Konkret, welchen Betrag muss die Unfallversicherung dem Versicherten auszahlen falls die IV eine Hilflosenentschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit auf unfallfremde Ursachen zurückführt?
3. März 2025
Haftungs- und Versicherungsrecht
Unfallversicherung und Verrechnung mit IV-Hilflosenentschädigung
In Ihrem Fall, in dem die IV die Hilflosenentschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit auf unfallfremde Ursachen zurückführt, betrachtet die Unfallversicherung dies gemäss den gesetzlichen Regelungen wie folgt:
Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden Hilflosenentschädigungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalls ist (Art. 36 Abs. 1 UVG). Das bedeutet, dass die Unfallversicherung die Hilflosenentschädigung nicht kürzen darf, selbst wenn die Hilflosigkeit teilweise unfallfremden Ursachen zugeschrieben wird.
Die Höhe der Hilflosenentschädigung richtet sich nach dem Grad der Hilflosigkeit. Bei mittlerer Hilflosigkeit beträgt sie gemäss Art. 38 Abs. 1 UVV das Vierfache des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes (Art. 38 Abs. 1 UVV). Dieser Höchstbetrag ist gesetzlich definiert, und die genaue Summe würde basierend auf dem individuellen versicherten Tagesverdienst berechnet.
Falls unfallfremde Ursachen eine Rolle spielen, regelt Art. 38 Abs. 5 UVV, dass die Unfallversicherung von der IV den Betrag der Hilflosenentschädigung beanspruchen kann, den diese dem Versicherten ohne Unfall ausrichten würde (Art. 38 Abs. 5 UVV). Damit sichert sich die Unfallversicherung den Betrag, den die IV aufgrund unfallfremder Ursachen zahlen müsste.
Zusammengefasst, die Unfallversicherung muss den vollen Betrag der Hilflosenentschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit zahlen, das heisst das Vierfache des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes, kann jedoch den entsprechenden Betrag von der IV beanspruchen.
Sources