Im Baurecht sind Ausnahmebewilligungen häufig. Im Kanton Bern stützen sie sich auf Art. 26 des Baugesetzes (BauG). Erläutere die Regeln, nach denen über die Zulässigkeit von Ausnahmebewilligungen entschieden wird.
14. März 2025
Bau- und Planungsrecht
Die Entscheidung über die Zulässigkeit von Ausnahmebewilligungen im Baurecht des Kantons Bern stützt sich auf verschiedene Kriterien, die sowohl gesetzliche als auch praktische Anforderungen umfassen.
Gemäss Art. 26 des Baugesetzes (BauG) können Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften gewährt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden (Art. 26 Abs. 1 BauG/BE). Diese Ausnahmesituation setzt voraus, dass die Durchsetzung der baupolizeilichen Norm für den Einzelnen hart und unbillig wäre, und dient der Vermeidung baulich unerwünschter Lösungen, die dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen (siegrist-ries.ch/blog/544-ausnahmebewilligung-im-baurecht.html 2; siegrist-ries.ch/blog/544-ausnahmebewilligung-im-baurecht.html 3).
Weiter dürfen Ausnahmebewilligungen keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzen, es sei denn, die Beeinträchtigung könne durch Entschädigung vollwertig ausgeglichen werden (Art. 26 Abs. 2 BauG/BE). Für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone sind zudem die Artikel 81–84a massgebend (Art. 26 Abs. 3 BauG/BE).
Die Erteilung der Ausnahmebewilligung erfordert eine umfassende Abwägung aller öffentlichen und privaten Interessen, die für und gegen das konkrete Bauprojekt sprechen (1C_275/2020). Hierbei dürfen keine generellen Gründe berücksichtigt werden, die sich praktisch immer anführen liessen (1C_275/2020). Rein wirtschaftliche Interessen rechtfertigen eine Abweichung vom Gesetz nicht (siegrist-ries.ch/blog/544-ausnahmebewilligung-im-baurecht.html 4).
Die Baubewilligungsbehörde ist für die Entscheidung über Ausnahmegesuche zuständig (Art. 27 Abs. 1 BauG/BE). Ist die kleine Gemeinde Baubewilligungsbehörde, so holt sie zu Gesuchen um Ausnahmen von kantonalen Vorschriften den Amtsbericht des Regierungsstatthalters ein (Art. 27 Abs. 2 BauG/BE).
Zusammengefasst muss eine Ausnahmebewilligung im Kanton Bern gut begründet sein, die harten Auswirkungen der Norm auf den Einzelnen berücksichtigen und die öffentlichen sowie nachbarlichen Interessen sorgfältig abwägen.
Sources