Müssen alle Krankenkassen Taggelder anbieten? Kann man dort Vorbehalte bekommen, z.B. wenn man schon krank ist?
14. März 2025
Haftungs- und Versicherungsrecht
Ja, alle Krankenkassen, die gemäss Artikel 2 Absatz 1 oder Artikel 3 des KVAG (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz) als Versicherer tätig sind, müssen Taggelder anbieten, wenn die versicherte Person in der Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbstätig ist und das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr vollendet hat (Art. 67 Abs. 1 KVG). Der VN kann dafür auch einen anderen Versicherer wählen als für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 67 Abs. 2 KVG).
Es ist jedoch möglich, dass Vorbehalte für bestehende Krankheiten angebracht werden. Die Versicherer können Krankheiten, die bei der Aufnahme bestehen, durch einen Vorbehalt von der Versicherung ausschliessen. Das gleiche gilt für frühere Krankheiten, die erfahrungsgemäss zu Rückfällen führen können (Art. 69 Abs. 1 KVG). Diese Vorbehalte fallen spätestens nach fünf Jahren dahin, obwohl die Versicherten vor Ablauf dieser Frist den Nachweis erbringen können, dass der Vorbehalt nicht mehr gerechtfertigt ist (Art. 69 Abs. 2 KVG).
Die genauen Bedingungen des Vorbehalts müssen schriftlich mitgeteilt werden und Beginn sowie Ende der Vorbehaltsfrist müssen klar bezeichnet sein (Art. 69 Abs. 3 KVG). Bei einer Erhöhung des versicherten Taggeldes und bei einer Verkürzung der Wartefrist gelten diese Regelungen sinngemäss (Art. 69 Abs. 4 KVG).
Die GP hat also einerseits die Pflicht zur Aufnahme, kann jedoch andererseits den Versicherungsschutz bei bestimmten Krankheiten einschränken.
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