Welche Strafen erwarten einen, wenn man als Mitarbeiter einer Taggeldversicherung Akten inkl. sensiblen Daten an eine falsche Person sendet?

14. März 2025

Strafrecht

Als Mitarbeiter einer Taggeldversicherung, der sensible Daten an eine falsche Person sendet, kann man mit verschiedenen rechtlichen Konsequenzen konfrontiert werden.

Erstens besteht die Pflicht des Arbeitnehmers, die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren (Art. 321a Abs. 1 OR). Das umfasst auch die Pflicht zur Verschwiegenheit und den Schutz von Geschäftsgeheimnissen, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 321a Abs. 4 OR).

Die unerlaubte Weitergabe sensibler Daten stellt eine Verletzung des Berufsgeheimnisses dar, welche nach Art. 321 StGB strafbar ist. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger und andere Berufe, die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 321 Abs. 1 StGB).

Zudem kommt es darauf an, ob die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Die fahrlässige Verletzung des Berufsgeheimnisses ist ebenfalls strafbar, wenn die nötige Vorsicht nicht beachtet wurde (Art. 12 Abs. 3 StGB).

Neben den strafrechtlichen Konsequenzen kann auch eine zivilrechtliche Haftung für den dadurch entstandenen Schaden in Betracht kommen. Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt (Art. 321e Abs. 1 OR).

Zusätzlich gibt es auch Pflichten bezüglich der Meldung einer Verletzung der Datensicherheit. Die Meldung muss die Art der Verletzung, den Zeitpunkt und die Dauer, die Kategorien und Anzahl der betroffenen Personendaten und Personen sowie die ergriffenen Massnahmen enthalten (Art. 15 Abs. 1 DSV).

In einem Fall, bei dem ein Angestellter wiederholt gegen das Berufsgeheimnis verstossen hat, erkannte das Gericht eine Strafe von 180 Tagen mit einer Geldstrafe von 60 CHF pro Tag an, was zeigt, dass auch erhebliche Strafen verhängt werden können (6B_357/2022).

Zusammenfassend erwarten den Mitarbeiter sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Konsequenzen, darunter mögliche Freiheitsstrafen oder Geldstrafen sowie Haftung für den entstandenen Schaden. Dies ist abhängig von den genauen Umständen und dem Verschulden des Mitarbeiters.

Sources

Art. 321a Abs. 1 OR

1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.

Art. 321a Abs. 4 OR

4 Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.

Art. 321a Abs. 1 OR

1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.

Art. 321a Abs. 4 OR

4 Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 > Zweites Buch: Besondere Bestimmungen > Achtzehnter Titel: Strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht > Verletzung des Berufsgeheimnisses

Art. 321 Abs. 3 StGB

Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Studien strafbar.

Art. 321 Abs. 1 StGB

1.  Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 321 Abs. 2 StGB

Ebenso werden Studierende bestraft, die ein Geheimnis offenbaren, das sie bei ihrem Studium wahrnehmen.

Art. 321 Abs. 4 StGB

2.  Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.

Art. 321 Abs. 5 StGB

3.  Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 > Zweites Buch: Besondere Bestimmungen > Achtzehnter Titel: Strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht > Verletzung des Berufsgeheimnisses

Art. 321 Abs. 3 StGB

Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Studien strafbar.

Art. 321 Abs. 1 StGB

1.  Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 321 Abs. 2 StGB

Ebenso werden Studierende bestraft, die ein Geheimnis offenbaren, das sie bei ihrem Studium wahrnehmen.

Art. 321 Abs. 4 StGB

2.  Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.

Art. 321 Abs. 5 StGB

3.  Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 > Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen > Erster Teil: Verbrechen und Vergehen > Zweiter Titel: Strafbarkeit > 2. Vorsatz und Fahrlässigkeit. > Begriffe

Art. 12 Abs. 3 StGB

3 Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.

Art. 12 Abs. 1 StGB

1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.

Art. 12 Abs. 2 StGB

2 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 > Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen > Erster Teil: Verbrechen und Vergehen > Zweiter Titel: Strafbarkeit > 2. Vorsatz und Fahrlässigkeit. > Begriffe

Art. 12 Abs. 3 StGB

3 Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.

Art. 12 Abs. 1 StGB

1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.

Art. 12 Abs. 2 StGB

2 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.