Was ist, wenn im Arbeitsvertrag eine Probezeit, aber keine Kündigungsfrist während der Probezeit vereinbart ist?
14. März 2025
Zivilrecht
Falls in einem Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart ist, aber keine spezifische Kündigungsfrist während dieser Probezeit genannt wird, gilt die gesetzliche Regelung nach Art. 335b Abs. 1 OR. Diese besagt, dass das Arbeitsverhältnis während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden kann (Art. 335b Abs. 1 OR, arbeitsrechtplus.ch/arbeitsrecht/die-probezeit-im-arbeitsrecht 3, seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Personenfreizugigkeit_Arbeitsbeziehungen/Arbeitsrecht/FAQ_zum_privaten_Arbeitsrecht/kuendigung.html 1). Diese dispositive Regelung tritt immer dann in Kraft, wenn die Parteien im Arbeitsvertrag keine abweichende Vereinbarung getroffen haben (arbeitsrechtplus.ch/arbeitsrecht/die-probezeit-im-arbeitsrecht 4).
Falls abweichende Vereinbarungen bezüglich der Probezeit getroffen werden sollen, können diese durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag festgelegt werden (Art. 335b Abs. 2 OR; Kommentar 2).
Zusammengefasst, falls keine Kündigungsfrist für die Probezeit im Vertrag festgelegt ist, beträgt die Kündigungsfrist während der Probezeit sieben Kalendertage.
Sources
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) > Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse > Zehnter Titel: Der Arbeitsvertrag > Erster Abschnitt: Der Einzelarbeitsvertrag > G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses > II. Unbefristetes Arbeitsverhältnis > 2. Kündigungsfristen > b. während der Probezeit
Art. 335b Abs. 1 OR
1 Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden; als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses.
Art. 335b Abs. 2 OR
2 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag können abweichende Vereinbarungen getroffen werden; die Probezeit darf jedoch auf höchstens drei Monate verlängert werden.
Art. 335b Abs. 3 OR
3 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) > Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse > Zehnter Titel: Der Arbeitsvertrag > Erster Abschnitt: Der Einzelarbeitsvertrag > G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses > II. Unbefristetes Arbeitsverhältnis > 2. Kündigungsfristen > b. während der Probezeit
Art. 335b Abs. 1 OR
1 Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden; als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses.
Art. 335b Abs. 2 OR
2 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag können abweichende Vereinbarungen getroffen werden; die Probezeit darf jedoch auf höchstens drei Monate verlängert werden.
Art. 335b Abs. 3 OR
3 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.
Die Probezeit im Arbeitsrecht - Arbeitsrechtplus
arbeitsrechtplus.ch/arbeitsrecht/die-probezeit-im-arbeitsrecht 3
Die Probezeit gehört zum festen Bestandteil von Arbeitsverträgen in der Schweiz. In den meisten Fällen wird eine Probezeit vereinbart. Und zwar mit einer Dauer von drei Monaten. Sehr selten wird die Probezeit durch die Parteien wegbedungen. Dispositive gesetzliche Regelung Gemäss Art. 335b Abs. 1 OR kann das Arbeitsverhältnis während der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden. Dabei handelt es sich um Kalendertage und nicht um Arbeitstage. Die Kündigung kann mithin auf jeden Wochentag erfolgen, auch auf einen Sonntag. Als Probezeit gilt der erste Monat des Arbeitsverhältnisses (Art. 335 Abs. 1 OR).
arbeitsrechtplus.ch/arbeitsrecht/die-probezeit-im-arbeitsrecht 2
„Drum prüfe wer sich bindet“. Diese Lebensweisheit gilt auch bei der Probezeit. Arbeitsverträge nach Art. 319 ff. Schweizerisches Obligationenrecht (OR) beinhalten die Möglichkeit, dass die Parteien eine Probezeit vereinbaren. Innerhalb der Probezeit kann jeder der Parteien das Arbeitsverhältnis mit einer kurzen Kündigungsfrist beenden. Auch gelten dann u.a. die Sperrfristen nach Art. 336c OR nicht. Die Probezeit ist aber in der arbeitsrechtlichen Praxis nicht frei von Tücken. Und wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer sofort binden wollen, besteht auch die Möglichkeit, die Probezeit einvernehmlich weg zu bedingen. Schauen wir das Thema Probezeit genauer an.
arbeitsrechtplus.ch/arbeitsrecht/die-probezeit-im-arbeitsrecht 4
Diese Regelung gilt immer dann, wenn die Parteien im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart haben. Möglichkeit von abweichenden Vereinbarungen durch die Parteien Art. 335b OR gehört weder zu zwingenden (Art. 361 OR) noch zu den teilzwingenden Bestimmungen (Art. 362 OR) des Obligationenrechts. Die Parteien können durch Einzelarbeitsvertrag, Normalarbeitsvertrag (NAV) oder Gesamtarbeitsvertrag (GAV) abweichende Vereinbarungen treffen (Art. 335b Abs. 2 OR).
arbeitsrechtplus.ch/arbeitsrecht/die-probezeit-im-arbeitsrecht 10
Teilzeitarbeit Bei der Teilzeitarbeit besteht in der Schweiz ein regelrechter Boom. Die Regelung der Probezeit gilt unabhängig vom Arbeitspensum des Arbeitnehmers. Bei Teilzeitarbeit kann die Probezeit nicht entsprechend verlängert werden. Auch wenn jemand z.B. nur mit einem Pensum von 20% arbeitet darf die Probezeit niemals mehr als drei Monate betragen. Befristete Arbeitsverträge Das Obligationenrecht sieht nur bei unbefristeten Arbeitsverträgen eine gesetzliche Probezeit vor. Wenn bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag nichts bezüglich der Probezeit vereinbart wurde, gilt die dispositive Regelung von Art. 335b OR.
arbeitsrechtplus.ch/arbeitsrecht/die-probezeit-im-arbeitsrecht 11
Bei befristeten Arbeitsverträgen kann bzw. muss die Probezeit ausdrücklich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Wenn nur eine Probezeit, aber keine Modalitäten hierzu, vereinbart wurden, gilt die dispositive Regelung von Art. 335b OR bezüglich Dauer und Kündigungsfrist. In der Lehre sind Diskussionen zu finden, ob es einen zwingenden Bezug zwischen Dauer der Probezeit und Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses gibt. Theoretisch möglich wäre ja, dass die Probezeit dem gesamten befristeten Arbeitsverhältnis oder einem substantiellen Teil der zeitlichen Dauer entspricht. Einzelne Autoren plädieren für ein Mindestverhältnis von Probezeit und Vertragsdauer.
Die Probezeit im Arbeitsrecht - Arbeitsrechtplus
arbeitsrechtplus.ch/arbeitsrecht/die-probezeit-im-arbeitsrecht 3
Die Probezeit gehört zum festen Bestandteil von Arbeitsverträgen in der Schweiz. In den meisten Fällen wird eine Probezeit vereinbart. Und zwar mit einer Dauer von drei Monaten. Sehr selten wird die Probezeit durch die Parteien wegbedungen. Dispositive gesetzliche Regelung Gemäss Art. 335b Abs. 1 OR kann das Arbeitsverhältnis während der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden. Dabei handelt es sich um Kalendertage und nicht um Arbeitstage. Die Kündigung kann mithin auf jeden Wochentag erfolgen, auch auf einen Sonntag. Als Probezeit gilt der erste Monat des Arbeitsverhältnisses (Art. 335 Abs. 1 OR).
arbeitsrechtplus.ch/arbeitsrecht/die-probezeit-im-arbeitsrecht 2
„Drum prüfe wer sich bindet“. Diese Lebensweisheit gilt auch bei der Probezeit. Arbeitsverträge nach Art. 319 ff. Schweizerisches Obligationenrecht (OR) beinhalten die Möglichkeit, dass die Parteien eine Probezeit vereinbaren. Innerhalb der Probezeit kann jeder der Parteien das Arbeitsverhältnis mit einer kurzen Kündigungsfrist beenden. Auch gelten dann u.a. die Sperrfristen nach Art. 336c OR nicht. Die Probezeit ist aber in der arbeitsrechtlichen Praxis nicht frei von Tücken. Und wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer sofort binden wollen, besteht auch die Möglichkeit, die Probezeit einvernehmlich weg zu bedingen. Schauen wir das Thema Probezeit genauer an.
arbeitsrechtplus.ch/arbeitsrecht/die-probezeit-im-arbeitsrecht 4
Diese Regelung gilt immer dann, wenn die Parteien im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart haben. Möglichkeit von abweichenden Vereinbarungen durch die Parteien Art. 335b OR gehört weder zu zwingenden (Art. 361 OR) noch zu den teilzwingenden Bestimmungen (Art. 362 OR) des Obligationenrechts. Die Parteien können durch Einzelarbeitsvertrag, Normalarbeitsvertrag (NAV) oder Gesamtarbeitsvertrag (GAV) abweichende Vereinbarungen treffen (Art. 335b Abs. 2 OR).
arbeitsrechtplus.ch/arbeitsrecht/die-probezeit-im-arbeitsrecht 10
Teilzeitarbeit Bei der Teilzeitarbeit besteht in der Schweiz ein regelrechter Boom. Die Regelung der Probezeit gilt unabhängig vom Arbeitspensum des Arbeitnehmers. Bei Teilzeitarbeit kann die Probezeit nicht entsprechend verlängert werden. Auch wenn jemand z.B. nur mit einem Pensum von 20% arbeitet darf die Probezeit niemals mehr als drei Monate betragen. Befristete Arbeitsverträge Das Obligationenrecht sieht nur bei unbefristeten Arbeitsverträgen eine gesetzliche Probezeit vor. Wenn bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag nichts bezüglich der Probezeit vereinbart wurde, gilt die dispositive Regelung von Art. 335b OR.
arbeitsrechtplus.ch/arbeitsrecht/die-probezeit-im-arbeitsrecht 11
Bei befristeten Arbeitsverträgen kann bzw. muss die Probezeit ausdrücklich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Wenn nur eine Probezeit, aber keine Modalitäten hierzu, vereinbart wurden, gilt die dispositive Regelung von Art. 335b OR bezüglich Dauer und Kündigungsfrist. In der Lehre sind Diskussionen zu finden, ob es einen zwingenden Bezug zwischen Dauer der Probezeit und Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses gibt. Theoretisch möglich wäre ja, dass die Probezeit dem gesamten befristeten Arbeitsverhältnis oder einem substantiellen Teil der zeitlichen Dauer entspricht. Einzelne Autoren plädieren für ein Mindestverhältnis von Probezeit und Vertragsdauer.
Kündigung - SECO - Der Bundesrat admin.chseco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Personenfreizugigkeit_Arbeitsbeziehungen/Arbeitsrecht/FAQ_zum_privaten_Arbeitsrecht/kuendigung.html 1
Das Gesetz sieht während der Probezeit eine Kündigungsfrist von 7 Tagen (Kalender-, nicht Arbeitstage) vor. Die Kündigung kann auf jeden beliebigen Tag, nicht bloss auf das Ende der Arbeitswoche, erfolgen, wenn nichts Gegenteiliges vertraglich vereinbart ist (Art. 335b OR).
Kündigung - SECO - Der Bundesrat admin.chseco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Personenfreizugigkeit_Arbeitsbeziehungen/Arbeitsrecht/FAQ_zum_privaten_Arbeitsrecht/kuendigung.html 1
Das Gesetz sieht während der Probezeit eine Kündigungsfrist von 7 Tagen (Kalender-, nicht Arbeitstage) vor. Die Kündigung kann auf jeden beliebigen Tag, nicht bloss auf das Ende der Arbeitswoche, erfolgen, wenn nichts Gegenteiliges vertraglich vereinbart ist (Art. 335b OR).