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Schweizer Recht · Datenschutz und Strafrecht

Gesundheitsdaten an die falsche Person gesendet

Die Frage

Welche Strafen können einem Mitarbeiter einer Taggeldversicherung drohen, der Akten mit sensiblen Daten an eine falsche Person sendet?

Die kurze Antwort

Nicht jeder Fehlversand ist automatisch strafbar. Zu unterscheiden sind ein Versehen, eine bewusst in Kauf genommene Offenlegung und die anwendbaren Geheimhaltungspflichten. Bei der Durchführung sozialer Krankenversicherung kann auch Fahrlässigkeit strafrechtlich relevant sein.

Vorsatz ist nicht dasselbe wie ein Versehen

Art. 62 DSG bedroht die vorsätzliche Offenbarung beruflich erfahrener geheimer Personendaten auf Antrag mit Busse bis zu CHF 250’000. Auch eine bewusst in Kauf genommene Offenbarung kann vorsätzlich sein. Ein bloss fahrlässiger Adressierungsfehler erfüllt diesen Tatbestand dagegen nicht.

Art. 61 DSG verlangt für die dort geregelten Verletzungen von Sorgfaltspflichten ebenfalls Vorsatz. Die genannten Höchstbussen sind keine automatischen Sanktionen für jede falsch versandte E-Mail. Strafbarkeit und Strafhöhe müssen anhand des konkreten Verhaltens beurteilt werden.

DSG, Art. 24, 61, 62 · StGB, Art. 12, 42, 56, 64, 86, 320, 321

Versicherungsart und Funktion sind entscheidend

Bei der Durchführung sozialer Versicherungen gilt die Schweigepflicht nach Art. 33 ATSG. Für Durchführungsorgane der sozialen Krankenversicherung sieht Art. 54 KVAG bei vorsätzlicher Pflichtverletzung eine Busse bis CHF 500’000 und bei Fahrlässigkeit bis CHF 150’000 vor. Ob diese Norm eine bestimmte Person erfasst, hängt von ihrer Funktion und Verantwortlichkeit ab.

Für eine rein private VVG-Taggeldversicherung gelten diese sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften nicht allein wegen der Bezeichnung als Versicherung. Auch Art. 321 StGB erfasst nicht pauschal sämtliche Versicherungsangestellten: Eine geschützte berufliche Funktion oder eine entsprechende Hilfspersonenstellung muss tatsächlich vorliegen. Ebenso ist ein allfälliges Amtsgeheimnis gesondert zu prüfen.

ATSG, Art. 4, 33 · KVAG, Art. 5, 54 · StGB, Art. 12, 42, 56, 64, 86, 320, 321

Datenschutzpflichten bestehen unabhängig von einer Strafe

Ein Fehlversand sollte unverzüglich intern gemeldet, dokumentiert und soweit möglich eingedämmt werden. Zu klären sind Inhalt, Empfänger, Zugriffsmöglichkeiten und mögliche Folgen für die betroffenen Personen.

Nach Art. 24 DSG muss der Verantwortliche eine Datensicherheitsverletzung dem EDÖB so rasch als möglich melden, wenn voraussichtlich ein hohes Risiko für Persönlichkeit oder Grundrechte besteht. Betroffene sind zu informieren, wenn dies zu ihrem Schutz erforderlich ist oder der EDÖB es verlangt. Arbeits- und zivilrechtliche Folgen können zusätzlich bestehen.

DSG, Art. 24, 61, 62 · EDÖB: DataBreach

Quellen

Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.

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