Gesetzliche Grundregel
Ist eine arbeitnehmende Person ohne Verschulden wegen Krankheit an der Arbeit verhindert, schuldet der private Arbeitgeber den Lohn für eine beschränkte Zeit, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde.
Im ersten Dienstjahr beträgt die Dauer drei Wochen, danach eine angemessen längere Zeit je nach Dienstdauer; die Gerichte stützen sich dafür auf kantonale Skalen. Abweichungen sind nur durch schriftliche Abrede, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag und nur bei Gleichwertigkeit zulässig.
Wann die Versicherung den Lohn ersetzt
Nach der Rechtsprechung ist eine Lösung jedenfalls gleichwertig, wenn sie bei hälftiger Prämienteilung Taggelder von 80 Prozent des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen ausrichtet. Dann ist der Arbeitgeber von der Lohnfortzahlung befreit.
Die schriftliche, von beiden Parteien unterzeichnete Abrede muss versicherte Risiken, versicherten Lohnanteil, Leistungsdauer, Prämienfinanzierung und eine allfällige Wartefrist festhalten; ein Verweis auf zugängliche Versicherungsbedingungen genügt. Fehlt dies, gilt die gesetzliche Lohnfortzahlung.
Art. 324a OR, Lohn bei Verhinderung des Arbeitnehmers · Bundesgericht, Urteil 4A_514/2018 vom 28. November 2018 · Bundesgericht, Urteil 4A_228/2017 vom 23. März 2018
Praktisches Vorgehen und Fristen
Arbeitnehmende sollten Arztzeugnisse rasch einreichen, Police und Versicherungsbedingungen verlangen und Lohnabrechnungen mit den Taggeldern abgleichen. Bei gleichwertiger Versicherung richten sich nicht bezahlte Taggelder gegen den Versicherer, der aus der Kollektivversicherung direkt leistungspflichtig ist. Zu prüfen ist auch, wer während der Wartefrist zahlt und ob der Arbeitgeber die vereinbarte Deckung tatsächlich abgeschlossen hat.
Forderungen aus kollektiver Krankentaggeldversicherung verjähren seit 2022 zwei Jahre nach dem leistungsbegründenden Ereignis, Lohnforderungen gegen den Arbeitgeber nach fünf Jahren. Für Angestellte von Bund, Kantonen und Gemeinden gelten oft eigene personalrechtliche Regeln.
Bundesgericht, Urteil 4A_514/2018 vom 28. November 2018 · Art. 46 VVG, Verjährung · Art. 128 OR, Verjährung nach fünf Jahren · Art. 342 OR, Vorbehalt des öffentlichen Rechts
Quellen
Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.