Grundsatz: keine einseitige Kürzung
Der Arbeitgeber schuldet den verabredeten, üblichen oder durch Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmten Lohn. Dazu zählen neben dem Grundlohn auch vertraglich zugesicherte Zulagen, Naturalleistungen und vom Arbeitgeber finanzierte Versicherungen.
Nach dem Bundesgericht kann der Arbeitgeber den Lohn nicht einseitig reduzieren, ausser die arbeitnehmende Person stimmt zu oder eine Vertragsklausel erlaubt es. Selbst die Kündigung einer vertraglich vom Arbeitgeber finanzierten Vorsorgepolice gilt als nachteilige Vertragsänderung.
Art. 322 OR, Lohn · Bundesgericht, Urteil 4A_552/2013 vom 4. März 2014 · Bundesgericht, Urteil 4A_434/2014 vom 27. März 2015
Schweigen als Zustimmung
Eine stillschweigende Zustimmung wird nur ausnahmsweise und mit Zurückhaltung angenommen; der Arbeitgeber muss die besonderen Umstände beweisen. Wer jedoch einen gekürzten Lohn drei Monate vorbehaltlos annimmt, riskiert eine tatsächliche Vermutung der Zustimmung, auch bei Angst vor Kündigung.
Während des Arbeitsverhältnisses und eines Monats danach kann nicht auf Forderungen aus zwingendem Gesetzesrecht oder zwingenden Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages verzichtet werden. Für darüber hinaus frei vereinbarte Lohnteile gilt dieser Schutz nicht.
Bundesgericht, Urteil 4A_552/2013 vom 4. März 2014 · Bundesgericht, Urteil 4A_223/2010 vom 12. Juli 2010 · Art. 341 OR, Unverzichtbarkeit
Rechtmässige Wege und Fristen
Will der Arbeitgeber eine Leistung abschaffen, muss er eine Einigung suchen oder eine Änderungskündigung aussprechen, die frühestens nach Ablauf der Kündigungsfrist wirkt. Diese beträgt ohne abweichende Abrede je nach Dienstjahr ein bis drei Monate auf Monatsende.
Eine echte freiwillige Gratifikation kann für die Zukunft eingestellt werden. Arbeitnehmende sollten Lohnabrechnungen prüfen, Kürzungen schriftlich beanstanden und Belege aufbewahren; ausstehende Lohnforderungen verjähren nach fünf Jahren.
Art. 335c OR, Kündigungsfristen · Bundesgericht, Urteil 4A_539/2015 vom 28. Januar 2016 · Art. 322d OR, Gratifikation · Art. 128 OR, Verjährung nach fünf Jahren
Quellen
- Art. 322 OR, Lohn
- Bundesgericht, Urteil 4A_552/2013 vom 4. März 2014
- Bundesgericht, Urteil 4A_434/2014 vom 27. März 2015
- Bundesgericht, Urteil 4A_223/2010 vom 12. Juli 2010
- Art. 341 OR, Unverzichtbarkeit
- Art. 335c OR, Kündigungsfristen
- Bundesgericht, Urteil 4A_539/2015 vom 28. Januar 2016
- Art. 322d OR, Gratifikation
- Art. 128 OR, Verjährung nach fünf Jahren
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