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Schweizer Recht · Sozialversicherungsrecht

IV-Reisekosten mit einem fremden Privatauto

Die Frage

Wie berechnet die IV die Kilometerentschädigung bei der Benutzung eines fremden Fahrzeugs? Welches Kreisschreiben ist massgebend?

Die kurze Antwort

Das KSVR sieht für einen anspruchsberechtigten Transport mit einem privaten Personenwagen grundsätzlich CHF 0.45 pro Kilometer vor. Das gilt auch, wenn eine Drittperson Halterin ist. Die Benutzung eines fremden Autos allein begründet noch keinen Vergütungsanspruch.

Zuerst den Anspruch und das Transportmittel klären

Die IV übernimmt notwendige Reisekosten für anspruchsbegründende Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen. Massgebend sind grundsätzlich der direkte Weg und die nächstgelegene geeignete Durchführungsstelle. Nicht jede Fahrt im Zusammenhang mit einer Invalidität fällt darunter; für bestimmte Massnahmen gelten Ausschlüsse.

Nach Art. 90 IVV und dem KSVR bilden die Kosten öffentlicher Verkehrsmittel die Regel. Ist deren Benutzung nicht möglich oder nicht zumutbar, kommt die Vergütung eines geeigneten anderen Transportmittels in Betracht. Wer aus persönlicher Vorliebe das Auto nimmt, erhält deshalb nicht automatisch eine Kilometerentschädigung.

IVV, Art. 90 · BSV: KSVR, Rz. 31–32, 39, Anhang 3 (01.01.2024)

Der Ansatz gilt auch für Fahrzeuge Dritter

Randziffer 39 KSVR verweist für private Motorfahrzeuge, deren Halter die versicherte Person oder eine Drittperson ist, auf Anhang 3. Dieser nennt für Personenwagen 45 Rappen je Kilometer. Bei 40 anerkannten Kilometern ergibt dies beispielsweise CHF 18.

Die tieferen Ansätze für von der IV leihweise abgegebene oder durch Amortisationsbeiträge finanzierte Fahrzeuge sind eine andere Kategorie. Sie dürfen nicht allein deshalb angewandt werden, weil das benutzte Auto einem Angehörigen gehört. Massgebend ist die tatsächliche Finanzierung und die einschlägige Leistung.

BSV: KSVR, Rz. 31–32, 39, Anhang 3 (01.01.2024) · SVA Zürich: Reisekosten der IV

Kreisschreiben und Nachweise

Das BSV führt das KSVR mit Stand 1. Januar 2024 auf seiner Dokumentenseite als aktuelle Version. Relevant sind insbesondere Randziffern 31–32 und 39 sowie Anhang 3. Die aktuelle Information der SVA Zürich nennt ebenfalls CHF 0.45 pro Kilometer.

Für die Abrechnung sollten Zweck, Datum, Strecke und anerkannte Kilometer festgehalten werden. Die Notwendigkeit des Autos, zusätzliche Begleit- oder Leerfahrten und eine allfällige Kostengutsprache sind mit der zuständigen IV-Stelle zu klären. Aus dem allgemeinen Kilometeransatz folgt nicht automatisch, dass jede tatsächlich gefahrene Strecke erstattet wird.

BSV: KSVR, Rz. 31–32, 39, Anhang 3 (01.01.2024) · SVA Zürich: Reisekosten der IV

Quellen

Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.

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