Ist eine Person rechtlich verpflichtet, ein geliefert es Gemälde von Manet zum vereinbarten Preis anzunehmen, obwohl sie eigentlich ein Gemälde von Monet kaufen wollte? Entscheidend ist, ob durch eine fehlerhafte Übermittlung des Kaufwunsches ein gültiger Vertrag zustande gekommen ist oder ob der Kauf wegen Irrtums oder fehlender Vertretungsmacht abgelehnt werden kann.

3. März 2025

Vertragsrecht

Irrtum und Stellvertretung im Kaufvertrag

In Ihrem Fall sind verschiedene Aspekte des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) relevant, speziell im Hinblick auf den Irrtum und dessen Auswirkungen auf die Verbindlichkeit des Vertrages sowie die Rolle der fehlerhaften Übermittlung.

1. Wesentlicher Irrtum:

Laut Art. 23 OR ist ein Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat (Art. 23 OR). Dies gilt insbesondere, wenn sich der Irrtum auf die gekaufte Sache bezieht, also in Ihrem Fall auf das Gemälde von Monet statt Manet. Ein solcher Irrtum ist nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 2 OR wesentlich, wenn der Wille auf eine andere Sache gerichtet war als erklärt (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 2 OR).

2. Fehlerhafte Übermittlung:

Wenn der Vertragsabschluss aufgrund einer fehlerhaften Übermittlung zustande gekommen ist, finden die Vorschriften über den Irrtum entsprechende Anwendung (Art. 27 OR).

3. Übereinstimmende Willensäusserung:

Ein Vertrag setzt eine übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien voraus (Art. 1 Abs. 1 OR). In Ihrem Fall fehlte diese Übereinstimmung, da Sie einen Monet und nicht einen Manet erwerben wollten.

Da ein wesentlicher Irrtum vorliegt und der Vertrag aufgrund einer fehlerhaften Übermittlung zustande gekommen ist, können Sie sich darauf berufen, dass der Vertrag unverbindlich ist und ihn anfechten.

Empfehlung: Sie sollten umgehend gegenüber der Gegenpartei schriftlich erklären, dass Sie den Vertrag aufgrund eines wesentlichen Irrtums und einer fehlerhaften Übermittlung als ungültig betrachten (Art. 23 OR i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Ziff. 2 OR und Art. 27 OR). Beachten Sie dabei die Jahresfrist zur Geltendmachung des Irrtums (Art. 31 Abs. 1 OR).

Sources

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) > Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen > Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen > Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag > F. Mängel des Vertragsabschlusses > I. Irrtum > 1. Wirkung

Art. 23 OR

Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) > Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen > Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen > Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag > F. Mängel des Vertragsabschlusses > I. Irrtum > 1. Wirkung

Art. 23 OR

Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.

Art. 24 Abs. 1 OR

1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:1. wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat; 2. wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat; 3. wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war; 4. wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.

Art. 24 Abs. 2 OR

2 Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.

Art. 24 Abs. 1 OR

1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:1. wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat; 2. wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat; 3. wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war; 4. wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.

Art. 24 Abs. 2 OR

2 Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) > Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen > Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen > Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag > F. Mängel des Vertragsabschlusses > I. Irrtum > 5. Unrichtige Übermittlung

Art. 27 OR

Wird beim Vertragsabschluss Antrag oder Annahme durch einen Boten oder auf andere Weise unrichtig übermittelt, so finden die Vorschriften über den Irrtum entsprechende Anwendung.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) > Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen > Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen > Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag > F. Mängel des Vertragsabschlusses > I. Irrtum > 5. Unrichtige Übermittlung

Art. 27 OR

Wird beim Vertragsabschluss Antrag oder Annahme durch einen Boten oder auf andere Weise unrichtig übermittelt, so finden die Vorschriften über den Irrtum entsprechende Anwendung.