Freiwillig für Versicherte, vorgeschrieben für KVG-Versicherer
Die Durchführung der freiwilligen Taggeldversicherung gehört nach Art. 5 lit. h KVAG zu den Bewilligungsvoraussetzungen für Versicherer der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Das BAG bestätigt diese Angebotspflicht ausdrücklich. Sie darf nicht mit einem allgemeinen Obligatorium für Versicherte verwechselt werden.
Nach Art. 67 KVG können Personen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz ab dem vollendeten 15. bis vor dem vollendeten 65. Altersjahr beitreten. Die Taggeldversicherung darf bei einem anderen Versicherer als die Grundversicherung abgeschlossen werden. Eine gesetzlich garantierte Taggeldhöhe, die jeden Lohnausfall vollständig deckt, gibt es nicht.
KVAG, Art. 5, 54 · BAG: Kreisschreiben 5.1, Ziff. 2.4 · KVG, Art. 67, 69–72 · BAG: Freiwillige Taggeldversicherung
Vorbehalte nach KVG sind begrenzt
Art. 69 KVG erlaubt Vorbehalte für bereits bestehende Krankheiten und frühere Krankheiten, die erfahrungsgemäss zu Rückfällen führen können. Ein Vorbehalt muss schriftlich mitgeteilt werden und die Krankheit sowie Beginn und Ende der Frist genau bezeichnen.
Spätestens nach fünf Jahren fällt er weg. Versicherte können früher nachweisen, dass er nicht mehr gerechtfertigt ist. Für bestimmte Versichererwechsel, etwa wegen Aufnahme oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, schützt Art. 70 KVG vor neuen Vorbehalten; bestehende dürfen nur bis zum ursprünglichen Ablauf weitergeführt werden.
Bei einer VVG-Police zuerst den Vertrag prüfen
Für die privatrechtliche Taggeldversicherung besteht grundsätzlich keine Aufnahmepflicht. Leistungen und Ausschlüsse richten sich wesentlich nach der Police und den Versicherungsbedingungen. Die Fünfjahresgrenze des KVG gilt nicht automatisch auch hier.
Gesundheitsfragen müssen nach den Regeln von Art. 4–6 VVG richtig beantwortet werden. Eine erhebliche Anzeigepflichtverletzung kann zur Kündigung und, bei entsprechendem Zusammenhang, zum Wegfall von Leistungen führen. Entscheidend ist deshalb zunächst, welches Gesetz die konkrete Einzel- oder Kollektivversicherung nennt.
Quellen
Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.