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Schweizer Recht · Arbeitsrecht

Krankheit im befristeten Arbeitsvertrag

Die Frage

Was passiert, wenn Arbeitnehmende in der Schweiz während eines befristeten Arbeitsvertrags krank werden?

Die kurze Antwort

Ein echter befristeter Vertrag endet am vereinbarten Datum ohne Kündigung, auch wenn die Person krank ist; die Sperrfristen bei Kündigung greifen nicht. Lohnfortzahlung besteht nur bis Vertragsende und nur, wenn der Vertrag für mehr als drei Monate eingegangen wurde oder so lange gedauert hat. Ist der Vertrag kündbar, gelten die Sperrfristen für Kündigungen.

Ende ohne Kündigung

Nach Art. 334 OR endet ein befristetes Arbeitsverhältnis ohne Kündigung. Der Kündigungsschutz zur Unzeit knüpft an eine Kündigung an. Endet der Vertrag durch blossen Zeitablauf, verlängert eine Krankheit ihn deshalb nicht. Wird er nach Ablauf stillschweigend fortgesetzt, gilt er als unbefristet.

Anders ist es, wenn die Parteien vereinbart haben, dass der Vertrag nur durch Kündigung endet oder vorher gekündigt werden kann. Für eine solche Kündigung gilt Art. 336c OR: Eine während der Sperrfrist ausgesprochene Kündigung ist nichtig und ändert die vertraglichen Termine nicht.

Art. 334 OR · Art. 336c OR · BGE 128 III 212

Lohn während der Krankheit

Der Arbeitgeber schuldet bei unverschuldeter Krankheit den Lohn für eine beschränkte Zeit, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist. Im ersten Dienstjahr sind es mindestens drei Wochen, danach eine angemessen längere Zeit je nach Dauer und Umständen.

Der Anspruch endet grundsätzlich mit dem Arbeitsverhältnis. Eine Krankentaggeldversicherung kann gleichwertige oder längere Leistungen vorsehen, unter Umständen auch über das Vertragsende hinaus; deren Bedingungen sowie ein Übertritt in die Einzelversicherung sind deshalb sofort zu prüfen.

Art. 324a OR

Praxis und öffentlicher Dienst

Arbeitnehmende sollten Vertrag und Enddatum prüfen, insbesondere ob Kündigungsklauseln oder Kettenverträge vorliegen, Arztzeugnisse rechtzeitig einreichen und sich vor Vertragsende beim Arbeitsamt melden. Eine fristlose Entlassung wegen unverschuldeter Krankheit ist nie zulässig.

Beim Bundespersonal gelten das Bundespersonalgesetz und ergänzend das OR sinngemäss, soweit keine Sonderregel besteht. Kantonales und kommunales Personalrecht kann andere Regeln zu Befristung, Lohnfortzahlung und Rechtsschutz vorsehen. Betroffene sollten deshalb den Arbeitsvertrag, die anwendbare Personalordnung und die Versicherungsbedingungen gemeinsam prüfen.

Art. 337 OR · Art. 6 BPG · Bundespersonalgesetz, Fassung ab 1. Januar 2027 (Art. 10 und 11 BPG)

Quellen

Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.

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