Ist die Bezahlung eines SBB-Generalabonnements ein Lohnbestandteil und, falls ja, unterliegt dieser der Sozialversicherungspflicht?

14. März 2025

Haftungs- und Versicherungsrecht

Ja, die Bezahlung eines SBB-Generalabonnements durch den Arbeitgeber ist ein Lohnbestandteil und unterliegt der Sozialversicherungspflicht.

Gemäss den Regularien, muss ein kostenloses Generalabonnement (GA) der SBB im Lohnausweis aufgeführt werden, da es einen geldwerten Vorteil darstellt. Dieser muss zum Marktwert bewertet werden (divisia-treuhand.ch/kostenloses-ga-im-lohnausweis-oder-nicht 1, cognito-treuhand.ch/kostenloses-ga-im-lohnausweis-oder-nicht 1). Der geldwerte Vorteil aus der Abgabe eines GA unterliegt der Sozialversicherungspflicht, da es als Entgelt für die Arbeit des Arbeitnehmers gilt (divisia-treuhand.ch/kostenloses-ga-im-lohnausweis-oder-nicht 2, cognito-treuhand.ch/kostenloses-ga-im-lohnausweis-oder-nicht 2).

Gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG handelt es sich bei jedem Entgelt für geleistete Arbeit um massgebenden Lohn, welcher auch Naturalleistungen und ähnliche Bezüge umfasst (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Dies inkludiert Sozialversicherungsbeiträge. Auch das Bundesgericht bestätigt, dass Lohnbestandteile wie Naturalleistungen und Gratifikationen der AHV-pflicht unterliegen (BGE 149 III 258; 9C_278/2021).

Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass das GA mindestens an 40 Tagen für Dienstfahrten eingesetzt wird, muss es nicht auf dem Lohnausweis deklariert werden und gilt dann als unternehmerisch (divisia-treuhand.ch/kostenloses-ga-im-lohnausweis-oder-nicht 2, cognito-treuhand.ch/kostenloses-ga-im-lohnausweis-oder-nicht 2).

Zusammengefasst: Ja, ein vom Arbeitgeber gezahltes Generalabonnement der SBB ist ein Teil des Lohnes und unterliegt der Sozialversicherungspflicht, sofern es nicht ausschliesslich für dienstliche Zwecke genutzt wird.

Sources

Kostenloses GA im Lohnausweis oder nicht? - Treuhand und Steuerberatung ...

divisia-treuhand.ch/kostenloses-ga-im-lohnausweis-oder-nicht 1

Kostenloses GA im Lohnausweis oder nicht? 3. Mai, 2023 Ein kostenloses Generalabonnement (GA) der SBB muss im Lohnausweis aufge­führt werden. Das Generalabonnement der SBB ist ein geldwerter Vorteil, der Mitarbeitenden von ihrem Arbeit­­geber gewährt wird und muss darum im Lohn­ausweis angegeben und als Einkommen ver­steuert werden. Das GA der SBB muss zum Marktwert bewertet werden, der in der Regel dem Preis des GA für den öffentlichen Verkauf entspricht. Der Wert des GA wird in der Ziffer 2.3 im Lohnausweis aufgeführt.

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Es ist wichtig zu beachten, dass der Arbeitgeber auch Sozialversicherungsbeiträge auf den Wert des GA leisten muss, da dies als Entgelt für die Arbeit des Arbeitnehmers gilt. Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass bei der Abgabe eines GA oder eines Verbundabos des öffentlichen Verkehrs diese mindestens an 40 Tagen für Dienstfahrten eingesetzt wurde, muss es nicht auf dem Lohnausweis deklariert werden, da es dann als unternehmerisch gilt. Der Nachweis der geschäftlichen Notwendigkeit kann auch erbracht werden, falls die Summe der Einzelbillette höher oder gleich hoch wie der Preis eines Generalabonnements ausfallen würde.   ← zurück zur Übersicht

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Kostenloses GA im Lohnausweis oder nicht? 3. Mai, 2023 Ein kostenloses Generalabonnement (GA) der SBB muss im Lohnausweis aufge­führt werden. Das Generalabonnement der SBB ist ein geldwerter Vorteil, der Mitarbeitenden von ihrem Arbeit­­geber gewährt wird und muss darum im Lohn­ausweis angegeben und als Einkommen ver­steuert werden. Das GA der SBB muss zum Marktwert bewertet werden, der in der Regel dem Preis des GA für den öffentlichen Verkauf entspricht. Der Wert des GA wird in der Ziffer 2.3 im Lohnausweis aufgeführt.

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Es ist wichtig zu beachten, dass der Arbeitgeber auch Sozialversicherungsbeiträge auf den Wert des GA leisten muss, da dies als Entgelt für die Arbeit des Arbeitnehmers gilt. Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass bei der Abgabe eines GA oder eines Verbundabos des öffentlichen Verkehrs diese mindestens an 40 Tagen für Dienstfahrten eingesetzt wurde, muss es nicht auf dem Lohnausweis deklariert werden, da es dann als unternehmerisch gilt. Der Nachweis der geschäftlichen Notwendigkeit kann auch erbracht werden, falls die Summe der Einzelbillette höher oder gleich hoch wie der Preis eines Generalabonnements ausfallen würde.   ← zurück zur Übersicht

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Es ist wichtig zu beachten, dass der Arbeitgeber auch Sozialversicherungsbeiträge auf den Wert des GA leisten muss, da dies als Entgelt für die Arbeit des Arbeitnehmers gilt. Nur, wenn nachgewiesen werden kann, dass bei der Abgabe eines GA oder eines Verbundabos des öffentlichen Verkehrs diese mindestens an 40 Tagen für Dienstfahrten eingesetzt wurde, muss es nicht auf dem Lohnausweis deklariert werden, da es dann als unternehmerisch gilt. Der Nachweis der geschäftlichen Notwendigkeit kann auch erbracht werden, falls die Summe der Einzelbillette höher oder gleich hoch wie der Preis eines Generalabonnements ausfallen würde.

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Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) > Erster Teil: Die Versicherung > Zweiter Abschnitt: Die Beiträge > A. Die Beiträge der Versicherten > Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz

Art. 5 Abs. 2 AHVG

2 Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.

Art. 5 Abs. 1 AHVG

1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.

Art. 5 Abs. 3 AHVG

3 Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:a. bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie b. nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.

Art. 5 Abs. 4 AHVG

4 Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.

Art. 5 Abs. 5 AHVG

5 …

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Art. 5 Abs. 2 AHVG

2 Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.

Art. 5 Abs. 1 AHVG

1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.

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3 Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:a. bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie b. nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.

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4 Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.

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5 …