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Schweizer Recht · Erbrecht und Nachlassplanung

Nachlassverwaltung anfechten: Rechte der Erben

Die Frage

Wie können Erben die Verwaltung eines Nachlasses anfechten?

Die kurze Antwort

Erben können Massnahmen eines Willensvollstreckers oder Erbschaftsverwalters mit Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde rügen. Diese kann Weisungen erteilen, verwarnen oder als letztes Mittel absetzen. Streitigkeiten über Honorare, Testamentsauslegung oder Rückforderungen gehören hingegen vor das Zivilgericht. Gegen den letzten kantonalen Entscheid ist innert 30 Tagen die Beschwerde ans Bundesgericht möglich.

Wer den Nachlass verwaltet

Mehrere Erben bilden bis zur Teilung eine Erbengemeinschaft und verfügen gemeinsam über den Nachlass. Auf Begehren eines Miterben kann die Behörde eine Vertretung der Gemeinschaft bestellen; zudem kann jeder Erbe grundsätzlich jederzeit die Teilung verlangen.

Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker eingesetzt, verwaltet dieser die Erbschaft, bezahlt Schulden, richtet Vermächtnisse aus und führt die Teilung durch. Er hat die Rechte und Pflichten eines amtlichen Erbschaftsverwalters, der unter behördlicher Aufsicht steht.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210

Aufsichtsbeschwerde und ihre Grenzen

Gegen beabsichtigte oder getroffene Massnahmen können die Erben bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde erheben. Typische Rügen sind Verzögerungen, unzweckmässige Entscheide oder fehlende Information. Die Behörde kann Weisungen erteilen, verwarnen und bei grober Pflichtverletzung absetzen.

Die Absetzung ist ultima ratio und setzt eine konkrete Gefahr für das Nachlassvermögen voraus. Materiellrechtliche Fragen wie Honorare, Vorschüsse und deren Rückerstattung entscheidet nicht die Aufsichtsbehörde, sondern das ordentliche Zivilgericht, ebenso die Haftung für Sorgfaltspflichtverletzungen.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210 · Bundesgericht, Urteil 5A_146/2023 vom 23. Mai 2023

Beweise und Fristen

Erben sollten Inventar, Rechenschaftsberichte, Kontoauszüge und schriftliche Auskunftsbegehren sichern und konkrete Pflichtverletzungen belegen. Das Bundesrecht kennt für die Aufsichtsbeschwerde keine einheitliche Frist; Zuständigkeit und Verfahren bestimmt das kantonale Recht, weshalb rasches Handeln geboten ist.

Gegen den letzten kantonalen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht innert 30 Tagen zulässig, in vermögensrechtlichen Fällen grundsätzlich ab 30 000 Franken Streitwert. Wer das Testament selbst anficht, muss die Ungültigkeitsklage innert eines Jahres ab Kenntnis erheben.

Bundesgerichtsgesetz (BGG), SR 173.110 · Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210

Quellen

Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.

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