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Schweizer Recht · Arbeitsrecht

Entzug von Lohnbestandteilen durch den Arbeitgeber

Die Frage

Kann ein Arbeitgeber eine Leistung entziehen, die Teil des Lohnes einer arbeitnehmenden Person ist?

Die kurze Antwort

Nein, nicht einseitig. Lohnbestandteile wie Zulagen, ein 13. Monatslohn oder arbeitgeberfinanzierte Versicherungen dürfen nur mit Zustimmung, aufgrund einer klaren Vertragsklausel oder per Änderungskündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist entzogen werden. Wer eine Kürzung nicht akzeptiert, sollte rasch schriftlich widersprechen, da längeres Schweigen als Zustimmung gelten kann.

Grundsatz: keine einseitige Kürzung

Der Arbeitgeber schuldet den verabredeten, üblichen oder durch Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmten Lohn. Dazu zählen neben dem Grundlohn auch vertraglich zugesicherte Zulagen, Naturalleistungen und vom Arbeitgeber finanzierte Versicherungen.

Nach dem Bundesgericht kann der Arbeitgeber den Lohn nicht einseitig reduzieren, ausser die arbeitnehmende Person stimmt zu oder eine Vertragsklausel erlaubt es. Selbst die Kündigung einer vertraglich vom Arbeitgeber finanzierten Vorsorgepolice gilt als nachteilige Vertragsänderung.

Art. 322 OR, Lohn · Bundesgericht, Urteil 4A_552/2013 vom 4. März 2014 · Bundesgericht, Urteil 4A_434/2014 vom 27. März 2015

Schweigen als Zustimmung

Eine stillschweigende Zustimmung wird nur ausnahmsweise und mit Zurückhaltung angenommen; der Arbeitgeber muss die besonderen Umstände beweisen. Wer jedoch einen gekürzten Lohn drei Monate vorbehaltlos annimmt, riskiert eine tatsächliche Vermutung der Zustimmung, auch bei Angst vor Kündigung.

Während des Arbeitsverhältnisses und eines Monats danach kann nicht auf Forderungen aus zwingendem Gesetzesrecht oder zwingenden Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages verzichtet werden. Für darüber hinaus frei vereinbarte Lohnteile gilt dieser Schutz nicht.

Bundesgericht, Urteil 4A_552/2013 vom 4. März 2014 · Bundesgericht, Urteil 4A_223/2010 vom 12. Juli 2010 · Art. 341 OR, Unverzichtbarkeit

Rechtmässige Wege und Fristen

Will der Arbeitgeber eine Leistung abschaffen, muss er eine Einigung suchen oder eine Änderungskündigung aussprechen, die frühestens nach Ablauf der Kündigungsfrist wirkt. Diese beträgt ohne abweichende Abrede je nach Dienstjahr ein bis drei Monate auf Monatsende.

Eine echte freiwillige Gratifikation kann für die Zukunft eingestellt werden. Arbeitnehmende sollten Lohnabrechnungen prüfen, Kürzungen schriftlich beanstanden und Belege aufbewahren; ausstehende Lohnforderungen verjähren nach fünf Jahren.

Art. 335c OR, Kündigungsfristen · Bundesgericht, Urteil 4A_539/2015 vom 28. Januar 2016 · Art. 322d OR, Gratifikation · Art. 128 OR, Verjährung nach fünf Jahren

Quellen

Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.

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