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Schweizer Recht · Verfahren und Beweisrecht

Wiederherstellung versäumter Fristen im Schweizer Verfahrensrecht

Die Frage

Wann kann eine versäumte Verfahrensfrist in der Schweiz wiederhergestellt werden?

Die kurze Antwort

Eine Wiederherstellung setzt grundsätzlich voraus, dass die Säumnis unverschuldet ist; im Zivilprozess genügt kein oder nur leichtes Verschulden. Das Gesuch ist im Zivilprozess innert 10 Tagen, im Straf-, Bundesverwaltungs-, Sozialversicherungs- und Bundesgerichtsverfahren innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses einzureichen, in den meisten Verfahren zusammen mit der nachgeholten Handlung.

Zivilprozess nach der revidierten ZPO

Nach Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen. Ist bereits ein Entscheid eröffnet worden, kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden. Das Gericht hört die Gegenpartei an und entscheidet endgültig, ausser die Verweigerung hätte einen definitiven Rechtsverlust zur Folge (Art. 149 ZPO). Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 144 ZPO).

Die seit 1. Januar 2025 geltende ZPO-Revision mildert manche Fristfallen: Eingaben, die innert Frist irrtümlich bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht werden, gelten als rechtzeitig und werden von Amtes wegen weitergeleitet (Art. 143 Abs. 1bis ZPO). Unrichtige Rechtsmittelbelehrungen wirken zugunsten der Partei, die sich darauf beruft (Art. 52 Abs. 2 ZPO). Diese Regeln gehen einer Wiederherstellung vor und sollten zuerst geprüft werden.

Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), SR 272

Strafprozess, Bundesverwaltungsverfahren, Sozialversicherung und Betreibung

Im Strafverfahren verlangt Art. 94 StPO, dass der Partei aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde und dass sie glaubhaft macht, kein Verschulden zu tragen. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei der die Handlung hätte vorgenommen werden sollen; innert derselben Frist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Das Gesuch hat nur aufschiebende Wirkung, wenn die Behörde sie erteilt; die Regeln gelten sinngemäss für versäumte Termine.

Im Bundesverwaltungsverfahren wird die Frist nach Art. 24 VwVG wiederhergestellt, wenn die Partei oder ihre Vertretung unverschuldet abgehalten wurde und innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe des Grundes ersucht und die Handlung nachholt; ausgenommen sind Fristen in Patentsachen vor dem IGE. Art. 41 ATSG enthält für das Sozialversicherungsverfahren dieselbe 30-Tage-Regel, die nach Art. 60 Abs. 2 ATSG auch für die Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht gilt. Im Betreibungsrecht ist das begründete Gesuch nach Art. 33 Abs. 4 SchKG innert der gleichen Frist wie der versäumten zu stellen, beim Rechtsvorschlag also innert zehn Tagen.

Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), SR 312.0 · Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), SR 172.021 · Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), SR 830.1 · Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1

Bundesgericht und praktische Hinweise

Vor Bundesgericht wird die Frist nach Art. 50 BGG wiederhergestellt, wenn die Partei oder ihre Vertretung durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldet abgehalten wurde und innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe des Grundes ersucht und die Rechtshandlung nachholt. Die Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; das Urteil wird dann aufgehoben. Gesetzliche Fristen sind nicht erstreckbar (Art. 47 BGG).

Die Praxis ist streng: Ein Verschulden der Vertretung wird der Partei zugerechnet, und genügend ist in der Regel nur ein plötzliches, schweres Hindernis wie eine Krankheit oder ein Unfall, das auch die Beauftragung einer Drittperson verunmöglichte. Wichtig sind ein sofortiges Arztzeugnis zu Art und Dauer der Handlungsunfähigkeit, die genaue Berechnung der Gesuchsfrist ab Wegfall des Hindernisses und die gleichzeitige Einreichung des Gesuchs und der versäumten Handlung. In kantonalen Verwaltungsverfahren richtet sich die Wiederherstellung nach kantonalem Recht.

Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG), SR 173.110

Quellen

Mit Omnilex recherchiert und für diesen Beitrag aufbereitet. Allgemeine Information zum Schweizer Recht. Die Beurteilung eines konkreten Falls hängt von den tatsächlichen Umständen und dem anwendbaren Recht ab.

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