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Schweizer Recht · Versicherungsrecht

Knieverletzung beim Fussball: Unfall oder Listenverletzung?

Die Frage

Ein 32-Jähriger verletzt beim Fussball sein linkes Knie, als das Bein beim Abbremsen übermässig nach aussen rotiert. Es gibt einen lauten Knall. Ist der Unfallbegriff erfüllt?

Die kurze Antwort

Aus dieser Beschreibung allein folgt noch kein Unfall im Rechtssinn. Eine sportübliche Abbremsbewegung genügt grundsätzlich nicht, wenn kein ungewöhnlicher äusserer Umstand hinzukommt. Unabhängig davon kann eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG versichert sein.

Der ungewöhnliche äussere Faktor

Art. 4 ATSG verlangt neben einer plötzlichen, unbeabsichtigten Schädigung einen ungewöhnlichen äusseren Faktor. Bei einer Körperbewegung kann dies etwa ein äusserer Umstand sein, der den vorgesehenen Ablauf störend beeinflusst. Ein Zusammenstoss, Ausrutschen oder eine Bodenunebenheit muss tatsächlich stattgefunden haben und nachgewiesen werden können.

Ein lauter Knall im Knie beschreibt zunächst eine Verletzungsfolge. Er beweist für sich allein keinen äusseren Faktor. Auch eine heftige oder abrupte sporttypische Bewegung wird nicht allein wegen ihrer Folgen ungewöhnlich. Das Bundesgericht hat dies für ein Bremsmanöver im Urteil 8C_347/2021 verdeutlicht.

ATSG, Art. 4, 33 · BGer 8C_347/2021

Listenverletzungen separat prüfen

Art. 6 Abs. 2 UVG nennt bestimmte Körperschädigungen, darunter Meniskusrisse, Bandläsionen sowie Muskel- und Sehnenrisse. Liegt eine solche Diagnose vor, ist die Prüfung nicht mit der Verneinung eines Unfalls nach Art. 4 ATSG beendet. Für diesen zusätzlichen Versicherungstatbestand braucht es keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor.

Nach BGE 146 V 51 kann sich der Unfallversicherer entlasten, wenn er nachweist, dass die Listenverletzung vorwiegend, also zu mehr als 50 Prozent, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Ein Knall oder Schmerzen erlauben aber noch keine Diagnose. Welche Struktur verletzt ist, muss medizinisch festgestellt werden.

UVG, Art. 6–8, 91 · BGE 146 V 51

Hergang und Befund zusammen dokumentieren

Für die Beurteilung sind die ersten Angaben zum Ereignis, ärztliche Befunde und die weitere Abklärung wesentlich. Die versicherte Person sollte den tatsächlichen Ablauf zeitnah und konkret schildern: Bewegung, Untergrund, allfälliger Kontakt und unmittelbar bemerkte Beschwerden.

Fehlende Umstände dürfen nicht nachträglich ergänzt werden, nur um einen Unfall zu begründen. Ebenso wäre es falsch, allein aus dem Fehlen eines Zusammenstosses jeden Leistungsanspruch abzulehnen. Unfallbegriff und Listenverletzung sind getrennte rechtliche Fragen, die anhand des tatsächlichen Hergangs und der Diagnose beantwortet werden müssen.

BGer 8C_347/2021 · UVG, Art. 6–8, 91 · BGE 146 V 51

Quellen

Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.

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