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Schweizer Recht · Arbeitsrecht

Änderung der Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber

Die Frage

Kann ein Schweizer Arbeitgeber die vertraglichen Arbeitsbedingungen einer arbeitnehmenden Person ändern?

Die kurze Antwort

Nur begrenzt. Im Rahmen des Vertrags darf der Arbeitgeber Weisungen erteilen, Pensum, Funktion oder Lohn aber nur mit Zustimmung ändern. Sonst bleibt die Änderungskündigung, die frühestens nach Ablauf der Kündigungsfrist wirken darf. Wer eine missbräuchliche Kündigung geltend machen will, muss bis Ende der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache erheben.

Weisungsrecht und seine Grenzen

Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten im Betrieb allgemeine Anordnungen erlassen und besondere Weisungen erteilen, welche die arbeitnehmende Person nach Treu und Glauben zu befolgen hat. Das betrifft etwa Arbeitsabläufe, Einsatzplanung oder Kleidervorschriften.

Das Weisungsrecht deckt jedoch keine Änderung des Vertragsinhalts. Eine Reduktion des Pensums, eine Rückstufung, ein Arbeitsort ausserhalb des Vereinbarten oder eine Lohnänderung bedürfen einer Vertragsänderung, also der Zustimmung beider Parteien.

Art. 321d OR, Anordnungen und Weisungen · Art. 322 OR, Lohn

Änderungskündigung

Stimmt die arbeitnehmende Person nicht zu, kann der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen: Er kündigt und bietet neue Bedingungen an. Das Bundesgericht anerkennt dieses Instrument grundsätzlich, weil auch ein Arbeitsvertrag nicht unabänderlich ist.

Missbräuchlich ist die Kündigung, wenn die Änderungen vor Ablauf der Kündigungsfrist gelten sollen und der Arbeitgeber wegen der Ablehnung kündigt; bis zum Fristablauf schuldet er die bisherigen Leistungen. Die gesetzlichen Fristen betragen ein bis drei Monate.

Bundesgericht, Urteil 4A_539/2015 vom 28. Januar 2016 · Art. 336 OR, missbräuchliche Kündigung · Art. 335c OR, Kündigungsfristen

Vorgehen, Fristen und öffentlicher Dienst

Wer eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung verlangen will, muss spätestens bis Ende der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache erheben und innert 180 Tagen nach Beendigung Klage einreichen, sonst verwirkt der Anspruch. Angebot, Antwort und Fristen sollten schriftlich dokumentiert werden.

Gesamtarbeitsverträge können zusätzliche Schranken setzen. Für Angestellte des Bundes, der Kantone und Gemeinden gilt vorrangig das jeweilige Personalrecht, das Änderungen und Rechtsmittel häufig mittels anfechtbarer Verfügung regelt.

Art. 336b OR, Einsprache und Klagefrist · Art. 342 OR, Vorbehalt des öffentlichen Rechts

Quellen

Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.

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