Die Speise und ihre Zubereitung entscheiden
Art. 4 ATSG verlangt eine plötzliche, unbeabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors. Ungewöhnlich muss die Einwirkung sein, nicht lediglich die Schwere der Verletzung. Für Lebensmittel kommt es darauf an, ob der harte Bestandteil normalerweise zur betreffenden Speise gehört.
Im Urteil 9C_1095/2009 anerkannte das Bundesgericht einen harten Fremdkörper in einem Nussgipfel. Im Urteil 9C_985/2010 ging es um einen Kern in Brot, das mit ausdrücklich entsteinten Oliven hergestellt worden war: Mit einem Kern musste die versicherte Person unter diesen Umständen nicht rechnen.
Wann der Unfallbegriff nicht erfüllt ist
Anders entschied das Bundesgericht bei einem Olivenstein in einem grünen Salat. Der Stein ist grundsätzlich ein Bestandteil der Olive; besondere Umstände wie die Verwendung ausdrücklich entsteinter Früchte waren nicht geltend gemacht worden. Deshalb fehlte der ungewöhnliche äussere Faktor.
Es gibt somit keine allgemeine Regel, wonach jeder Olivenstein versichert oder jeder natürliche Bestandteil ausgeschlossen wäre. Produktbeschreibung, Verarbeitung und konkrete Umstände können die rechtliche Einordnung verändern.
Der Hergang muss nachweisbar sein
Die blosse Vermutung, auf einen Fremdkörper gebissen zu haben, reicht nicht. Die anspruchsbegründenden Umstände müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen. Bleibt nach der Abklärung unbewiesen, ob ein ungewöhnlicher äusserer Faktor vorlag, trägt grundsätzlich die versicherte Person die Folgen dieser Beweislosigkeit.
Hilfreich sind eine zeitnahe, genaue Schadenmeldung, Fotos, der aufbewahrte Gegenstand, die Verpackung und Angaben von Zeugen. Ein zahnärztlicher Befund belegt die Verletzung, ersetzt aber nicht ohne Weiteres den Nachweis ihres Hergangs.
Quellen
Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.