Im Baurecht sind Ausnahmebewilligungen häufig. Im Kanton Bern stützen sie sich auf Art. 26 des Baugesetzes (BauG). Erläutere die Regeln, nach denen über die Zulässigkeit von Ausnahmebewilligungen entschieden wird.

14. März 2025

Bau- und Planungsrecht

Die Entscheidung über die Zulässigkeit von Ausnahmebewilligungen im Baurecht des Kantons Bern stützt sich auf verschiedene Kriterien, die sowohl gesetzliche als auch praktische Anforderungen umfassen.

Gemäss Art. 26 des Baugesetzes (BauG) können Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften gewährt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden (Art. 26 Abs. 1 BauG/BE). Diese Ausnahmesituation setzt voraus, dass die Durchsetzung der baupolizeilichen Norm für den Einzelnen hart und unbillig wäre, und dient der Vermeidung baulich unerwünschter Lösungen, die dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen (siegrist-ries.ch/blog/544-ausnahmebewilligung-im-baurecht.html 2; siegrist-ries.ch/blog/544-ausnahmebewilligung-im-baurecht.html 3).

Weiter dürfen Ausnahmebewilligungen keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzen, es sei denn, die Beeinträchtigung könne durch Entschädigung vollwertig ausgeglichen werden (Art. 26 Abs. 2 BauG/BE). Für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone sind zudem die Artikel 81–84a massgebend (Art. 26 Abs. 3 BauG/BE).

Die Erteilung der Ausnahmebewilligung erfordert eine umfassende Abwägung aller öffentlichen und privaten Interessen, die für und gegen das konkrete Bauprojekt sprechen (1C_275/2020). Hierbei dürfen keine generellen Gründe berücksichtigt werden, die sich praktisch immer anführen liessen (1C_275/2020). Rein wirtschaftliche Interessen rechtfertigen eine Abweichung vom Gesetz nicht (siegrist-ries.ch/blog/544-ausnahmebewilligung-im-baurecht.html 4).

Die Baubewilligungsbehörde ist für die Entscheidung über Ausnahmegesuche zuständig (Art. 27 Abs. 1 BauG/BE). Ist die kleine Gemeinde Baubewilligungsbehörde, so holt sie zu Gesuchen um Ausnahmen von kantonalen Vorschriften den Amtsbericht des Regierungsstatthalters ein (Art. 27 Abs. 2 BauG/BE).

Zusammengefasst muss eine Ausnahmebewilligung im Kanton Bern gut begründet sein, die harten Auswirkungen der Norm auf den Einzelnen berücksichtigen und die öffentlichen sowie nachbarlichen Interessen sorgfältig abwägen.

Sources

Baugesetz > Öffentliches Baurecht > Ausnahmen > Im allgemeinen 1 Grundsätze

Art. 26 Abs. 1 BauG/BE

Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften können gewährt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden.

Art. 26 Abs. 2 BauG/BE

Ausnahmen dürfen überdies keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzen, es sei denn, die Beeinträchtigung könne durch Entschädigung vollwertig ausgeglichen werden (Lastenausgleich gemäss Art. 30 f.).

Art. 26 Abs. 3 BauG/BE

Für Ausnahmen von den Nutzungsvorschriften, die ausserhalb der Bauzone gelten, sind die Artikel 81–84a massgebend.

Baugesetz > Öffentliches Baurecht > Ausnahmen > Im allgemeinen 1 Grundsätze

Art. 26 Abs. 1 BauG/BE

Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften können gewährt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden.

Art. 26 Abs. 2 BauG/BE

Ausnahmen dürfen überdies keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzen, es sei denn, die Beeinträchtigung könne durch Entschädigung vollwertig ausgeglichen werden (Lastenausgleich gemäss Art. 30 f.).

Art. 26 Abs. 3 BauG/BE

Für Ausnahmen von den Nutzungsvorschriften, die ausserhalb der Bauzone gelten, sind die Artikel 81–84a massgebend.

Siegrist Ries & Partner – Ausnahmebewilligung im Baurecht

siegrist-ries.ch/blog/544-ausnahmebewilligung-im-baurecht.html 2

Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung setzt praxisgemäss eine Ausnahmesituation voraus, bei der die Durchsetzung der baupolizeilichen Norm für den Einzelnen hart und unbillig wäre. Es sollen in Einzelfällen ausgesprochene Unbilligkeiten und Unzulänglichkeiten der Nutzungsvorschriften ausgeglichen oder gemildert werden. Die an den Ausnahmegrund zu stellenden Anforderungen richten sich vorab nach der Bedeutung und dem Zweck der gesetzlichen Regelordnung. Eine Ausnahmebewilligung kommt umso eher in Frage, je weniger die mit den ordentlichen Bauvorschriften verfolgten Ziele als gefährdet erscheinen.

siegrist-ries.ch/blog/544-ausnahmebewilligung-im-baurecht.html 3

Die Ausnahme dient grundsätzlich der Verhinderung baulich unerwünschter Lösungen, mithin der Vermeidung von Lösungen, die dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen. Dem Bauherrn soll nicht leichthin eine grosszügige, für ihn zwar optimale, aber der Normbauordnung widersprechende Lösung ermöglicht werden.

siegrist-ries.ch/blog/544-ausnahmebewilligung-im-baurecht.html 4

Die Härte für den Bauenden muss darin liegen, dass kein öffentliches Interesse die Durchsetzung der gesetzlichen Regelordnung zu rechtfertigen vermöchte. Wenn die Rechtsordnung das Bauen verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, sind immer noch die privaten und öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägen. Rein wirtschaftliche Interessen rechtfertigen eine Abweichung vom Gesetz nicht. © 2025 Siegrist Ries & Partner Webdesign by Arya AG IMPRESSUM DATENSCHUTZERKLÄRUNG KONTAKT

Siegrist Ries & Partner – Ausnahmebewilligung im Baurecht

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Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung setzt praxisgemäss eine Ausnahmesituation voraus, bei der die Durchsetzung der baupolizeilichen Norm für den Einzelnen hart und unbillig wäre. Es sollen in Einzelfällen ausgesprochene Unbilligkeiten und Unzulänglichkeiten der Nutzungsvorschriften ausgeglichen oder gemildert werden. Die an den Ausnahmegrund zu stellenden Anforderungen richten sich vorab nach der Bedeutung und dem Zweck der gesetzlichen Regelordnung. Eine Ausnahmebewilligung kommt umso eher in Frage, je weniger die mit den ordentlichen Bauvorschriften verfolgten Ziele als gefährdet erscheinen.

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Die Ausnahme dient grundsätzlich der Verhinderung baulich unerwünschter Lösungen, mithin der Vermeidung von Lösungen, die dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen. Dem Bauherrn soll nicht leichthin eine grosszügige, für ihn zwar optimale, aber der Normbauordnung widersprechende Lösung ermöglicht werden.

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Die Härte für den Bauenden muss darin liegen, dass kein öffentliches Interesse die Durchsetzung der gesetzlichen Regelordnung zu rechtfertigen vermöchte. Wenn die Rechtsordnung das Bauen verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, sind immer noch die privaten und öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägen. Rein wirtschaftliche Interessen rechtfertigen eine Abweichung vom Gesetz nicht. © 2025 Siegrist Ries & Partner Webdesign by Arya AG IMPRESSUM DATENSCHUTZERKLÄRUNG KONTAKT

Baugesetz > Öffentliches Baurecht > Ausnahmen > Im allgemeinen 1 Grundsätze

Art. 26 Abs. 1 BauG/BE

Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften können gewährt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden.

Art. 26 Abs. 2 BauG/BE

Ausnahmen dürfen überdies keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzen, es sei denn, die Beeinträchtigung könne durch Entschädigung vollwertig ausgeglichen werden (Lastenausgleich gemäss Art. 30 f.).

Art. 26 Abs. 3 BauG/BE

Für Ausnahmen von den Nutzungsvorschriften, die ausserhalb der Bauzone gelten, sind die Artikel 81–84a massgebend.

Baugesetz > Öffentliches Baurecht > Ausnahmen > Im allgemeinen 1 Grundsätze

Art. 26 Abs. 1 BauG/BE

Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften können gewährt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden.

Art. 26 Abs. 2 BauG/BE

Ausnahmen dürfen überdies keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzen, es sei denn, die Beeinträchtigung könne durch Entschädigung vollwertig ausgeglichen werden (Lastenausgleich gemäss Art. 30 f.).

Art. 26 Abs. 3 BauG/BE

Für Ausnahmen von den Nutzungsvorschriften, die ausserhalb der Bauzone gelten, sind die Artikel 81–84a massgebend.