Steuern Kanton Bern: ab wann gibt es den Zweiverdienerabzug?
3. März 2025
Steuerrecht
Steuerfrage im Kanton Bern
Im Kanton Bern besteht ein Anspruch auf den Zweiverdienerabzug für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und beide erwerbstätig sind. Der Abzug beträgt zwei Prozent des Erwerbseinkommens beider Ehegatten, jedoch höchstens 9500 Franken. Der Abzug darf dabei nicht mehr als das kleinere Erwerbseinkommen betragen (Art. 38 Abs. 2 StG/BE).
Zusätzlich ist der Zweiverdienerabzug ebenfalls zulässig, wenn ein Ehegatte regelmässig und in beträchtlichem Masse im Beruf oder Betrieb des anderen Ehegatten mitarbeitet (Art. 38 Abs. 2 StG/BE).
Dieser Abzug wird von Amtes wegen gewährt und ist aus der Veranlagungsverfügung ersichtlich (wegleitung.sv.fin.be.ch).
Sources
Steuergesetz > Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen > Einkommenssteuer > Allgemeine Abzüge
Art. 38 Abs. 1 StG/BE
Von den Einkünften werden abgezogendie privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln 24, 24a und 25 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50'000 Franken. Nicht abzugsfähig sind Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonst wie nahe stehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen, die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten, die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen Obhut stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten, die im Rahmen der Bundesgesetzgebung geleisteten periodischen und einmaligen Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge bis zu den nach Bundesrecht zulässigen Beträgen, die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung, für Beiträge an Krankenkassen, Unfall- und Invalidenversicherung, für die private Alters- und Hinterbliebenenvorsorge, Lebensversicherung und dergleichen, sowie für Zinsen auf Sparkapitalien für Verheiratete in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe zusammen 4900 Franken, für die übrigen steuerpflichtigen Personen 2450 Franken, für Steuerpflichtige, die keine Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge abziehen, erhöht sich der Abzug für Verheiratete auf höchstens 7200 Franken und für die übrigen steuerpflichtigen Personen auf höchstens 3600 Franken, für jedes Kind, für das ein Kinderabzug zulässig ist, können 700 Franken abgezogen werden. … die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG), soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt, … die nachgewiesenen Kosten bis höchstens 16'000 Franken für die Drittbetreuung jedes Kindes, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen, die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von 5300 Franken an politische Parteien, die im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) eingetragen sind, in einem kantonalen Parlament vertreten sind oder in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens drei Prozent der Stimmen erreicht haben, die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 12'500 Franken, sofern ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt oder das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
Art. 38 Abs. 2 StG/BE
Bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe können vom Erwerbseinkommen beider Ehegatten zwei Prozent, jedoch höchstens 9500 Franken, abgezogen werden,wenn beide Ehegatten unabhängig voneinander erwerbstätig sind; dieser Abzug darf unter Berücksichtigung der Gewinnungskosten (Art. 31–35) und der Abzüge gemäss Absatz 1 Buchstaben d bis f nicht mehr als das kleinere Erwerbseinkommen betragen; wenn ein Ehegatte regelmässig und in beträchtlichem Masse im Beruf oder Betrieb des anderen Ehegatten mitarbeitet.
Steuergesetz > Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen > Einkommenssteuer > Allgemeine Abzüge
Art. 38 Abs. 1 StG/BE
Von den Einkünften werden abgezogendie privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln 24, 24a und 25 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50'000 Franken. Nicht abzugsfähig sind Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonst wie nahe stehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen, die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten, die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen Obhut stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten, die im Rahmen der Bundesgesetzgebung geleisteten periodischen und einmaligen Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge bis zu den nach Bundesrecht zulässigen Beträgen, die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung, für Beiträge an Krankenkassen, Unfall- und Invalidenversicherung, für die private Alters- und Hinterbliebenenvorsorge, Lebensversicherung und dergleichen, sowie für Zinsen auf Sparkapitalien für Verheiratete in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe zusammen 4900 Franken, für die übrigen steuerpflichtigen Personen 2450 Franken, für Steuerpflichtige, die keine Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge abziehen, erhöht sich der Abzug für Verheiratete auf höchstens 7200 Franken und für die übrigen steuerpflichtigen Personen auf höchstens 3600 Franken, für jedes Kind, für das ein Kinderabzug zulässig ist, können 700 Franken abgezogen werden. … die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG), soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt, … die nachgewiesenen Kosten bis höchstens 16'000 Franken für die Drittbetreuung jedes Kindes, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen, die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von 5300 Franken an politische Parteien, die im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) eingetragen sind, in einem kantonalen Parlament vertreten sind oder in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens drei Prozent der Stimmen erreicht haben, die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 12'500 Franken, sofern ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt oder das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
Art. 38 Abs. 2 StG/BE
Bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe können vom Erwerbseinkommen beider Ehegatten zwei Prozent, jedoch höchstens 9500 Franken, abgezogen werden,wenn beide Ehegatten unabhängig voneinander erwerbstätig sind; dieser Abzug darf unter Berücksichtigung der Gewinnungskosten (Art. 31–35) und der Abzüge gemäss Absatz 1 Buchstaben d bis f nicht mehr als das kleinere Erwerbseinkommen betragen; wenn ein Ehegatte regelmässig und in beträchtlichem Masse im Beruf oder Betrieb des anderen Ehegatten mitarbeitet.