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Schweizer Recht · Steuerrecht

Gemischte Schenkung und Aufschub der Grundstückgewinnsteuer

Die Frage

Wann kann eine teilweise geschenkte Übertragung einer Liegenschaft einen Steueraufschub erhalten?

Die kurze Antwort

Eine gemischte Schenkung führt zum Aufschub der Grundstückgewinnsteuer, wenn Schenkungswille, ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Wert und Preis und die Erkennbarkeit des Schenkungselements vorliegen. Nach dem Bundesgericht ist der Aufschub vollständig, nicht bloss anteilig. Der Erwerber übernimmt dafür die latente Steuerlast; auf dem unentgeltlichen Teil kann kantonale Schenkungssteuer anfallen.

Aufschub auch bei gemischter Schenkung

Die kantonale Grundstückgewinnsteuer wird nach dem Steuerharmonisierungsgesetz bei Erbgang, Erbvorbezug oder Schenkung aufgeschoben. Der Begriff ist harmonisiert und erfasst auch gemischte Schenkungen, bei denen der Erwerber einen Preis unter dem Verkehrswert bezahlt.

Im Dezember 2025 entschied das Bundesgericht, dass auch bei gemischten Schenkungen ein vollständiger Aufschub zu gewähren ist. Die Praxis, nur den unentgeltlichen Teil aufzuschieben und den entgeltlichen sofort zu besteuern, ist damit nicht mehr haltbar.

Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), SR 642.14 · Bundesgericht, Urteil 9C_271/2025 vom 22. Dezember 2025

Voraussetzungen und Grenzen

Verlangt werden Schenkungswille, ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sowie dessen Erkennbarkeit. Kantone wenden teils Schwellenwerte an; im entschiedenen Fall galt die St. Galler Grenze von 25 Prozent. Ohne Missverhältnis liegt ein steuerbarer Verkauf vor.

Unter Angehörigen ist grundsätzlich der vereinbarte Preis massgebend, sofern keine Simulation oder Steuerumgehung vorliegt. Der Aufschub ist kein Erlass: Bei einer späteren, nicht privilegierten Veräusserung trägt der Erwerber die latente Steuer auf dem aufgelaufenen Gewinn.

Bundesgericht, Urteil 9C_271/2025 vom 22. Dezember 2025 · Bundesgericht, Urteil 2C_785/2020 vom 18. März 2021

Weitere Steuern und Fristen

Der Schenkungsanteil ist beim Empfänger einkommenssteuerfrei, kann aber eine kantonale Schenkungssteuer auslösen, deren Tarife und Befreiungen kantonal verschieden sind. Eine Schenkungssteuer des Bundes gibt es nicht; AHV-Beiträge fallen nicht an.

Vertrag, Verkehrswertschätzung und Hinweise auf den Schenkungswillen, etwa eine Anrechnung als Erbvorbezug, sollten dokumentiert werden. Gegen die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer ist innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Einsprache zu erheben.

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), SR 642.11, Fassung ab 2. September 2026 · Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), SR 642.14

Quellen

Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.

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