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Schweizer Recht · Gesellschaftsrecht und Verträge

Aktionärbindungsvertrag: Übertragung und Exit

Die Frage

Was sollte ein Aktionärbindungsvertrag zu Aktienübertragungen und Austrittsrechten regeln?

Die kurze Antwort

Der Vertrag sollte Vorkaufs- und Vorhandrechte, Mitverkaufsrechte, Mitnahmepflichten, Kaufrechte beim Ausscheiden, eine Bewertungsmethode und die Laufzeit regeln. Er bindet nur die Vertragsparteien, nicht die Gesellschaft. Statuten und Vertrag sind daher abzustimmen: Bei der AG sind statutarische Vinkulierungen eng begrenzt, die GmbH erlaubt strengere Regeln bis zum Abtretungsausschluss.

Gesetzlicher Rahmen bei AG und GmbH

Bei nicht kotierten Namenaktien einer AG können die Statuten die Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft binden. Ablehnen darf sie nur aus einem statutarischen wichtigen Grund oder gegen Übernahmeangebot zum wirklichen Wert; ohne Ablehnung innert dreier Monate gilt die Zustimmung als erteilt.

Bei der GmbH bedarf die Abtretung von Stammanteilen der Schriftform und von Gesetzes wegen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung, die ohne Grundangabe verweigern kann. Die Statuten können die Abtretung sogar ausschliessen; dann bleibt der Austritt aus wichtigem Grund vorbehalten.

Obligationenrecht (OR), SR 220

Typische Vertragsklauseln

Weil Aktionären statutarisch keine Pflichten über die Liberierung hinaus auferlegt werden dürfen, gehören Übertragungs- und Exitpflichten in den Aktionärbindungsvertrag. Üblich sind Vorkaufs- und Vorhandrechte, Mitverkaufsrechte für Minderheiten und Mitnahmepflichten für einen Gesamtverkauf.

Hinzu kommen Kaufrechte für Good- und Bad-Leaver-Fälle, eine klare Bewertungsmethode, Konventionalstrafen und die Hinterlegung der Aktien. Bei Erwerb durch Erbgang kann die AG die Zustimmung nur gegen Übernahme zum wirklichen Wert verweigern.

Obligationenrecht (OR), SR 220

Grenzen, Laufzeit und Fristen

Übermässige Bindungen sind unzulässig, unkündbare Verpflichtungen daher heikel. Gilt der Vertrag als einfache Gesellschaft auf unbestimmte Dauer, ist er mit sechsmonatiger Frist kündbar; eine feste Laufzeit mit Verlängerungsoption schafft Klarheit.

Vertragliche Fristen für Angebot, Annahme und Ausübung sind präzise festzulegen. Ein Erbe, der Aktien erwirbt, kann ein Übernahmeangebot binnen eines Monats nach Kenntnis des wirklichen Werts ablehnen, den das Gericht am Gesellschaftssitz bestimmen kann.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210 · Obligationenrecht (OR), SR 220

Quellen

Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.

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