Wie werden die KM Entschädigungen bei der IV für fremde Fahrzeuge berechnet? Bitte um Kreisschreiben.

14. März 2025

Haftungs- und Versicherungsrecht

Die Kilometerentschädigungen der Invalidenversicherung (IV) für die Nutzung fremder Fahrzeuge sind wie folgt geregelt: Für die Fahrt mit dem Privatauto vergütet die IV in der Regel 45 Rappen pro Kilometer (Art. 51 Abs. 1 IVG i.V.m. svazurich.ch/unsere-produkte/iv/unterstuetzung-im-alltag/reisekosten-der-iv.html 4). Für die Verwendung von Personenwagen, welche von der IV leihweise abgegeben wurden oder für welche die IV Amortisationsbeiträge leistet, vergütet die IV 30 Rappen pro Kilometer (bis 20 km pro Tag) bzw. 25 Rappen pro Kilometer (über 20 km pro Tag) (ahv-iv.ch/p/4.05.d). Das Kreisschreiben finden Sie unter folgendem Link: (ahv-iv.ch/p/4.05.d).

Sources

Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) > 1. Teil: Die Versicherung > 3. Kapitel: Die Leistungen > G. Verschiedene Bestimmungen > Reisekosten

Art. 51 Abs. 1 IVG

1 Die für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen notwendigen Reisekosten im Inland werden dem Versicherten vergütet.

Art. 51 Abs. 2 IVG

2 Ausnahmsweise können Beiträge an die Reisekosten im Ausland gewährt werden. Der Bundesrat ordnet die näheren Bedingungen.

Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) > 1. Teil: Die Versicherung > 3. Kapitel: Die Leistungen > G. Verschiedene Bestimmungen > Reisekosten

Art. 51 Abs. 1 IVG

1 Die für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen notwendigen Reisekosten im Inland werden dem Versicherten vergütet.

Art. 51 Abs. 2 IVG

2 Ausnahmsweise können Beiträge an die Reisekosten im Ausland gewährt werden. Der Bundesrat ordnet die näheren Bedingungen.

Reisekosten der IV - SVA Zürich

svazurich.ch/unsere-produkte/iv/unterstuetzung-im-alltag/reisekosten-der-iv.html 4

Öffentliche Verkehrs­mittel: Die IV über­nimmt grund­sätzlich nur die Kosten für öffentliche Verkehrs­mittel (2. Klasse). Andere Verkehrs­mittel: Wer wegen Invalidität ein anderes Verkehrs­mittel benützen muss, erhält von der IV die daraus entstehenden Kosten. Bei der Fahrt mit dem Privat­auto werden CHF 0.45 pro Kilometer vergütet.

svazurich.ch/unsere-produkte/iv/unterstuetzung-im-alltag/reisekosten-der-iv.html 2

Die IV über­nimmt in der Regel die Kosten für den Transport mit öffentlichen Verkehrs­mitteln, wenn für Abklärungs- und Eingliederungs­massnahmen Reisen not­wendig sind. Die Abklärungs- und Eingliederungs­massnahmen umfassen: medizinische Mass­nahmen Integrations­mass­nahmen berufliche Eingliederungen Anpassung oder Reparatur von Hilfs­mitteln Dies ist ein externer link Merkblatt: Vergütung der Reisekosten in der IV Dies ist ein interner link Online-Service für die Rückerstattung von IV-Leistungen Wer hat Anspruch? Voraus­setzungen Die IV vergütet Reise­kosten für:

svazurich.ch/unsere-produkte/iv/unterstuetzung-im-alltag/reisekosten-der-iv.html 3

die Versicherte oder den Versicherten eine not­wendige Begleit­person Angehörige auf Besuch das mitgeführte Invaliden­fahrzeug, das notwendige Gepäck und den Blinden­führ­hund Leistungen Welche Reise­kosten werden über­nommen? Die IV vergütet Kosten für Fahrten auf dem direkten Weg zwischen dem Wohn­ort der versicherten Person und der nächst­gelegenen Durchführungs­stelle. Wählen Versicherte eine weiter entfernte Durchführungs­stelle als die nächst­gelegene, müssen sie die Mehr­kosten selbst tragen. Im Orts­kreis über­nimmt die IV-Stelle erst Kosten ab CHF 10.00 im Monat. 

Reisekosten der IV - SVA Zürich

svazurich.ch/unsere-produkte/iv/unterstuetzung-im-alltag/reisekosten-der-iv.html 4

Öffentliche Verkehrs­mittel: Die IV über­nimmt grund­sätzlich nur die Kosten für öffentliche Verkehrs­mittel (2. Klasse). Andere Verkehrs­mittel: Wer wegen Invalidität ein anderes Verkehrs­mittel benützen muss, erhält von der IV die daraus entstehenden Kosten. Bei der Fahrt mit dem Privat­auto werden CHF 0.45 pro Kilometer vergütet.

svazurich.ch/unsere-produkte/iv/unterstuetzung-im-alltag/reisekosten-der-iv.html 2

Die IV über­nimmt in der Regel die Kosten für den Transport mit öffentlichen Verkehrs­mitteln, wenn für Abklärungs- und Eingliederungs­massnahmen Reisen not­wendig sind. Die Abklärungs- und Eingliederungs­massnahmen umfassen: medizinische Mass­nahmen Integrations­mass­nahmen berufliche Eingliederungen Anpassung oder Reparatur von Hilfs­mitteln Dies ist ein externer link Merkblatt: Vergütung der Reisekosten in der IV Dies ist ein interner link Online-Service für die Rückerstattung von IV-Leistungen Wer hat Anspruch? Voraus­setzungen Die IV vergütet Reise­kosten für:

svazurich.ch/unsere-produkte/iv/unterstuetzung-im-alltag/reisekosten-der-iv.html 3

die Versicherte oder den Versicherten eine not­wendige Begleit­person Angehörige auf Besuch das mitgeführte Invaliden­fahrzeug, das notwendige Gepäck und den Blinden­führ­hund Leistungen Welche Reise­kosten werden über­nommen? Die IV vergütet Kosten für Fahrten auf dem direkten Weg zwischen dem Wohn­ort der versicherten Person und der nächst­gelegenen Durchführungs­stelle. Wählen Versicherte eine weiter entfernte Durchführungs­stelle als die nächst­gelegene, müssen sie die Mehr­kosten selbst tragen. Im Orts­kreis über­nimmt die IV-Stelle erst Kosten ab CHF 10.00 im Monat. 

Vergütung der Reisekosten in der IV - AHV-IV

ahv-iv.ch/p/4.05.d

In der Regel vergütet die IV für die Fahrt mit dem Privatauto 45 Rappen pro Kilometer. Für die Verwendung von Personenwagen, welche von der IV leihweise ab-gegeben wurden oder für welche die IV Amortisationsbeiträge leistet, ver-gütet die IV 30 Rappen pro Kilometer (bis 20 km pro Tag) bzw. 25 Rappen pro Kilometer (über 20 km pro Tag).

Vergütung der Reisekosten in der IV - AHV-IV

ahv-iv.ch/p/4.05.d

In der Regel vergütet die IV für die Fahrt mit dem Privatauto 45 Rappen pro Kilometer. Für die Verwendung von Personenwagen, welche von der IV leihweise ab-gegeben wurden oder für welche die IV Amortisationsbeiträge leistet, ver-gütet die IV 30 Rappen pro Kilometer (bis 20 km pro Tag) bzw. 25 Rappen pro Kilometer (über 20 km pro Tag).