Lohn oder Gratifikation
Die Bezeichnung Bonus ist nicht entscheidend. Ein Bonus kann variabler Lohn sein, eine Gratifikation mit Anspruch oder eine Gratifikation ohne Anspruch. Lohn liegt vor, wenn Anspruch und Höhe vereinbart oder nach objektiven Kriterien bestimmbar sind und kein Ermessen des Arbeitgebers verbleibt.
Eine Gratifikation ist eine Sondervergütung neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen, etwa zum Abschluss des Geschäftsjahres. Sie ist nur geschuldet, wenn dies verabredet ist; behält sich der Arbeitgeber bloss die Höhe vor, besteht ein Anspruch, dessen Umfang er nach Ermessen festlegt.
Art. 322 OR, Lohn · Art. 322d OR, Gratifikation · Bundesgericht, Urteil 4A_155/2019 vom 18. Dezember 2019
Vertrauensschutz und Akzessorietät
Wird ein Bonus mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre ohne Vorbehalt bezahlt, gilt er nach dem Vertrauensprinzip als stillschweigend vereinbart. Ein jedes Jahr wiederholter Freiwilligkeitsvorbehalt verhindert dies grundsätzlich, ausser er ist eine leere Floskel, die das Verhalten des Arbeitgebers widerlegt.
Eine Gratifikation muss gegenüber dem Lohn zweitrangig bleiben. Bei tiefen bis höheren Einkommen kann ein regelmässig bezahlter, im Verhältnis zum Lohn sehr hoher Bonus trotz Vorbehalt zu Lohn werden. Übersteigt das Gesamteinkommen den fünffachen Medianlohn, entfällt diese Prüfung.
Bundesgericht, Urteil 4A_714/2016 vom 29. August 2017 · Bundesgericht, Urteil 4A_155/2019 vom 18. Dezember 2019
Austritt, Beweise und Fristen
Endet das Arbeitsverhältnis vor dem Anlass, besteht bei einer Gratifikation nur dann Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil, wenn dies verabredet ist. Als Lohn qualifizierte Boni sind dagegen für die geleistete Arbeitszeit geschuldet.
Wichtige Beweismittel sind Vertrag, Bonusreglement, Zielvereinbarungen, jährliche Bonusschreiben mit allfälligen Vorbehalten und Lohnausweise mehrerer Jahre. Bonusforderungen aus dem Arbeitsverhältnis verjähren nach fünf Jahren. Auch anwendbare Gesamtarbeitsverträge sind auf zusätzliche Bonusansprüche zu prüfen.
Art. 322d OR, Gratifikation · Art. 322 OR, Lohn · Art. 128 OR, Verjährung nach fünf Jahren
Quellen
Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.