Wie werden die KM Entschädigungen bei der IV für fremde Fahrzeuge berechnet? Bitte um Kreisschreiben.
14. März 2025
Haftungs- und Versicherungsrecht
Die Kilometerentschädigungen der Invalidenversicherung (IV) für die Nutzung fremder Fahrzeuge sind wie folgt geregelt: Für die Fahrt mit dem Privatauto vergütet die IV in der Regel 45 Rappen pro Kilometer (Art. 51 Abs. 1 IVG i.V.m. svazurich.ch/unsere-produkte/iv/unterstuetzung-im-alltag/reisekosten-der-iv.html 4). Für die Verwendung von Personenwagen, welche von der IV leihweise abgegeben wurden oder für welche die IV Amortisationsbeiträge leistet, vergütet die IV 30 Rappen pro Kilometer (bis 20 km pro Tag) bzw. 25 Rappen pro Kilometer (über 20 km pro Tag) (ahv-iv.ch/p/4.05.d). Das Kreisschreiben finden Sie unter folgendem Link: (ahv-iv.ch/p/4.05.d).
Sources
Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) > 1. Teil: Die Versicherung > 3. Kapitel: Die Leistungen > G. Verschiedene Bestimmungen > Reisekosten
Art. 51 Abs. 1 IVG
1 Die für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen notwendigen Reisekosten im Inland werden dem Versicherten vergütet.
Art. 51 Abs. 2 IVG
2 Ausnahmsweise können Beiträge an die Reisekosten im Ausland gewährt werden. Der Bundesrat ordnet die näheren Bedingungen.
Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) > 1. Teil: Die Versicherung > 3. Kapitel: Die Leistungen > G. Verschiedene Bestimmungen > Reisekosten
Art. 51 Abs. 1 IVG
1 Die für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen notwendigen Reisekosten im Inland werden dem Versicherten vergütet.
Art. 51 Abs. 2 IVG
2 Ausnahmsweise können Beiträge an die Reisekosten im Ausland gewährt werden. Der Bundesrat ordnet die näheren Bedingungen.
Reisekosten der IV - SVA Zürich
svazurich.ch/unsere-produkte/iv/unterstuetzung-im-alltag/reisekosten-der-iv.html 4
Öffentliche Verkehrsmittel: Die IV übernimmt grundsätzlich nur die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel (2. Klasse). Andere Verkehrsmittel: Wer wegen Invalidität ein anderes Verkehrsmittel benützen muss, erhält von der IV die daraus entstehenden Kosten. Bei der Fahrt mit dem Privatauto werden CHF 0.45 pro Kilometer vergütet.
svazurich.ch/unsere-produkte/iv/unterstuetzung-im-alltag/reisekosten-der-iv.html 2
Die IV übernimmt in der Regel die Kosten für den Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn für Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen Reisen notwendig sind. Die Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen umfassen: medizinische Massnahmen Integrationsmassnahmen berufliche Eingliederungen Anpassung oder Reparatur von Hilfsmitteln Dies ist ein externer link Merkblatt: Vergütung der Reisekosten in der IV Dies ist ein interner link Online-Service für die Rückerstattung von IV-Leistungen Wer hat Anspruch? Voraussetzungen Die IV vergütet Reisekosten für:
svazurich.ch/unsere-produkte/iv/unterstuetzung-im-alltag/reisekosten-der-iv.html 3
die Versicherte oder den Versicherten eine notwendige Begleitperson Angehörige auf Besuch das mitgeführte Invalidenfahrzeug, das notwendige Gepäck und den Blindenführhund Leistungen Welche Reisekosten werden übernommen? Die IV vergütet Kosten für Fahrten auf dem direkten Weg zwischen dem Wohnort der versicherten Person und der nächstgelegenen Durchführungsstelle. Wählen Versicherte eine weiter entfernte Durchführungsstelle als die nächstgelegene, müssen sie die Mehrkosten selbst tragen. Im Ortskreis übernimmt die IV-Stelle erst Kosten ab CHF 10.00 im Monat.
Reisekosten der IV - SVA Zürich
svazurich.ch/unsere-produkte/iv/unterstuetzung-im-alltag/reisekosten-der-iv.html 4
Öffentliche Verkehrsmittel: Die IV übernimmt grundsätzlich nur die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel (2. Klasse). Andere Verkehrsmittel: Wer wegen Invalidität ein anderes Verkehrsmittel benützen muss, erhält von der IV die daraus entstehenden Kosten. Bei der Fahrt mit dem Privatauto werden CHF 0.45 pro Kilometer vergütet.
svazurich.ch/unsere-produkte/iv/unterstuetzung-im-alltag/reisekosten-der-iv.html 2
Die IV übernimmt in der Regel die Kosten für den Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn für Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen Reisen notwendig sind. Die Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen umfassen: medizinische Massnahmen Integrationsmassnahmen berufliche Eingliederungen Anpassung oder Reparatur von Hilfsmitteln Dies ist ein externer link Merkblatt: Vergütung der Reisekosten in der IV Dies ist ein interner link Online-Service für die Rückerstattung von IV-Leistungen Wer hat Anspruch? Voraussetzungen Die IV vergütet Reisekosten für:
svazurich.ch/unsere-produkte/iv/unterstuetzung-im-alltag/reisekosten-der-iv.html 3
die Versicherte oder den Versicherten eine notwendige Begleitperson Angehörige auf Besuch das mitgeführte Invalidenfahrzeug, das notwendige Gepäck und den Blindenführhund Leistungen Welche Reisekosten werden übernommen? Die IV vergütet Kosten für Fahrten auf dem direkten Weg zwischen dem Wohnort der versicherten Person und der nächstgelegenen Durchführungsstelle. Wählen Versicherte eine weiter entfernte Durchführungsstelle als die nächstgelegene, müssen sie die Mehrkosten selbst tragen. Im Ortskreis übernimmt die IV-Stelle erst Kosten ab CHF 10.00 im Monat.
Vergütung der Reisekosten in der IV - AHV-IV
In der Regel vergütet die IV für die Fahrt mit dem Privatauto 45 Rappen pro Kilometer. Für die Verwendung von Personenwagen, welche von der IV leihweise ab-gegeben wurden oder für welche die IV Amortisationsbeiträge leistet, ver-gütet die IV 30 Rappen pro Kilometer (bis 20 km pro Tag) bzw. 25 Rappen pro Kilometer (über 20 km pro Tag).
Vergütung der Reisekosten in der IV - AHV-IV
In der Regel vergütet die IV für die Fahrt mit dem Privatauto 45 Rappen pro Kilometer. Für die Verwendung von Personenwagen, welche von der IV leihweise ab-gegeben wurden oder für welche die IV Amortisationsbeiträge leistet, ver-gütet die IV 30 Rappen pro Kilometer (bis 20 km pro Tag) bzw. 25 Rappen pro Kilometer (über 20 km pro Tag).