Wer den Nachlass verwaltet
Mehrere Erben bilden bis zur Teilung eine Erbengemeinschaft und verfügen gemeinsam über den Nachlass. Auf Begehren eines Miterben kann die Behörde eine Vertretung der Gemeinschaft bestellen; zudem kann jeder Erbe grundsätzlich jederzeit die Teilung verlangen.
Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker eingesetzt, verwaltet dieser die Erbschaft, bezahlt Schulden, richtet Vermächtnisse aus und führt die Teilung durch. Er hat die Rechte und Pflichten eines amtlichen Erbschaftsverwalters, der unter behördlicher Aufsicht steht.
Aufsichtsbeschwerde und ihre Grenzen
Gegen beabsichtigte oder getroffene Massnahmen können die Erben bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde erheben. Typische Rügen sind Verzögerungen, unzweckmässige Entscheide oder fehlende Information. Die Behörde kann Weisungen erteilen, verwarnen und bei grober Pflichtverletzung absetzen.
Die Absetzung ist ultima ratio und setzt eine konkrete Gefahr für das Nachlassvermögen voraus. Materiellrechtliche Fragen wie Honorare, Vorschüsse und deren Rückerstattung entscheidet nicht die Aufsichtsbehörde, sondern das ordentliche Zivilgericht, ebenso die Haftung für Sorgfaltspflichtverletzungen.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210 · Bundesgericht, Urteil 5A_146/2023 vom 23. Mai 2023
Beweise und Fristen
Erben sollten Inventar, Rechenschaftsberichte, Kontoauszüge und schriftliche Auskunftsbegehren sichern und konkrete Pflichtverletzungen belegen. Das Bundesrecht kennt für die Aufsichtsbeschwerde keine einheitliche Frist; Zuständigkeit und Verfahren bestimmt das kantonale Recht, weshalb rasches Handeln geboten ist.
Gegen den letzten kantonalen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht innert 30 Tagen zulässig, in vermögensrechtlichen Fällen grundsätzlich ab 30 000 Franken Streitwert. Wer das Testament selbst anficht, muss die Ungültigkeitsklage innert eines Jahres ab Kenntnis erheben.
Bundesgerichtsgesetz (BGG), SR 173.110 · Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210
Quellen
Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.