Darf eine Schulleitung Schüler disziplinieren, die andere Schüler auf dem Heimweg belästigen?

14. März 2025

Verwaltungsrecht

Die Schulleitung hat grundsätzlich die Möglichkeit, Schüler aufgrund ihres Fehlverhaltens zu disziplinieren, selbst wenn dieses Fehlverhalten ausserhalb des Schulgeländes stattfindet. Dies ergibt sich allgemein aus ihrem Erziehungs- und Aufsichtspflichten. Dabei ist jedoch der konkrete sachliche Zusammenhang und die Verhältnismässigkeit wichtig.

Artikel 11 Abs. 1 BV besagt, dass Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung haben (Art. 11 Abs. 1 BV). Dies könnte eine Grundlage sein, um auch ausserhalb des Unterrichts durchgreifen zu können, wenn es sich um schwerwiegende Belästigungen handelt, die ihre Unversehrtheit gefährden.

Ausserdem enthält Art. 62 BV allgemeine Weisungen zu den Aufgaben der Kantone im Schulwesen. Besonders hervorzuheben ist die Rolle der Schule, nicht nur Wissensvermittlung, sondern auch Erziehung sicherzustellen (Art. 62 Abs. 2 BV). Es ist im öffentlichen Interesse und im Rahmen der Schulaufsicht gerechtfertigt, gegen schwerwiegendes Fehlverhalten vorzugehen, um die Entwicklung der Schüler zu schützen.

Disziplinarmassnahmen müssen jedoch verhältnismässig sein und durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt werden (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV).

Sofern die Belästigung auf dem Heimweg konkret und schwerwiegend ist, und es besteht ein direkter Zusammenhang mit dem Schulbetrieb, kann dies eine Disziplinarmassnahme rechtfertigen, unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit und der gesetzlichen Grundlagen.

Zusammengefasst:

1. Die Schulleitung könnte Schüler disziplinieren, wenn ihr Fehlverhalten ernsthaft ist und einen klaren Zusammenhang mit dem Schulbetrieb hat.

2. Die Massnahmen müssen verhältnismässig und gerechtfertigt sein gemäss Art. 36 Abs. 2 und 3 BV.

3. Der Schutz der körperlichen und geistigen Unversehrtheit Jugendlicher gemäss Art. 11 Abs. 1 BV ist eine grundlegende Erwägung.

Ergeben sich mit einzelnen Schülerinnen oder Schülern Schwierigkeiten bezüglich ihrem Verhalten, die nicht gelöst werden können, hat die Schule die Möglichkeit, angemessene Disziplinarmassnahmen zu ergreifen (zh.ch/de/bildung/schulen/volksschule/rechte-und-pflichten-der-eltern/volksschule-disziplinarmassnahmen.html 1).

Sources

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 > 2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele > 1. Kapitel: Grundrechte > Schutz der Kinder und Jugendlichen

Art. 11 Abs. 1 BV

1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.

Art. 11 Abs. 2 BV

2 Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 > 2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele > 1. Kapitel: Grundrechte > Schutz der Kinder und Jugendlichen

Art. 11 Abs. 1 BV

1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.

Art. 11 Abs. 2 BV

2 Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 > 3. Titel: Bund, Kantone und Gemeinden > 2. Kapitel: Zuständigkeiten > 3. Abschnitt: Bildung, Forschung und Kultur > Schulwesen*

Art. 62 Abs. 1 BV

1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.

Art. 62 Abs. 2 BV

2 Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.

Art. 62 Abs. 3 BV

3 Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.

Art. 62 Abs. 4 BV

4 Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.

Art. 62 Abs. 5 BV

5 Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.

Art. 62 Abs. 6 BV

6 Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 > 3. Titel: Bund, Kantone und Gemeinden > 2. Kapitel: Zuständigkeiten > 3. Abschnitt: Bildung, Forschung und Kultur > Schulwesen*

Art. 62 Abs. 1 BV

1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.

Art. 62 Abs. 2 BV

2 Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.

Art. 62 Abs. 3 BV

3 Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.

Art. 62 Abs. 4 BV

4 Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.

Art. 62 Abs. 5 BV

5 Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.

Art. 62 Abs. 6 BV

6 Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.

Art. 36 Abs. 3 BV

3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.

Art. 36 Abs. 3 BV

3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.