Gibt es Fremdkörper die als Unfall gemäss UVG akzeptiert wurden oder abgelehnt wurden?
14. März 2025
Haftungs- und Versicherungsrecht
Im Schweizerischen Unfallversicherungsgesetz (UVG) gibt es mehrere Erwägungen und Gerichtsurteile, die sich mit der Anerkennung von Gesundheitsschädigungen als Unfall auseinandersetzen. Diese Unterscheidung ist wichtig, da sie darüber entscheidet, ob die Versicherung im Rahmen des UVG leisten muss oder nicht.
Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden Versicherungsleistungen sowohl bei Berufsunfällen als auch Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).
Speziell bei Körperschädigungen ist es nach Art. 6 Abs. 2 UVG wichtig, dass diese nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Zu den anerkannten Schädigungen gehören unter anderem Knochenbrüche, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrisse, Muskelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen und Trommelfellverletzungen (Art. 6 Abs. 2 UVG).
In der Rechtsprechung wird zudem die Vermutung der Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG statuiert. Dies bedeutet, dass der Unfallversicherer bei erfüllter Listendiagnose grundsätzlich leistungspflichtig ist, wenn er nicht den Nachweis erbringt, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (UV 2023/31).
Bezüglich Fremdkörpern gibt es ebenfalls Erwägungen. So stellt Art. 9 UVV klar, dass nicht unfallbedingte Schäden an Sachen, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen, keine Körperschädigung im Sinne des UVG darstellen (Art. 9 UVV).
Die Gerichte haben dieses Prinzip in verschiedenen Fällen angewendet und bestätigt, dass der Nachweis der vorwiegend abnützungs- oder krankheitsbedingten Verursachung zu einer Verneinung der Leistungspflicht führen kann (UV 2023/75).
Ein konkretes Beispiel, das von der Rechtsprechung behandelt wurde, ist etwa der Fall von einer Achillessehnenruptur beim Tragen von Skiern oder bei einer Sprungfolge im langen Sprungseil, die als unfallähnliche Körperschädigung anerkannt wurden, sofern nicht vorwiegend auf Abnutzung oder Krankheit zurückzuführen (koordination.ch/de/online-handbuch/uvg/uks/uks-ab-01012017 5).
Ich hoffe, diese Ausführungen helfen Ihnen bei der Einordnung und Beurteilung von Fremdkörpern in Bezug auf die Unfallversicherung nach UVG. Falls Sie spezifische Fälle haben, könnte eine genauere Untersuchung dieser individuell zielführend sein.
Sources