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Schweizer Recht · Erbrecht und Nachlassplanung

Konkubinat: gemeinsames Eigentum und Nachlass regeln

Die Frage

Wie können unverheiratete Paare gemeinsames Eigentum und die Erbfolge regeln?

Die kurze Antwort

Unverheiratete Partner erben von Gesetzes wegen nichts. Sie müssen sich durch Testament oder Erbvertrag begünstigen, bei Nachkommen nur im Rahmen der verfügbaren Quote. Für eine gemeinsame Liegenschaft wählen sie Miteigentum mit festen Quoten oder Gesamteigentum über eine einfache Gesellschaft und regeln Finanzierung, Trennung und Übernahme schriftlich.

Miteigentum oder Gesamteigentum

Erwerben beide eine Liegenschaft, entsteht meist Miteigentum. Ohne andere Festlegung gelten gleiche Teile; jeder kann seinen Anteil veräussern und verpfänden. Beim Verkauf an Dritte hat der andere Miteigentümer ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Der Grundstückkauf bedarf der öffentlichen Beurkundung.

Alternativ können die Partner als einfache Gesellschaft Gesamteigentum begründen; dann geht das Recht jedes Partners auf die ganze Sache. Eine einfache Gesellschaft auf unbestimmte Dauer kann jedoch mit sechsmonatiger Frist gekündigt werden, weshalb Auflösungsregeln vertraglich festzuhalten sind.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210 · Obligationenrecht (OR), SR 220

Trennung vorausplanen

Jeder Miteigentümer kann grundsätzlich die Aufhebung des Miteigentums verlangen, allerdings nicht zur Unzeit. Ein Ausschluss ist höchstens für 50 Jahre möglich, bei Grundstücken nur öffentlich beurkundet, und kann im Grundbuch vorgemerkt werden.

Ein Konkubinatsvertrag sollte festhalten, wer Eigenmittel, Hypothekarzinsen und Amortisationen trägt, wie bei einer Trennung bewertet wird und wer die Liegenschaft zu welchem Preis übernehmen darf. Zahlungsbelege sind sorgfältig aufzubewahren.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210

Erbrechtliche Begünstigung

Da Konkubinatspartner keine gesetzlichen Erben sind, braucht es ein vollständig von Hand geschriebenes, datiertes und unterschriebenes Testament oder einen öffentlich beurkundeten Erbvertrag. Seit 2023 haben Eltern keinen Pflichtteil mehr; Pflichtteile von der Hälfte des gesetzlichen Anspruchs gelten nur für Nachkommen, Ehegatten und eingetragene Partner.

Ohne solche Erben ist das ganze Vermögen frei verfügbar. Die kantonalen Erbschaftssteuern belasten Nichtverwandte jedoch am stärksten. Ein Erbvertrag bindet zudem stärker als ein einseitig widerrufbares Testament.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210 · Botschaft des Bundesrates zur Initiative für eine Zukunft, BBl 2024 3216

Quellen

Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.

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