Müssen alle Krankenkassen Taggelder anbieten? Kann man dort Vorbehalte bekommen, z.B. wenn man schon krank ist?

14. März 2025

Haftungs- und Versicherungsrecht

Ja, alle Krankenkassen, die gemäss Artikel 2 Absatz 1 oder Artikel 3 des KVAG (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz) als Versicherer tätig sind, müssen Taggelder anbieten, wenn die versicherte Person in der Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbstätig ist und das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr vollendet hat (Art. 67 Abs. 1 KVG). Der VN kann dafür auch einen anderen Versicherer wählen als für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 67 Abs. 2 KVG).

Es ist jedoch möglich, dass Vorbehalte für bestehende Krankheiten angebracht werden. Die Versicherer können Krankheiten, die bei der Aufnahme bestehen, durch einen Vorbehalt von der Versicherung ausschliessen. Das gleiche gilt für frühere Krankheiten, die erfahrungsgemäss zu Rückfällen führen können (Art. 69 Abs. 1 KVG). Diese Vorbehalte fallen spätestens nach fünf Jahren dahin, obwohl die Versicherten vor Ablauf dieser Frist den Nachweis erbringen können, dass der Vorbehalt nicht mehr gerechtfertigt ist (Art. 69 Abs. 2 KVG).

Die genauen Bedingungen des Vorbehalts müssen schriftlich mitgeteilt werden und Beginn sowie Ende der Vorbehaltsfrist müssen klar bezeichnet sein (Art. 69 Abs. 3 KVG). Bei einer Erhöhung des versicherten Taggeldes und bei einer Verkürzung der Wartefrist gelten diese Regelungen sinngemäss (Art. 69 Abs. 4 KVG).

Die GP hat also einerseits die Pflicht zur Aufnahme, kann jedoch andererseits den Versicherungsschutz bei bestimmten Krankheiten einschränken.

Sources

Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) > 3. Titel: Freiwillige Taggeldversicherung > Beitritt

Art. 67 Abs. 1 KVG

1 Wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbstätig ist und das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr vollendet hat, kann bei einem Versicherer nach Artikel 2 Absatz 1 KVAG oder Artikel 3 KVAG eine Taggeldversicherung abschliessen.

Art. 67 Abs. 2 KVG

2 Er kann hiefür einen anderen Versicherer wählen als für die obligatorische Krankenpflegeversicherung.

Art. 67 Abs. 3 KVG

3 Die Taggeldversicherung kann als Kollektivversicherung abgeschlossen werden. Kollektivversicherungen können abgeschlossen werden von:a. Arbeitgebern für sich und ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen; b. Arbeitgeberorganisationen und Berufsverbänden für ihre Mitglieder und die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ihrer Mitglieder; c. Arbeitnehmerorganisationen für ihre Mitglieder.

Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) > 3. Titel: Freiwillige Taggeldversicherung > Beitritt

Art. 67 Abs. 1 KVG

1 Wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbstätig ist und das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr vollendet hat, kann bei einem Versicherer nach Artikel 2 Absatz 1 KVAG oder Artikel 3 KVAG eine Taggeldversicherung abschliessen.

Art. 67 Abs. 2 KVG

2 Er kann hiefür einen anderen Versicherer wählen als für die obligatorische Krankenpflegeversicherung.

Art. 67 Abs. 3 KVG

3 Die Taggeldversicherung kann als Kollektivversicherung abgeschlossen werden. Kollektivversicherungen können abgeschlossen werden von:a. Arbeitgebern für sich und ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen; b. Arbeitgeberorganisationen und Berufsverbänden für ihre Mitglieder und die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ihrer Mitglieder; c. Arbeitnehmerorganisationen für ihre Mitglieder.

Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) > 3. Titel: Freiwillige Taggeldversicherung > Versicherungsvorbehalt

Art. 69 Abs. 1 KVG

1 Die Versicherer können Krankheiten, die bei der Aufnahme bestehen, durch einen Vorbehalt von der Versicherung ausschliessen. Das gleiche gilt für frühere Krankheiten, die erfahrungsgemäss zu Rückfällen führen können.

Art. 69 Abs. 2 KVG

2 Der Versicherungsvorbehalt fällt spätestens nach fünf Jahren dahin. Die Versicherten können vor Ablauf dieser Frist den Nachweis erbringen, dass der Vorbehalt nicht mehr gerechtfertigt ist.

Art. 69 Abs. 3 KVG

3 Der Versicherungsvorbehalt ist nur gültig, wenn er der versicherten Person schriftlich mitgeteilt wird und die vorbehaltene Krankheit sowie Beginn und Ende der Vorbehaltsfrist in der Mitteilung genau bezeichnet sind.

Art. 69 Abs. 4 KVG

4 Bei einer Erhöhung des versicherten Taggeldes und bei einer Verkürzung der Wartefrist gelten die Absätze 1–3 sinngemäss.

Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) > 3. Titel: Freiwillige Taggeldversicherung > Versicherungsvorbehalt

Art. 69 Abs. 1 KVG

1 Die Versicherer können Krankheiten, die bei der Aufnahme bestehen, durch einen Vorbehalt von der Versicherung ausschliessen. Das gleiche gilt für frühere Krankheiten, die erfahrungsgemäss zu Rückfällen führen können.

Art. 69 Abs. 2 KVG

2 Der Versicherungsvorbehalt fällt spätestens nach fünf Jahren dahin. Die Versicherten können vor Ablauf dieser Frist den Nachweis erbringen, dass der Vorbehalt nicht mehr gerechtfertigt ist.

Art. 69 Abs. 3 KVG

3 Der Versicherungsvorbehalt ist nur gültig, wenn er der versicherten Person schriftlich mitgeteilt wird und die vorbehaltene Krankheit sowie Beginn und Ende der Vorbehaltsfrist in der Mitteilung genau bezeichnet sind.

Art. 69 Abs. 4 KVG

4 Bei einer Erhöhung des versicherten Taggeldes und bei einer Verkürzung der Wartefrist gelten die Absätze 1–3 sinngemäss.

comparis.ch/krankenkassen/leistungen/krankentaggeldversicherung

Beitrittswillige müssen von der Krankenkasse in die Taggeldversicherung nach KVG aufgenommen werden. Für die Aufnahme in die Versicherung muss jedoch ein Gesundheitsfragebogen ausgefüllt werden. Der Anbieter darf Vorbehalte für bestehende Krankheiten für längstens fünf Jahre anbringen.

comparis.ch/krankenkassen/leistungen/krankentaggeldversicherung

Beitrittswillige müssen von der Krankenkasse in die Taggeldversicherung nach KVG aufgenommen werden. Für die Aufnahme in die Versicherung muss jedoch ein Gesundheitsfragebogen ausgefüllt werden. Der Anbieter darf Vorbehalte für bestehende Krankheiten für längstens fünf Jahre anbringen.