Kann ich nach einem Jahr die Freigabe der Mietkaution ohne Einwilligung des Vermieters verlangen?

3. März 2025

Vertragsrecht

Freigabe der Mietkaution nach Mietende

Ja, Sie können nach Ablauf eines Jahres seit Beendigung des Mietverhältnisses die Rückerstattung der Mietkaution von der Bank verlangen, auch ohne die Einwilligung des Vermieters. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Vermieter innerhalb dieser Jahresfrist keine rechtlichen Schritte gegen Sie eingeleitet hat, wie z.B. ein Betreibungs- oder ein Schlichtungsverfahren (Art. 257e Abs. 3 OR).

Wenn der Vermieter keine Ansprüche innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Mietverhältnisses rechtlich geltend gemacht hat, können Sie die Rückerstattung Ihrer Sicherheit direkt bei der Bank verlangen (Kommentar 2 zu Art. 257e Abs. 3 OR; mobiliar.ch/ratgeber/mietkaution 20; hev-winterthur.ch/ratgeber/die-sicherheitsleistung-bei-mietvertraegen/ 3). Sollte der Vermieter jedoch innerhalb dieses Jahres rechtliche Schritte eingeleitet haben, müssen diese entweder abgeschlossen oder anderweitig geregelt sein, bevor die Kaution freigegeben werden kann (mobiliar.ch/ratgeber/mietkaution 21). Für die Freigabe benötigt die Bank ein einseitig ausgefülltes Auflösungsformular der Mietkaution, das Auszugsprotokoll oder die Kündigungsbestätigung und den Mietvertrag, um nachzuweisen, dass das Mietverhältnis über ein Jahr beendet ist (mobiliar.ch/ratgeber/mietkaution 23).

Sources

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) > Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse > Achter Titel: Die Miete > Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen > E. Pflichten des Mieters > II. Sicherheiten durch den Mieter

Art. 257e Abs. 3 OR

3 Die Bank darf die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben. Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann dieser von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen.

Art. 257e Abs. 1 OR

1 Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.

Art. 257e Abs. 2 OR

2 Bei der Miete von Wohnräumen darf der Vermieter höchstens drei Monatszinse als Sicherheit verlangen.

Art. 257e Abs. 4 OR

4 Die Kantone können ergänzende Bestimmungen erlassen.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) > Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse > Achter Titel: Die Miete > Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen > E. Pflichten des Mieters > II. Sicherheiten durch den Mieter

Art. 257e Abs. 3 OR

3 Die Bank darf die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben. Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann dieser von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen.

Art. 257e Abs. 1 OR

1 Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.

Art. 257e Abs. 2 OR

2 Bei der Miete von Wohnräumen darf der Vermieter höchstens drei Monatszinse als Sicherheit verlangen.

Art. 257e Abs. 4 OR

4 Die Kantone können ergänzende Bestimmungen erlassen.

Mietkaution hinterlegen & zurückfordern nach Schweizer Gesetz

mobiliar.ch/ratgeber/mietkaution 20

Nach Ablauf eines Jahres seit Beendigung des Mietverhältnisses kann die Mietkaution - im Sinne von Art. 257e Abs. 3 OR - einseitig von der Mieterschaft direkt bei der Bank herausverlangt werden (sofern in der Zwischenzeit weder eine Betreibung zugegangen ist noch ein Schlichtungsverfahren von der Vermieterschaft anhängig gemacht wurde; siehe nachfolgendes Kapitel).   Die Mieterschaft kann bei der Schlichtungsbehörde die Herausgabe verlangen. Hierzu sind jedoch ein Schlichtungsgesuch und eine Schlichtungsverhandlung notwendig.

mobiliar.ch/ratgeber/mietkaution 17

Hat die Wohnungsabgabe stattgefunden und sind keine Forderungen von der Vermieterschaft ausstehend, können die Parteien (Mieterschaft und Vermieterschaft) die Auflösung des Mietzinsdepots zu Gunsten der Mieterschaft gemeinsam bei der Bank beantragen oder der Mietkautionsversicherung die Beendigung der Bürgschaft mitteilen. Sind keine Schäden vorhanden und sämtliche Mietzinse bezahlt, muss die Vermieterschaft grundsätzlich das Depot inklusive Zinsen freigeben.

mobiliar.ch/ratgeber/mietkaution 21

Hat die Vermieterschaft innert Jahresfrist nach Beendigung des Mietverhältnisses ein Betreibungs- oder ein Schlichtungsverfahren eingeleitet, kann die Mietkaution nur noch auf dem gerichtlichen Weg herausverlangt werden. Bis dahin bleibt der Betrag auf dem Sperrkonto «eingefroren». Musterbrief: Rückerstattung der Mietkaution von der Vermieterschaft einfordern Die Rückerstattung der Mietkaution erfolgreich von der Vermieterschaft einfordern: Hier geht’s zum Download des Musterbriefs. Musterbrief: Mietkaution zurückfordern als Vorlage.docx Frist: Rückzahlung der Mietkaution

mobiliar.ch/ratgeber/mietkaution 22

Mieter:innen müssen nicht ewig auf die Rückzahlung ihrer Mietkaution warten. Wie oben erwähnt, kann die Kaution nach Ablauf eines Jahres seit Beendigung des Mietverhältnisses direkt von der Bank verlangt resp. die Auflösung der Mietzinskautionsversicherung gefordert werden, auch ohne Zustimmung der Vermieterschaft. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Vermieterschaft in dieser Zeit keine rechtlichen Schritte gegen die Mieterschaft eingeleitet hat (z.B. Betreibungs- oder Schlichtungsverfahren). Wurden rechtliche Schritte eingeleitet, ist die Freigabe nur noch auf dem Prozessweg oder durch eine einvernehmliche Lösung beider Parteien möglich.

mobiliar.ch/ratgeber/mietkaution 23

Für die Freigabe benötigt die Bank resp. die Mietzinskautionsversicherung grundsätzlich das einseitig ausgefüllte Auflösungsformular der Mietkaution (oder ein entsprechendes Schreiben an die Bank mit der entsprechenden Forderung), das Auszugsprotokoll oder die Kündigungsbestätigung und den Mietvertrag.  Die Mieterschaft muss nachweisen können, dass mehr als ein Jahr seit Beendigung des Mietverhältnisses vergangen ist.

Mietkaution hinterlegen & zurückfordern nach Schweizer Gesetz

mobiliar.ch/ratgeber/mietkaution 20

Nach Ablauf eines Jahres seit Beendigung des Mietverhältnisses kann die Mietkaution - im Sinne von Art. 257e Abs. 3 OR - einseitig von der Mieterschaft direkt bei der Bank herausverlangt werden (sofern in der Zwischenzeit weder eine Betreibung zugegangen ist noch ein Schlichtungsverfahren von der Vermieterschaft anhängig gemacht wurde; siehe nachfolgendes Kapitel).   Die Mieterschaft kann bei der Schlichtungsbehörde die Herausgabe verlangen. Hierzu sind jedoch ein Schlichtungsgesuch und eine Schlichtungsverhandlung notwendig.

mobiliar.ch/ratgeber/mietkaution 17

Hat die Wohnungsabgabe stattgefunden und sind keine Forderungen von der Vermieterschaft ausstehend, können die Parteien (Mieterschaft und Vermieterschaft) die Auflösung des Mietzinsdepots zu Gunsten der Mieterschaft gemeinsam bei der Bank beantragen oder der Mietkautionsversicherung die Beendigung der Bürgschaft mitteilen. Sind keine Schäden vorhanden und sämtliche Mietzinse bezahlt, muss die Vermieterschaft grundsätzlich das Depot inklusive Zinsen freigeben.

mobiliar.ch/ratgeber/mietkaution 21

Hat die Vermieterschaft innert Jahresfrist nach Beendigung des Mietverhältnisses ein Betreibungs- oder ein Schlichtungsverfahren eingeleitet, kann die Mietkaution nur noch auf dem gerichtlichen Weg herausverlangt werden. Bis dahin bleibt der Betrag auf dem Sperrkonto «eingefroren». Musterbrief: Rückerstattung der Mietkaution von der Vermieterschaft einfordern Die Rückerstattung der Mietkaution erfolgreich von der Vermieterschaft einfordern: Hier geht’s zum Download des Musterbriefs. Musterbrief: Mietkaution zurückfordern als Vorlage.docx Frist: Rückzahlung der Mietkaution

mobiliar.ch/ratgeber/mietkaution 22

Mieter:innen müssen nicht ewig auf die Rückzahlung ihrer Mietkaution warten. Wie oben erwähnt, kann die Kaution nach Ablauf eines Jahres seit Beendigung des Mietverhältnisses direkt von der Bank verlangt resp. die Auflösung der Mietzinskautionsversicherung gefordert werden, auch ohne Zustimmung der Vermieterschaft. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Vermieterschaft in dieser Zeit keine rechtlichen Schritte gegen die Mieterschaft eingeleitet hat (z.B. Betreibungs- oder Schlichtungsverfahren). Wurden rechtliche Schritte eingeleitet, ist die Freigabe nur noch auf dem Prozessweg oder durch eine einvernehmliche Lösung beider Parteien möglich.

mobiliar.ch/ratgeber/mietkaution 23

Für die Freigabe benötigt die Bank resp. die Mietzinskautionsversicherung grundsätzlich das einseitig ausgefüllte Auflösungsformular der Mietkaution (oder ein entsprechendes Schreiben an die Bank mit der entsprechenden Forderung), das Auszugsprotokoll oder die Kündigungsbestätigung und den Mietvertrag.  Die Mieterschaft muss nachweisen können, dass mehr als ein Jahr seit Beendigung des Mietverhältnisses vergangen ist.

Vermieter, Miet-Konditionen

law.ch/lawinfo/vermieter/immobiliar-miete/miet-konditionen/ Weitere Detailinformationen finden Sie unter: Versicherungspfandrecht Mietkaution Sicherheitsleistung Eine Sicherheitsleistung für Mietzins, Nebenkosten und Mieterschäden üblich, aber nicht zwingend Pflicht des Vermieters, die Barkaution auf einem Sperrkonto (Mieterkautionskonto) hinterlegen Kontoeröffnung vor Sicherheitsleistung, damit Mieter Kautionsbetrag direkt auf Konto einzahlen kann Sicherstellungsart Mieterkautionskonto Kollektivkonto (compte-joint) bei Bank oder PostFinance Versicherungsgarantie Garantie an Vermieter auf Prämienbasis Bankgarantie oder Bankbürgschaft Banken verlangen, dass eine Valuta der Garantie oder Bürgschaft bei ihnen vorhanden ist (Guthaben des Mieters oder Kreditbasis) Kautionsversicherung Garantie wird auf Prämienbasis abgegeben (Beitrittsprämie + Jahresprämie) Quantitativ (maximal) 3 Bruttomonatsmietzinse Geltendmachung durch den Vermieter Vorgehen Auflösung des Mieterkautionskonto Freigabe bei Zahlung aller Mieten und korrekter Rückgabe der Mietsache durch den Mieter oder Inanspruchnahme ganz oder teilweise, gemäss Anspruchsgrundlage (Mängel (Abgabeprotokoll), nicht bezahlte Mietzinse und / oder Nebenkosten etc.), durch den Vermieter Inanspruchnahme des Garanten oder Bürgen bei Mängel und / oder nicht bezahlten Mieten Fristen 1 Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses kann der Mieter die Freigabe ohne Vermieter-Mitwirkung verlangen Zuständigkeit (bei Uneinigkeit über die Auflösung des Mieterkautionskonto) Schlichtungsbehörde Weitere Sicherheit bei Geschäftsraummieten Vgl. hiezu Vermieter-Retentionsrecht Mietzinsinkasso / Ausweisung Vermieter Retentionsrecht | retentionsrecht.ch Weitere Detailinformationen Mietzinsdepot

Vermieter, Miet-Konditionen

law.ch/lawinfo/vermieter/immobiliar-miete/miet-konditionen/ Weitere Detailinformationen finden Sie unter: Versicherungspfandrecht Mietkaution Sicherheitsleistung Eine Sicherheitsleistung für Mietzins, Nebenkosten und Mieterschäden üblich, aber nicht zwingend Pflicht des Vermieters, die Barkaution auf einem Sperrkonto (Mieterkautionskonto) hinterlegen Kontoeröffnung vor Sicherheitsleistung, damit Mieter Kautionsbetrag direkt auf Konto einzahlen kann Sicherstellungsart Mieterkautionskonto Kollektivkonto (compte-joint) bei Bank oder PostFinance Versicherungsgarantie Garantie an Vermieter auf Prämienbasis Bankgarantie oder Bankbürgschaft Banken verlangen, dass eine Valuta der Garantie oder Bürgschaft bei ihnen vorhanden ist (Guthaben des Mieters oder Kreditbasis) Kautionsversicherung Garantie wird auf Prämienbasis abgegeben (Beitrittsprämie + Jahresprämie) Quantitativ (maximal) 3 Bruttomonatsmietzinse Geltendmachung durch den Vermieter Vorgehen Auflösung des Mieterkautionskonto Freigabe bei Zahlung aller Mieten und korrekter Rückgabe der Mietsache durch den Mieter oder Inanspruchnahme ganz oder teilweise, gemäss Anspruchsgrundlage (Mängel (Abgabeprotokoll), nicht bezahlte Mietzinse und / oder Nebenkosten etc.), durch den Vermieter Inanspruchnahme des Garanten oder Bürgen bei Mängel und / oder nicht bezahlten Mieten Fristen 1 Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses kann der Mieter die Freigabe ohne Vermieter-Mitwirkung verlangen Zuständigkeit (bei Uneinigkeit über die Auflösung des Mieterkautionskonto) Schlichtungsbehörde Weitere Sicherheit bei Geschäftsraummieten Vgl. hiezu Vermieter-Retentionsrecht Mietzinsinkasso / Ausweisung Vermieter Retentionsrecht | retentionsrecht.ch Weitere Detailinformationen Mietzinsdepot