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Schweizer Recht · Arbeitsrecht

Aufhebungsvertrag: Was vor der Unterschrift zu prüfen ist

Die Frage

Was sollten Arbeitnehmende prüfen, bevor sie in der Schweiz eine Aufhebungsvereinbarung unterzeichnen?

Die kurze Antwort

Ein Aufhebungsvertrag ist zulässig, beseitigt aber den Kündigungsschutz: Sperrfristen bei Krankheit und die Einsprache entfallen. Er setzt einen klaren Willen voraus; verzichtet er auf zwingende Ansprüche, ist er nur als echter Vergleich mit gegenseitigen Zugeständnissen gültig (Art. 341 OR). Zu prüfen sind Enddatum, Lohn, Ferien, Bonus, Zeugnis, Saldoklausel und Arbeitslosenversicherung.

Grundsatz und Gültigkeitsgrenzen

Arbeitgeber und Arbeitnehmende können das Arbeitsverhältnis jederzeit einvernehmlich beenden. Nach der Rechtsprechung ist ein Aufhebungsvertrag zulässig, sofern er nicht zu einer klaren Umgehung des zwingenden Kündigungsschutzes führt. Der Wille der Arbeitnehmenden muss unmissverständlich feststehen; Schweigen auf eine Kündigung genügt nicht.

Während des Arbeitsverhältnisses und eines Monats danach kann auf Forderungen aus zwingendem Recht nicht verzichtet werden. Soweit der Vertrag einen solchen Verzicht enthält, ist er nur als echter Vergleich mit gegenseitigen Zugeständnissen von ungefähr gleichem Wert gültig.

Urteil des Bundesgerichts 4A_563/2011 vom 19. Januar 2012 · Art. 341 OR

Typische Risiken

Mit der Unterschrift entfallen die Sperrfristen bei Krankheit oder Unfall und die Verlängerung der Kündigungsfrist. Wer bereits krank ist oder eine Schwangerschaft erwartet, verzichtet damit auf einen wertvollen Schutz, wenn keine angemessene Gegenleistung vereinbart wird.

Das Bundesgericht hat eine Vereinbarung für ungültig erklärt, die unter Druck und ohne Bedenkzeit unterzeichnet wurde, um eine angedrohte fristlose Entlassung abzuwenden. Zudem kann die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung einstellen, wenn jemand selbstverschuldet arbeitslos wird oder zu ihren Lasten auf Lohn verzichtet.

Art. 336c OR · Urteil des Bundesgerichts 4A_57/2021 vom 21. Juli 2021 · Art. 30 AVIG

Checkliste vor der Unterschrift

Zu prüfen sind insbesondere: Beendigungsdatum im Vergleich zur ordentlichen Kündigungsfrist, Lohnfortzahlung und Freistellung, Restferien und Überstunden, Bonus, Abgangsentschädigung, Arbeitszeugnis, Konkurrenzverbot, berufliche Vorsorge und Krankentaggeldversicherung sowie eine allfällige Saldoklausel.

Arbeitnehmende sollten Bedenkzeit verlangen, sich beraten lassen und nichts sofort unterzeichnen. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen sind zusätzlich die einschlägigen Personalerlasse und die Zuständigkeit der unterzeichnenden Stelle zu prüfen. Eine privatrechtliche Mustervereinbarung lässt sich nicht ohne Weiteres auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindepersonal übertragen.

Art. 341 OR · Bundespersonalgesetz, Fassung ab 1. Januar 2027 (Art. 10 und 11 BPG)

Quellen

Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.

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