Konkret, welchen Betrag muss die Unfallversicherung dem Versicherten auszahlen falls die IV eine Hilflosenentschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit auf unfallfremde Ursachen zurückführt?

3. März 2025

Haftungs- und Versicherungsrecht

Unfallversicherung und Verrechnung mit IV-Hilflosenentschädigung

In Ihrem Fall, in dem die IV die Hilflosenentschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit auf unfallfremde Ursachen zurückführt, betrachtet die Unfallversicherung dies gemäss den gesetzlichen Regelungen wie folgt:

Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden Hilflosenentschädigungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalls ist (Art. 36 Abs. 1 UVG). Das bedeutet, dass die Unfallversicherung die Hilflosenentschädigung nicht kürzen darf, selbst wenn die Hilflosigkeit teilweise unfallfremden Ursachen zugeschrieben wird.

Die Höhe der Hilflosenentschädigung richtet sich nach dem Grad der Hilflosigkeit. Bei mittlerer Hilflosigkeit beträgt sie gemäss Art. 38 Abs. 1 UVV das Vierfache des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes (Art. 38 Abs. 1 UVV). Dieser Höchstbetrag ist gesetzlich definiert, und die genaue Summe würde basierend auf dem individuellen versicherten Tagesverdienst berechnet.

Falls unfallfremde Ursachen eine Rolle spielen, regelt Art. 38 Abs. 5 UVV, dass die Unfallversicherung von der IV den Betrag der Hilflosenentschädigung beanspruchen kann, den diese dem Versicherten ohne Unfall ausrichten würde (Art. 38 Abs. 5 UVV). Damit sichert sich die Unfallversicherung den Betrag, den die IV aufgrund unfallfremder Ursachen zahlen müsste.

Zusammengefasst, die Unfallversicherung muss den vollen Betrag der Hilflosenentschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit zahlen, das heisst das Vierfache des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes, kann jedoch den entsprechenden Betrag von der IV beanspruchen.

Sources

Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) > Dritter Titel: Versicherungsleistungen > 3. Kapitel: Kürzung und Verweigerung von Versicherungsleistungen aus besonderen Gründen > Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen

Art. 36 Abs. 1 UVG

1 Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.

Art. 36 Abs. 2 UVG

2 Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt.

Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) > Dritter Titel: Versicherungsleistungen > 3. Kapitel: Kürzung und Verweigerung von Versicherungsleistungen aus besonderen Gründen > Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen

Art. 36 Abs. 1 UVG

1 Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.

Art. 36 Abs. 2 UVG

2 Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt.

Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) > Dritter Titel: Versicherungsleistungen > 2. Kapitel: Geldleistungen > 5. Abschnitt: Hilflosenentschädigung > Höhe

Art. 38 Abs. 1 UVV

1 Die monatliche Hilflosenentschädigung beträgt bei Hilflosigkeit schweren Grades das Sechsfache, bei Hilflosigkeit mittleren Grades das Vierfache und bei Hilflosigkeit leichten Grades das Doppelte des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes.

Art. 38 Abs. 5 UVV

5 Der Versicherer kann für Hilflosigkeit, die nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist, von der AHV oder der IV den Betrag der Hilflosenentschädigung beanspruchen, den diese Versicherungen dem Versicherten ausrichten würden, wenn er keinen Unfall erlitten hätte.

Art. 38 Abs. 2 UVV

2 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn der Versicherte vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.

Art. 38 Abs. 3 UVV

3 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf.

Art. 38 Abs. 4 UVV

4 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf oder d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.

Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) > Dritter Titel: Versicherungsleistungen > 2. Kapitel: Geldleistungen > 5. Abschnitt: Hilflosenentschädigung > Höhe

Art. 38 Abs. 1 UVV

1 Die monatliche Hilflosenentschädigung beträgt bei Hilflosigkeit schweren Grades das Sechsfache, bei Hilflosigkeit mittleren Grades das Vierfache und bei Hilflosigkeit leichten Grades das Doppelte des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes.

Art. 38 Abs. 5 UVV

5 Der Versicherer kann für Hilflosigkeit, die nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist, von der AHV oder der IV den Betrag der Hilflosenentschädigung beanspruchen, den diese Versicherungen dem Versicherten ausrichten würden, wenn er keinen Unfall erlitten hätte.

Art. 38 Abs. 2 UVV

2 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn der Versicherte vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.

Art. 38 Abs. 3 UVV

3 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf.

Art. 38 Abs. 4 UVV

4 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf oder d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.