Mietkaution hinterlegen & zurückfordern nach Schweizer Gesetz
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Nach Ablauf eines Jahres seit Beendigung des Mietverhältnisses kann die Mietkaution - im Sinne von Art. 257e Abs. 3 OR - einseitig von der Mieterschaft direkt bei der Bank herausverlangt werden (sofern in der Zwischenzeit weder eine Betreibung zugegangen ist noch ein Schlichtungsverfahren von der Vermieterschaft anhängig gemacht wurde; siehe nachfolgendes Kapitel). Die Mieterschaft kann bei der Schlichtungsbehörde die Herausgabe verlangen. Hierzu sind jedoch ein Schlichtungsgesuch und eine Schlichtungsverhandlung notwendig.
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Hat die Wohnungsabgabe stattgefunden und sind keine Forderungen von der Vermieterschaft ausstehend, können die Parteien (Mieterschaft und Vermieterschaft) die Auflösung des Mietzinsdepots zu Gunsten der Mieterschaft gemeinsam bei der Bank beantragen oder der Mietkautionsversicherung die Beendigung der Bürgschaft mitteilen. Sind keine Schäden vorhanden und sämtliche Mietzinse bezahlt, muss die Vermieterschaft grundsätzlich das Depot inklusive Zinsen freigeben.
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Hat die Vermieterschaft innert Jahresfrist nach Beendigung des Mietverhältnisses ein Betreibungs- oder ein Schlichtungsverfahren eingeleitet, kann die Mietkaution nur noch auf dem gerichtlichen Weg herausverlangt werden. Bis dahin bleibt der Betrag auf dem Sperrkonto «eingefroren». Musterbrief: Rückerstattung der Mietkaution von der Vermieterschaft einfordern Die Rückerstattung der Mietkaution erfolgreich von der Vermieterschaft einfordern: Hier geht’s zum Download des Musterbriefs. Musterbrief: Mietkaution zurückfordern als Vorlage.docx Frist: Rückzahlung der Mietkaution
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Mieter:innen müssen nicht ewig auf die Rückzahlung ihrer Mietkaution warten. Wie oben erwähnt, kann die Kaution nach Ablauf eines Jahres seit Beendigung des Mietverhältnisses direkt von der Bank verlangt resp. die Auflösung der Mietzinskautionsversicherung gefordert werden, auch ohne Zustimmung der Vermieterschaft. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Vermieterschaft in dieser Zeit keine rechtlichen Schritte gegen die Mieterschaft eingeleitet hat (z.B. Betreibungs- oder Schlichtungsverfahren). Wurden rechtliche Schritte eingeleitet, ist die Freigabe nur noch auf dem Prozessweg oder durch eine einvernehmliche Lösung beider Parteien möglich.
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Für die Freigabe benötigt die Bank resp. die Mietzinskautionsversicherung grundsätzlich das einseitig ausgefüllte Auflösungsformular der Mietkaution (oder ein entsprechendes Schreiben an die Bank mit der entsprechenden Forderung), das Auszugsprotokoll oder die Kündigungsbestätigung und den Mietvertrag. Die Mieterschaft muss nachweisen können, dass mehr als ein Jahr seit Beendigung des Mietverhältnisses vergangen ist.