Ein Arbeitgeber beschäftigt während einer bestimmten Zeit einen Arbeitnehmer, der eine andere Festanstellung hat. Wie muss dieser Arbeitnehmer gegen Unfälle versichert werden?
14. März 2025
Haftungs- und Versicherungsrecht
Ein Arbeitnehmer, der bereits eine andere Festanstellung hat und während einer bestimmten Zeit bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt ist, muss gegen Unfälle gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) versichert werden.
Gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG sind alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch versichert. Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, oder im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit begibt (Art. 3 Abs. 1 UVG). Die Versicherung endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört (Art. 3 Abs. 2 UVG).
Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitszeit weniger als acht Stunden pro Woche beträgt, sind nur gegen Berufsunfälle versichert (Art. 8 Abs. 2 UVG). Berufsunfälle sind Unfälle, die bei Arbeiten auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse, während der Arbeitspausen oder vor und nach der Arbeit an der Arbeitsstätte geschehen (Art. 7 Abs. 1 UVG). Für Teilzeitbeschäftigte gelten auch Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle (Art. 7 Abs. 2 UVG).
Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt der Arbeitgeber (Art. 91 Abs. 1 UVG). Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber zieht den Anteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (Art. 91 Abs. 2 und Abs. 3 UVG).
Zusammengefasst muss der Arbeiter gegen Berufsunfälle versichert werden, und bei einem Pensum von mehr als 8 Stunden in der Woche auch gegen Nichtberufsunfälle. Die entsprechende Obligatorische Versicherung erfolgt durch den temporären Arbeitgeber.
Sources