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Schweizer Recht · Arbeitsrecht

Missbräuchliche Kündigung: Fristen für die Anfechtung

Die Frage

Welche Fristen gelten in der Schweiz für die Anfechtung einer missbräuchlichen Kündigung?

Die kurze Antwort

Wer eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung will, muss zwei Verwirkungsfristen einhalten: spätestens bis zum Ende der Kündigungsfrist schriftlich beim Arbeitgeber Einsprache erheben und innert 180 Tagen nach Ende des Arbeitsverhältnisses die Klage anhängig machen. Das Gesuch um Schlichtung genügt dafür. Die Kündigung bleibt gültig; geschuldet ist höchstens eine Entschädigung.

Missbrauch und Sanktion

Eine Kündigung ist nach Art. 336 OR missbräuchlich, wenn sie etwa wegen einer persönlichen Eigenschaft, der Ausübung eines verfassungsmässigen Rechts oder der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis ausgesprochen wird. Die missbräuchliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis trotzdem.

Das Gericht kann eine Entschädigung von höchstens sechs Monatslöhnen zusprechen, bei Massenentlassung ohne Konsultation höchstens zwei Monatslöhne. Weitergehender Schadenersatz aus anderem Rechtsgrund bleibt vorbehalten.

Art. 336 OR · Art. 336a OR

Einsprache und Klagefrist

Erste Frist: Die Einsprache muss schriftlich und spätestens am letzten Tag der Kündigungsfrist beim Arbeitgeber eintreffen. Sie sollte klar zum Ausdruck bringen, dass die Kündigung nicht akzeptiert wird. Zuvor kann eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangt werden, was die Beweisführung erleichtert.

Zweite Frist: Kommt keine Einigung über die Fortsetzung zustande, muss innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Klage anhängig gemacht werden. Rechtshängigkeit entsteht bereits mit dem Schlichtungsgesuch. Nach erfolgloser Schlichtung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Klage beim Gericht. Beide Fristen sind Verwirkungsfristen.

Art. 336b OR · Art. 335 OR · Art. 62 ZPO · Art. 209 ZPO

Verfahren, Kosten und Sonderfälle

Bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken gilt das vereinfachte Verfahren, und im Entscheidverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Kündigungen als Rache für eine Diskriminierungsbeschwerde können nach dem Gleichstellungsgesetz sogar aufgehoben werden; die Anfechtung muss dort vor Ende der Kündigungsfrist beim Gericht erfolgen.

Beim Bundespersonal gelten nicht die Fristen des OR, sondern das Verwaltungsverfahren: Gegen die Kündigungsverfügung ist innert 30 Tagen Beschwerde zu führen. Kantonale Angestellte müssen die Fristen ihres kantonalen Personal- und Verfahrensrechts prüfen.

Art. 243 ZPO · Art. 114 ZPO · Art. 10 GlG · Art. 34 BPG · Art. 50 VwVG

Quellen

Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.

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