine fremde Erklärung

Ein Bote gibt den bereits gebildeten Willen einer anderen Person weiter. Wird dieser Wille falsch übermittelt, verweist Art. 27 OR auf die Irrtumsregeln. Ein Irrtum über die Identität des Kaufgegenstands kann nach Art. 24 OR wesentlich sein.

Die betroffene Person muss nach Art. 31 OR grundsätzlich innerhalb eines Jahres seit Entdeckung des Irrtums erklären, dass sie den Vertrag nicht gelten lässt, beziehungsweise eine bereits erbrachte Leistung zurückfordern. Andernfalls gilt der Vertrag als genehmigt. Bei eigenem fahrlässigem Irrtum können Schadenersatzfolgen nach Art. 26 OR entstehen; die Kenntnis des Verkäufers vom Fehler ist dabei relevant.

OR, Art. 1, 23–27, 31–39 · BGer 4C.434/2005

Der Vertreter gibt eine eigene Erklärung ab

Ein Vertreter entscheidet und erklärt innerhalb seiner Vertretungsmacht selbst. Fehlt diese, bindet das Geschäft die vertretene Person nach Art. 38 OR grundsätzlich nur bei Genehmigung. Der Vertragspartner kann dafür eine angemessene Frist setzen. Eine nach aussen kundgegebene Vollmacht und der Schutz des guten Glaubens müssen zuvor mitgeprüft werden.

Wird die Genehmigung verweigert, kann der vollmachtlose Vertreter unter den Voraussetzungen von Art. 39 OR haften. Aus der knappen Fallbeschreibung lässt sich deshalb keine definitive Pflicht zur Annahme oder Bezahlung ableiten. Benötigt werden insbesondere Bestellung, Korrespondenz, Vollmacht, Kenntnis des Verkäufers und Zeitpunkt der Fehlerentdeckung.

OR, Art. 1, 23–27, 31–39

Quellen

Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.

Bereit für Omnilex?

Omnilex 14 Tage kostenlos testenKeine Kreditkarte erforderlich.