Gesetzliche Grundlage und anerkennungsfähige Einlagen
Nach Art. 20 Abs. 3 DBG, Art. 7b Abs. 1 StHG und Art. 5 Abs. 1bis VStG wird die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die Inhaber von Beteiligungsrechten nach dem 31. Dezember 1996 geleistet haben, wie eine Rückzahlung von Aktien- oder Stammkapital behandelt. Für Beteiligungen im Privatvermögen entfällt damit die Einkommenssteuer bei Bund, Kantonen und Gemeinden; die ausschüttende Gesellschaft muss keine Verrechnungssteuer abziehen.
Die ESTV anerkennt im Kreisschreiben Nr. 29c nur offene Kapitaleinlagen, die direkt von den Beteiligungsinhabern stammen, etwa ein Agio bei einer Kapitalerhöhung oder einen Zuschuss. Verdeckte Kapitaleinlagen, Einlagen von Dritten und erwirtschaftete Gewinne gelten als übrige Reserven. Sanierungsleistungen wie Forderungsverzichte, die erfolgswirksam verbucht werden, sind nie Kapitaleinlagereserven. Seit 1. Januar 2023 werden Einlagen während eines Kapitalbands nur angerechnet, soweit sie die Rückzahlungen im selben Kapitalband übersteigen. Diese Verbuchungspraxis ist von der Einkommenssteuer zu unterscheiden: Nach BGE 149 II 158 verlangt Art. 20 Abs. 3 DBG keinen gesonderten Bilanzausweis für die steuerfreie Rückzahlung einer nachgewiesenen Kapitaleinlage an den Anteilsinhaber. Die Verrechnungssteuerbefreiung folgt daraus nicht automatisch.
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), SR 642.11, Art. 20 · Steuerharmonisierungsgesetz (StHG), SR 642.14, Art. 7b · Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG), SR 642.21, Art. 5 · ESTV, Kreisschreiben Nr. 29c Kapitaleinlageprinzip vom 23. Dezember 2022 · BGE 149 II 158: Kapitaleinlagen und Einkommenssteuer
Gesonderter Ausweis, Meldung und Nachweis
Formell verlangt Art. 5 Abs. 1bis VStG einen Ausweis auf einem gesonderten Konto der Handelsbilanz und die Meldung jeder Veränderung dieses Kontos an die ESTV. Gemäss Kreisschreiben sind Jahresrechnung und Formular 170 innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung einzureichen. Rückzahlungen sind innert 30 Tagen nach der Generalversammlung, spätestens 30 Tage nach der Rückzahlung zu melden. Einlagen während eines Kapitalbands werden erst nach dessen Ende gemeldet.
Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_690/2023 vom 21. März 2025 entschieden, dass die 30-Tage-Frist der ESTV keine Verwirkungsfrist ist und die gesonderte Verbuchung nicht zeitnah erfolgen muss. Entscheidend ist aber, dass bei Fälligkeit der Rückzahlung alle Veränderungen gemeldet sind; eine spätere Meldung beseitigt die bereits entstandene Verrechnungssteuer nicht. Für Nachmeldungen verlangt die ESTV lückenlose Jahresrechnungen ab der ersten Einlage, Belege wie Beschlüsse und Sacheinlageverträge sowie ein unterzeichnetes Formular 170. Die Gesellschaft muss Bestand und Herkunft der Reserven nachweisen.
Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG), SR 642.21, Art. 5 · ESTV, Kreisschreiben Nr. 29c Kapitaleinlageprinzip vom 23. Dezember 2022 · Bundesgericht, 9C_690/2023
Kotierte und nicht kotierte Gesellschaften
Gesellschaften, die an einer schweizerischen Börse kotiert sind, müssen seit 2020 bei einer Rückzahlung von Kapitaleinlagereserven mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven ausschütten. Andernfalls ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz steuerbar, höchstens bis zur Höhe der handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven; für die Verrechnungssteuer sind diese Reserven zudem dem gesonderten Konto zuzuweisen. Beim Rückkauf eigener Aktien gilt eine entsprechende Hälfteregel für den Liquidationsüberschuss.
Ausgenommen sind insbesondere Reserven aus ausländischen Kapitaleinlagen, die nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind, sowie die Liquidation; für die Verrechnungssteuer auch Rückzahlungen an juristische Personen mit einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent und die Sitzverlegung ins Ausland. Nicht kotierte Gesellschaften unterliegen der Ausschüttungsregel nicht und können frei wählen, ob sie Kapitaleinlage- oder Gewinnreserven ausschütten, soweit gemeldete Bestände und handelsrechtliche Ausschüttbarkeit reichen. Vor jeder Ausschüttung empfiehlt sich ein Abgleich mit dem von der ESTV bestätigten Bestand.
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), SR 642.11, Art. 20 · Steuerharmonisierungsgesetz (StHG), SR 642.14, Art. 7b · Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG), SR 642.21, Art. 5 · ESTV, Kreisschreiben Nr. 29c Kapitaleinlageprinzip vom 23. Dezember 2022
Quellen
- Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), SR 642.11, Art. 20
- Steuerharmonisierungsgesetz (StHG), SR 642.14, Art. 7b
- Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG), SR 642.21, Art. 5
- ESTV, Kreisschreiben Nr. 29c Kapitaleinlageprinzip vom 23. Dezember 2022
- BGE 149 II 158: Kapitaleinlagen und Einkommenssteuer
- Bundesgericht, 9C_690/2023
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