Meldepflicht und Revision bei höherem Einkommen
Rentenbeziehende müssen wesentliche Änderungen ihrer Arbeits-, Erwerbs- und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich melden (Art. 31 ATSG, Art. 77 IVV). Nach heutigem Art. 17 ATSG wird die Rente grundsätzlich revidiert, wenn sich der Invaliditätsgrad um mindestens fünf Prozentpunkte ändert oder auf 100 Prozent steigt. Die frühere Einkommensschwelle von 1500 Franken nach Art. 31 IVG ist seit 2022 aufgehoben. Bei älteren Renten sind die Übergangsbestimmungen zu prüfen.
Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit wird berücksichtigt, sobald sie voraussichtlich länger dauert, jedenfalls nach drei Monaten ohne wesentlichen Unterbruch und bei erwarteter Fortdauer (Art. 88a IVV). Entscheidend ist die rentenrelevante Erwerbsfähigkeit, nicht jede Lohnänderung für sich. Neue Stelle, Pensum und Lohn sollten schriftlich gemeldet werden; Kopien und Empfangsbestätigungen sichern den Nachweis einer rechtzeitigen Meldung.
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), SR 830.1 · Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), SR 831.201 · Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), SR 831.20
Wann die IV rückwirkend zurückfordern darf
Herabsetzungen wirken grundsätzlich nur für die Zukunft, frühestens ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Rückwirkend ab der anspruchserheblichen Änderung darf die IV nur kürzen, wenn die Leistung unrechtmässig erwirkt oder die zumutbare Meldepflicht verletzt wurde (lit. b); nach der Rechtsprechung genügt schon leichte Fahrlässigkeit. Das Bundesgericht hob aber eine Rückforderung auf, weil die Person ihre Einkünfte in den Revisionsverfahren offengelegt hatte und kein schuldhafter Meldeverstoss vorlag (Urteil 8C_269/2020).
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind nach Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens fünf Jahre nach Auszahlung der einzelnen Leistung; wird er aus einer strafbaren Handlung mit längerer Verjährungsfrist abgeleitet, gilt diese (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Ältere Monatsbetreffnisse können deshalb verwirkt sein. Auch der Beginn der Rückwirkung und die Berechnung des Betrags sind genau zu kontrollieren.
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), SR 831.201 · Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), SR 830.1 · Bundesgericht, 8C_269/2020
Rechtsmittel und Erlassgesuch
Vor der Verfügung über Herabsetzung und Rückforderung erlässt die IV-Stelle einen Vorbescheid, gegen den innert 30 Tagen Einwände erhoben werden können (Art. 57a IVG). Gegen die Verfügung ist innert 30 Tagen Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle zu erheben (Art. 69 IVG, Art. 60 ATSG). Dort lässt sich geltend machen, dass kein Revisionsgrund besteht, keine schuldhafte Meldepflichtverletzung vorliegt oder ein Teil der Forderung verwirkt ist.
Unabhängig davon kann ein Erlass beantragt werden, wenn die Leistungen in gutem Glauben empfangen wurden und die Rückzahlung eine grosse Härte bedeuten würde (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Das Gesuch ist schriftlich, begründet und mit Belegen spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen; massgebend für die Härte ist dieser Zeitpunkt, und über den Erlass wird separat verfügt (Art. 4 ATSV). Wer Einkommenserhöhungen wissentlich verschweigt, riskiert zudem ein Strafverfahren.
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), SR 831.20 · Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), SR 830.1 · Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), SR 830.11, Art. 4
Quellen
- Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), SR 830.1
- Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), SR 831.201
- Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), SR 831.20
- Bundesgericht, 8C_269/2020
- Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), SR 830.11, Art. 4
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